EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
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A. 4.1<br />
d) Dass der Angeklagte als Kirchenvogt der Pfarrei A. eine öffentliche<br />
Aufgabe erfüllte, leuchtet ein, auch wenn die Erwägungen des Strafgerichtes<br />
über die «Implementierung der Pfarreien in den Kirchgemeinden<br />
und diese wiederum in der <strong>Kanton</strong>alkirche» wenig überzeugen (so ist das<br />
Organisationsstatut der römisch-katholischen <strong>Kanton</strong>alkirche beispielsweise<br />
erst nach den vorliegend zu beurteilenden Handlungen des Angeklagten<br />
am 1. Januar 1999 in Kraft getreten, so dass daraus kaum etwas<br />
von strafrechtlichem Belang abzuleiten ist). Er hatte für die korrekte<br />
Verwendung des von der staatlichen Kirchgemeinde Z. für die Sanierung<br />
der Pfarrkirche A. gesprochenen Kredites zu sorgen. Aufgrund der Akten<br />
besteht aber kein hinreichender Anlass, anzunehmen, dass er zur Erfüllung<br />
dieser Aufgabe als Beamter fungiert hat und besonderen Weisungen<br />
seitens der Kirchgemeinde unterstellt gewesen wäre, wie das von der<br />
Staatsanwaltschaft vorgebracht wird. Laut dem Organigramm kam dem<br />
Angeklagten zwar die Rolle des Finanzchefs in der Baukommission zu,<br />
geht aber nicht hervor, dass der Angeklagte weisungsabhängig war. Er<br />
war vielmehr allein dafür zuständig, zu Lasten des Baukontos die Rechnungen<br />
der Bauhandwerker fortlaufend zu begleichen. Die Rechnungsführung<br />
mag in grösseren Gemeinwesen meistens Aufgabe eines angestellten,<br />
dem Säckelmeister (Behördenmitglied) untergeordenten Kassiers<br />
(Beamter) sein. Vorliegend war der Angeklagte aber selber<br />
Behördenmitglied, und es ist in tatsächlicher Hinsicht nicht nachgewiesen,<br />
dass er, soweit er auch Aufgaben eines Kassiers ausführte, irgendeiner<br />
Stelle der Kirchgemeinde Z. oder der Pfarrgemeinde A. untergeordnet<br />
war. Als Kirchenvogt war er gegenüber dem Pfarreirat A. nicht weisungsgebunden<br />
und, soweit er die Rechnung führte, sein eigener Herr und<br />
Meister, der nicht der für ein Dienstverhältnis typischen Disziplinargewalt<br />
einer übergeordneten Stelle unterstand. Das Verhältnis zum Kirchenverwalter<br />
der Kirchgemeinde Z. ist nicht geregelt und die Kirchenvögte der<br />
Pfarreien, welche die Rechnungen der Pfarreien jeweils der Kirchgemeinde<br />
termingerecht abzuliefern hatten, sind auch nach Aussagen des<br />
Kirchenverwalters relativ selbständig. Als vom Volk gewähltes Behördenmitglied<br />
– dem schwyzerischem Recht ist die Volkswahl eines Beamten<br />
grundsätzlich fremd – hatte der Angeklagte sich, abgesehen von der<br />
straf- und zivilrechtlichen Verantwortung, allein diesem gegenüber politisch<br />
zu verantworten. Der Angeklagte hat zwar Funktionen (z.B. Rechnungsführung)<br />
wahrgenommen, die einem Beamten obliegen können, hat<br />
aber mit der Fälschung der Buchhaltung 1997 nicht eigentlich eine<br />
Dienstpflicht verletzt, da er weder dauernd, noch vorläufig oder provisorisch<br />
einem Dienstverhältnis unterstand.<br />
(Urteil vom 30. Oktober <strong>2001</strong>; KG 85/01 SK).<br />
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