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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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C. 10.1<br />

kaler Bedeutung, die Kompetenz, darüber zu entscheiden, welche Objekte<br />

schützenswert sind und auf welche Weise dieser Schutz gewährleistet werden<br />

soll.<br />

6.2 Der Natur- und Heimatschutz ist ein Element der Raumplanung. Das<br />

Bundesgesetz über die Raumplanung verlangt einerseits von Bund, <strong>Kanton</strong>en<br />

und Gemeinden, dass diese mit Massnahmen der Raumplanung insbesondere<br />

die Bestrebungen, die natürlichen Lebensgrundlagen (Boden,<br />

Luft, Wasser, Wald) und die Landschaft zu schützen, unterstützen (Art. 1<br />

Abs. 2 lit. a RPG). Anderseits bezweckt das Raumplanungsgesetz, den Natur-<br />

und Heimatschutz in den Prozess der Raumplanung zu integrieren, indem<br />

es insbesondere die Ausscheidung von Schutzzonen vorsieht (Zufferey,<br />

a.a.O., Kap. 2, Rz. 15 und 24).<br />

7.1 Die Nutzungspläne unterscheiden vorab Bau-, Landwirtschafts- und<br />

Schutzzonen (Art. 14 Abs. 2 RPG; § 17 Abs. 1 PBG). Art. 17 Abs. 1 RPG<br />

nennt die Objekte, welche einer Schutzzone zugewiesen werden können.<br />

Es sind dies Bäche, Flüsse, Seen und ihre Ufer (lit. a), besonders schöne sowie<br />

naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften (lit. b),<br />

bedeutende Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler<br />

(lit. c), aber auch Lebensräume für schutzwürdige Tiere und<br />

Pflanzen (lit. d). Die Raumplanung setzt sich in Art. 17 RPG denn auch den<br />

Schutz bedeutender Ortsbilder, geschichtlicher Stätten sowie der Naturund<br />

Kulturdenkmäler zum Ziel (BGE 121 II 15).<br />

7.2 Statt Schutzzonen festzulegen, kann das kantonale Recht andere geeignete<br />

Massnahmen vorsehen (Art. 17 Abs. 2 RPG). Wirksamer Schutz<br />

hängt somit nicht allein von Schutzzonen ab. Eine ganze Reihe anderer<br />

rechtlicher Mittel kann – oft unter geringerem Aufwand – zum selben Ziel<br />

führen. Art. 17 Abs. 2 RPG gibt den <strong>Kanton</strong>en den entsprechenden Spielraum.<br />

Er befreit aber nicht von der Schutzverpflichtung. Was Art. 17<br />

Abs. 1 RPG als schutzwürdig bezeichnet, verdient auch wirksamen Schutz,<br />

weshalb die anderen Massnahmen nach kantonalem Recht auch geeignet<br />

sein müssen (EJPD/BRP, Erläuterungen zum RPG, Bern 1980, N. 25 zu<br />

Art. 17). Absatz 2 von Art. 17 RPG relativiert die Pflicht zur Ausscheidung<br />

von Schutzzonen demzufolge insoweit, als nicht für sämtliche in Absatz 1<br />

aufgezählten Objekte zwingend Schutzzonen ausgeschieden bzw. nicht alle<br />

diese Objekte in einen Schutzzonenplan aufgenommen werden müssen.<br />

Schutzzonen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 RPG sind somit nur ein Mittel<br />

zum Schutz der darin genannten Objekte. Art. 17 Abs. 2 RPG lässt indes<br />

auch andere Mittel zu (Pierre Moor, Kommentar RPG, Art. 17, Rz. 36ff.<br />

und 80ff.). Wie sie diese Objekte schützen wollen, ist den <strong>Kanton</strong>en freigestellt.<br />

Sie sind somit nicht verpflichtet, für den Schutz solcher Objekte<br />

Schutzzonen auszuscheiden oder diese in einem Schutzzonenplan aufzunehmen.<br />

Folgerichtig wurde § 20 PBG deshalb als «Kannvorschrift» formuliert<br />

und enthält keine Verpflichtung, für die darin genannten Objekte<br />

Schutzzonen auszuscheiden.<br />

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