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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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C. 2.7<br />

dem Seeweg herangeführt werden, sofern der Transport mittels Schubkarren<br />

über den sehr kurzen aber breiten Fussweg als zu mühselig angesehen<br />

wird. Demzufolge ist im konkreten Fall die Einräumung eines Fahrwegrechtes<br />

entbehrlich. Für die beschriebene Nutzung genügt ausnahmsweise<br />

ein blosser Zugang im Sinne von § 37 Abs. 3 PBG.<br />

Da es sich bei der Landzunge um ein kleines Naherholungsgebiet handelt,<br />

würde ein Zufahrtsrecht, welches entsprechende Immissionen mit sich<br />

bringt, zu deren Nutzung in Widerspruch stehen. Kommt dazu, dass auch<br />

tatsächliche Gegebenheiten wie das Fehlen eines Wendeplatzes sowie das<br />

Fehlen von Parkplätzen der Einräumung eines Zufahrtsrechtes entgegenstehen.<br />

(RRB Nr. 153/<strong>2001</strong> vom 30. Januar <strong>2001</strong>).<br />

2.7 Ausnahmebewilligungen ausserhalb der Bauzone<br />

Leitsätze zu Rechtsmittelentscheiden, in welchen Ausnahmebewilligungen<br />

nach Art. 24ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung für Bauvorhaben<br />

im <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong> beurteilt worden sind: Bewilligungspflicht (Ziff. 1);<br />

Standortgebundenheit (Ziff. 1,3); Verfahren (Ziff. 2,3); Interessenabwägung<br />

(Ziff. 4); Zweckänderung (Ziff. 5); teilweise Änderung (Ziff. 6); Wiederherstellung<br />

(Ziff. 6).<br />

1. Eine Pergola, 9 x 5 x 3 m, als Witterungsschutz für eine Gartenbeiz ist<br />

bewilligungspflichtig. Die Pergola ist nach den privilegierten Tatbeständen<br />

(Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen ausserhalb der Bauzone<br />

gemäss Art. 24a; nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe ausserhalb der<br />

Bauzonen im Sinne von Art. 24b RPG; bestehende zonenwidrige Bauten<br />

und Anlagen ausserhalb der Bauzonen im Sinne von Art. 24c RPG) nicht<br />

bewilligungsfähig. Auch die Standortgebundenheit ist zu verneinen (RRB<br />

Nr. 1482 vom 27. November <strong>2001</strong>).<br />

2. Eine Projektänderung, die äusserlich stärker in Erscheinung tritt, ist zu<br />

publizieren. Dies ist der Fall, wenn eine Wasserleitung nicht mehr unterirdisch,<br />

sondern oberirdisch verlegt wird (RRB Nr. 1229 vom 16. Oktober<br />

<strong>2001</strong>).<br />

3. Die Legitimation eines Nachbarn, bei dem die elektrische Feldstärke<br />

einer Mobilfunkanlage 12% des Anlagegrenzwertes beträgt, ist zu bejahen.<br />

Rückweisung, da zu Unrecht auf die Einsprache nicht eingetreten wurde.<br />

Rückweisung ebenfalls, weil nicht geprüft wurde, ob ein Standort in den nahegelegenen<br />

Bauzonen möglich ist (RRB Nr. 1135 vom 18. September<br />

2000; vgl. auch <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> <strong>2001</strong>, C. 2.1).<br />

4. Das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz spricht in<br />

der Regel gegen die Eindolung von Bächen bzw. für die Revitalisierung von<br />

eingedolten Bächen (RRB Nr. 789 vom 26. Juni <strong>2001</strong>).<br />

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