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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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C. 7.2<br />

zungszeit noch weitere Einnahmen hatte. Es ist viel eher davon auszugehen,<br />

dass sich der Beschwerdeführer mit dem geliehenen Geld einen höheren<br />

Lebensstandard geleistet hat, möglicherweise sogar das Erstellen eines<br />

Eigenheimes in B. Auch aus diesen Gründen rechtfertigt es sich nicht, bei<br />

der Frage, ob durch die Nachzahlung finanziell günstige Verhältnisse vorliegen,<br />

die geltend gemachten Darlehensschulden zu berücksichtigen.<br />

7.1 Nach Art. 85 bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung<br />

(IVV; SR 831.201) können namentlich öffentliche Fürsorgestellen,<br />

die im Hinblick auf eine Rente der IV Vorschussleistungen erbracht<br />

haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe<br />

ihrer Vorschussleistungen verrechnet und an sie ausbezahlt wird (Abs. 1).<br />

Als Vorschussleistungen im Sinn dieser Bestimmung gelten unter anderem<br />

vertraglich oder auf Grund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus<br />

dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge<br />

der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (Abs. 2 Bst. b). Die<br />

Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der<br />

Vorschussleistung und für den Zeitraum, in dem diese erbracht worden ist,<br />

ausbezahlt werden (Abs. 3).<br />

7.2 Mit Art. 85 bis IVV hat der Bundesrat ein direktes Drittauszahlungsrecht<br />

der bevorschussenden Fürsorgestellen gegenüber der IV geschaffen<br />

(BVR 1993, S. 166ff.). Durch die Drittauszahlung einer Invalidenrente wird<br />

ein Vermögensvorteil ausgeglichen, den der oder die Versicherte durch den<br />

Bezug von vorschussweise ausgerichteten Fürsorgeleistungen bereits einmal<br />

erhalten hat (BGE 123 V 30, E. 3c). Diese bundesrechtliche Regelung<br />

macht eine kantonale Bestimmung über ein direktes Drittauszahlungsrecht<br />

der Fürsorge gegenüber der IV entbehrlich. Hingegen verlangt Art. 85 bis<br />

Abs. 2 Bst. b IVV auf kantonaler Stufe ein gesetzliches Rückforderungsrecht<br />

der bevorschussenden Fürsorgestelle gegenüber der bedürftigen<br />

Person.<br />

7.3 Die Frage, ob § 25 Abs. 1 ShG im Sinne von Art. 85 bis Abs. 2 Bst. b<br />

IVV genügt, damit die Ausgleichskasse direkt an die Fürsorgebehörde auszahlen<br />

kann, kann offen gelassen werde, da festgestellt worden ist, dass<br />

durch die bevorstehende Nachzahlung im Umfange von Fr. 59 519.95 finanziell<br />

besonders günstige Verhältnisse beim Beschwerdeführer vorliegen<br />

und er deshalb auf Grund von § 25 Abs. 1 ShG zur Rückerstattung der wirtschaftlichen<br />

Hilfe verpflichtet ist.<br />

(RRB Nr. 1138/<strong>2001</strong> vom 18. September <strong>2001</strong>).<br />

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