23.01.2015 Aufrufe

EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

C. 2.6<br />

samtbeanspruchung von 250 zu erschliessenden Wohneinheiten weder für<br />

die Motorfahrzeugbenützer und die Radfahrer noch für die Fussgänger gewährleistet<br />

(...). Die tatsächliche Erschliessung des Baugrundstücks KTN<br />

4550 ist somit zu verneinen. Selbst die Gutachterin hält in ihrer Stellungnahme<br />

vom 21. Februar 2000 fest: «Werden über die Grotzenmühlestrasse<br />

künftig weitere Wohneinheiten erschlossen, insbesondere die geschätzten 100<br />

der Genossame Dorf Binzen, wird die heutige Strassenquerschnittsbreite von<br />

4 m nicht mehr ausreichen.»<br />

(RRB Nr. 223/<strong>2001</strong> vom 13. Februar <strong>2001</strong>).<br />

2.6 Erschliessung<br />

– Verhältnisse, bei welchen ausnahmsweise für eine hinreichende Erschliessung<br />

auf eine Zufahrt auf einer Strasse verzichtet werden kann (Erw.<br />

3.1–3.2).<br />

Aus den Erwägungen:<br />

3.1 In § 37 Abs. 1 Planungs- und Baugesetz vom 14. Mai 1987, PBG;<br />

SR<strong>SZ</strong> 400.100, wird ausdrücklich festgehalten, dass Land erschlossen ist,<br />

wenn es für die betreffende Nutzung genügend zugänglich ist. Gemäss<br />

Abs. 3 dieser Bestimmung genügt ausnahmsweise ein blosser Zugang.<br />

Die Erschliessung ist ein beweglicher Begriff. Sie bestimmt sich nach der<br />

beanspruchten Nutzung des Grundstückes einerseits und nach den massgeblichen<br />

Umständen im Einzelfall andererseits. Wichtige Anliegen der<br />

Raumplanung können nahe legen, den sachlich erwünschten Erschliessungsstand<br />

zu unterschreiten, solange dadurch keine polizeiwidrigen Zustände<br />

entstehen (vgl. EJPD/BRP, Erläuterungen zum RPG, N 9 zu Art. 19;<br />

RRB Nr. 288 vom 19. Februar 1991).<br />

3.2 Im konkreten Fall geht es um die Erschliessung einer schmalen Landzunge,<br />

auf welcher sich ein Weekendhaus, 40 Bootsplätze sowie Badeplätze<br />

befinden. Auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten, d.h. der sehr<br />

schmalen, lang gezogenen Form des Grundstücks, der vorhandenen Überbauung<br />

mit einem kleinen Weekendhaus, den Bootsplätzen sowie der Bestockung<br />

steht fest, dass auf der Landzunge nicht mehr als bereits vorhanden<br />

realisiert werden kann (...). Das Weekendhaus stellt keinen Dauerwohnsitz<br />

dar. Es wird vorab im Sommer und an Wochenenden benutzt. Die<br />

Strecke, die zu Fuss zurückgelegt werden muss, um ab KTN 1432 zur Landzunge<br />

KTN 9 zu gelangen, beträgt lediglich rund 70 m. Dazu kommt, dass<br />

die Landzunge zusätzlich mit dem Schiff erreichbar ist. Immerhin sind 40<br />

Bootsplätze und im nördlichsten Bereich der Landzunge ein zusätzlicher<br />

Anlegesteg vorhanden (...). Schwerere Materialien, beispielsweise für gelegentliche<br />

Reparaturen am Weekendhaus, können demnach problemlos auf<br />

182

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!