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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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C. 10.1<br />

7.3 Verpflichtet das Bundesrecht die <strong>Kanton</strong>e zum Schutz bestimmter<br />

Objekte, so erfolgt dieser Schutz somit entweder durch die Festsetzung von<br />

Schutzzonen nach Art. 17 RPG oder durch andere, für die Erreichung des<br />

Schutzzweckes geeignete Massnahmen des kantonalen Rechts. Der bundesrechtliche<br />

Auftrag zum Schutz solcher Objekte ist demnach innerhalb<br />

des vom Raumplanungsgesetz vorgezeichneten Planungsprozesses zu erfüllen.<br />

Mit welchen Instrumenten sie ihm nachkommen, bleibt den <strong>Kanton</strong>en<br />

überlassen (sinngemäss BGE 118 Ib 490, in dem es um den Schutz eines<br />

Biotopes von regionaler Bedeutung im Sinne von Art. 18b NHG ging;<br />

vgl. dazu auch den in URP 2000, S. 846, erwähnten Entscheid des Verwaltungsgerichtes<br />

des <strong>Kanton</strong>s Zürich). Selbst bei Objekten, deren Schutz das<br />

Bundesrecht verlangt, müssen die <strong>Kanton</strong>e diese Verpflichtung somit nicht<br />

zwingend in einem Schutzzonenplan umsetzen. Umso weniger besteht eine<br />

solche Pflicht zur Ausscheidung einer Schutzzone dann, wenn es sich um<br />

ein Objekt handelt, welches nach kantonalem Recht geschützt werden soll.<br />

Das Bundesgericht hat denn auch festgestellt, dass die <strong>Kanton</strong>e beim<br />

Schutz von Baudenkmälern von regionaler und lokaler Bedeutung frei<br />

sind, die Schutzvorkehren im Einzelnen festzulegen (BGE 121 II 15).<br />

7.4 Die Vorinstanz hat einen Schutzzonenplanentwurf ausgearbeitet und<br />

diesen öffentlich aufgelegt. Ihrer Verpflichtung zum Erlass eines solchen<br />

Nutzungsplanes will sie damit grundsätzlich nachkommen. Dieses Vorgehen<br />

wird denn auch vom Beschwerdeführer I/1 im vorliegenden Fall gar<br />

nicht in Frage gestellt. Hingegen macht der Beschwerdeführer I/1 geltend,<br />

dass zusätzliche Objekte in den Schutzzonenplan aufgenommen und damit<br />

in grundeigentümerverbindlicher Weise unter Schutz gestellt werden müssen.<br />

Die Vorinstanz hat die vom Beschwerdeführer I/1 beantragte Aufnahme<br />

dieser weiteren Objekte abgelehnt, weil nach ihrer Auffassung deren<br />

Schutz heute bereits hinreichend sichergestellt ist. Dies ist nachstehend<br />

näher zu prüfen.<br />

8. Der Beschwerdeführer I/1 verlangt, dass die im kantonalen Inventar<br />

der geschützten Bauten (KIGBO) aufgeführten Objekte in der Gemeinde<br />

<strong>Schwyz</strong> auch in den Schutzzonenplan aufgenommen werden und dass auf<br />

diese Objekte in der Schutzverordnung verwiesen wird.<br />

8.1 Der Beschwerdeführer I/1 stützt dieses Begehren vermutlich auf<br />

Art. 17 Abs. 1 lit. c RPG. Tatsächlich zählen die KIGBO-Objekte zu den<br />

Kulturdenkmälern. Sie sind auch ein wesentlicher Bestandteil des Ortsbildes<br />

von <strong>Schwyz</strong>. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers I/1 muss die<br />

Gemeinde die KIGBO-Objekte aber nicht zwingend in den Schutzzonenplan<br />

aufnehmen und in der Schutzverordnung erwähnen. Neben der Möglichkeit,<br />

eine Schutzzone auszuscheiden, stehen der Gemeinde für den<br />

Schutz solcher Objekte auch noch andere Massnahmen zur Verfügung<br />

(Art. 17 Abs. 2 RPG), insbesondere auch die weiteren Mittel des Raumplanungsrechts.<br />

Sie darf indes auf die Aufnahme in den Schutzzonenplan<br />

nur dann verzichten, wenn diese anderen Massnahmen den Schutz tatsäch-<br />

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