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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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C. 10.1<br />

10. Raumplanung<br />

10.1 Erlass von Schutzzonenplan und Schutzverordnung<br />

– Kompetenzen von Bund und <strong>Kanton</strong>en beim Natur- und Heimatschutz;<br />

Rolle der Raumplanung bei deren Verwirklichung (Erw. 6).<br />

– Bäche, Flüsse, Seen und ihre Ufer, besonders schöne sowie naturkundlich<br />

und kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften, bedeutende Ortsbilder,<br />

geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler sowie Lebensräume<br />

für schutzwürdige Tiere und Pflanzen können nicht allein durch<br />

Erlass von Schutzzonen, sondern auch durch andere geeignete Massnahmen<br />

geschützt werden (Erw. 7).<br />

Die im kantonalen Inventar der geschützten Bauten und Objekte<br />

(KIGBO) enthaltenen Objekte werden bereits anderweitig geschützt, so<br />

dass die Aufnahme der darin verzeichneten Objekte in den Schutzzonenplan<br />

nicht erforderlich ist (Erw. 8).<br />

– Rechtliche Bedeutung des Bundesinventars der schützenswerten Ortsbilder<br />

der Schweiz (ISOS): Dieses Inventar verlangt ebenfalls nicht zwingend<br />

die Ausscheidung von Schutzzonen (Erw. 9).<br />

– Bedeutung und Tragweite des Ortsbildinventars der Gemeinde <strong>Schwyz</strong><br />

(Erw. 10).<br />

– Ob Einzelbäume, Baumgruppen und Alleen in den Schutzzonenplan aufzunehmen<br />

sind, ist von den Gemeinden zu entscheiden (Erw. 11).<br />

– Schutz von archäologischen Fundstellen, Wüstungen und dergleichen<br />

durch die Gemeinden (Erw. 12).<br />

Aus den Erwägungen<br />

6.1 Für den Natur- und Heimatschutz sind die <strong>Kanton</strong>e zuständig (Art.<br />

78 Abs. 1 BV, Art. 24 sexies Abs. 1 aBV). Diese Bestimmung beinhaltet indes<br />

keine verfassungsmässige Verpflichtung der <strong>Kanton</strong>e zum Natur- und Heimatschutz<br />

in genereller Art und Weise. Die <strong>Kanton</strong>e sind bei der Ausübung<br />

ihrer Zuständigkeit für den Natur- und Heimatschutz aber auch nicht vollständig<br />

frei. Mit den in Art. 78 Abs. 2 bis 5 BV (Art. 24 sexies Abs. 2 bis 5 aBV)<br />

umschriebenen Vorbehalten zu Gunsten des Bundesrechts wird die Kompetenz<br />

der <strong>Kanton</strong>e auf diesem Gebiet eingeschränkt (Jean-Baptiste Zufferey,<br />

Kommentar NHG, 2. Kap., Rz. 39 und 40). Die Denkmalpflege obliegt<br />

nach diesen verfassungsmässigen Bestimmungen und der eidgenössischen<br />

Spezialgesetzgebung in weitem Masse, hinsichtlich der Baudenkmäler regionaler<br />

und lokaler Bedeutung sogar ausschliesslich, den <strong>Kanton</strong>en. Diese<br />

haben die für die Erhaltung solcher schutzwürdiger Objekte notwendigen<br />

Rechtsgrundlagen zu schaffen und über die Unterschutzstellung im<br />

Einzelfall zu befinden (BGE 121 II 15). Die <strong>Kanton</strong>e haben somit in ihrem<br />

Zuständigkeitsbereich, d.h. bei den Baudenkmälern von regionaler und lo-<br />

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