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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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A. 4.1<br />

d) Dass der Angeklagte als Kirchenvogt der Pfarrei A. eine öffentliche<br />

Aufgabe erfüllte, leuchtet ein, auch wenn die Erwägungen des Strafgerichtes<br />

über die «Implementierung der Pfarreien in den Kirchgemeinden<br />

und diese wiederum in der <strong>Kanton</strong>alkirche» wenig überzeugen (so ist das<br />

Organisationsstatut der römisch-katholischen <strong>Kanton</strong>alkirche beispielsweise<br />

erst nach den vorliegend zu beurteilenden Handlungen des Angeklagten<br />

am 1. Januar 1999 in Kraft getreten, so dass daraus kaum etwas<br />

von strafrechtlichem Belang abzuleiten ist). Er hatte für die korrekte<br />

Verwendung des von der staatlichen Kirchgemeinde Z. für die Sanierung<br />

der Pfarrkirche A. gesprochenen Kredites zu sorgen. Aufgrund der Akten<br />

besteht aber kein hinreichender Anlass, anzunehmen, dass er zur Erfüllung<br />

dieser Aufgabe als Beamter fungiert hat und besonderen Weisungen<br />

seitens der Kirchgemeinde unterstellt gewesen wäre, wie das von der<br />

Staatsanwaltschaft vorgebracht wird. Laut dem Organigramm kam dem<br />

Angeklagten zwar die Rolle des Finanzchefs in der Baukommission zu,<br />

geht aber nicht hervor, dass der Angeklagte weisungsabhängig war. Er<br />

war vielmehr allein dafür zuständig, zu Lasten des Baukontos die Rechnungen<br />

der Bauhandwerker fortlaufend zu begleichen. Die Rechnungsführung<br />

mag in grösseren Gemeinwesen meistens Aufgabe eines angestellten,<br />

dem Säckelmeister (Behördenmitglied) untergeordenten Kassiers<br />

(Beamter) sein. Vorliegend war der Angeklagte aber selber<br />

Behördenmitglied, und es ist in tatsächlicher Hinsicht nicht nachgewiesen,<br />

dass er, soweit er auch Aufgaben eines Kassiers ausführte, irgendeiner<br />

Stelle der Kirchgemeinde Z. oder der Pfarrgemeinde A. untergeordnet<br />

war. Als Kirchenvogt war er gegenüber dem Pfarreirat A. nicht weisungsgebunden<br />

und, soweit er die Rechnung führte, sein eigener Herr und<br />

Meister, der nicht der für ein Dienstverhältnis typischen Disziplinargewalt<br />

einer übergeordneten Stelle unterstand. Das Verhältnis zum Kirchenverwalter<br />

der Kirchgemeinde Z. ist nicht geregelt und die Kirchenvögte der<br />

Pfarreien, welche die Rechnungen der Pfarreien jeweils der Kirchgemeinde<br />

termingerecht abzuliefern hatten, sind auch nach Aussagen des<br />

Kirchenverwalters relativ selbständig. Als vom Volk gewähltes Behördenmitglied<br />

– dem schwyzerischem Recht ist die Volkswahl eines Beamten<br />

grundsätzlich fremd – hatte der Angeklagte sich, abgesehen von der<br />

straf- und zivilrechtlichen Verantwortung, allein diesem gegenüber politisch<br />

zu verantworten. Der Angeklagte hat zwar Funktionen (z.B. Rechnungsführung)<br />

wahrgenommen, die einem Beamten obliegen können, hat<br />

aber mit der Fälschung der Buchhaltung 1997 nicht eigentlich eine<br />

Dienstpflicht verletzt, da er weder dauernd, noch vorläufig oder provisorisch<br />

einem Dienstverhältnis unterstand.<br />

(Urteil vom 30. Oktober <strong>2001</strong>; KG 85/01 SK).<br />

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