23.01.2015 Aufrufe

EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

C. 2.5<br />

Daran vermag der Einwand des Beschwerdeführers, die Genossame<br />

Dorf-Binzen beabsichtige in den nächsten sieben bis acht Jahren keine<br />

Überbauung des fraglichen Landes, nichts zu ändern. Bei der Beurteilung<br />

der Gesamtbeanspruchung ist von objektiven Verhältnissen auszugehen.<br />

Es wäre in der Praxis schlicht nicht durchführbar und zudem mit einer grossen<br />

Rechtsunsicherheit belastet, subjektive Überbauungsabsichten in die<br />

Beurteilung miteinzubeziehen. Ob die Genossame Dorf-Binzen ihr Land in<br />

den nächsten Jahren überbauen will oder nicht, ist damit für die Beurteilung<br />

des konkreten Falles irrelevant.<br />

5.2 In der bisherigen Rechtsprechung wurde beispielsweise festgestellt:<br />

dass eine 4 bis 4.5 m breite Strasse für eine Erschliessung von rund 20<br />

Wohneinheiten als hinreichend angesehen werden könne (<strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1987,<br />

Nr. 9); dass eine zwischen 3 und 4 m breite Strasse ohne Trottoir für die Erschliessung<br />

von 14 Wohneinheiten ungenügend sei (RRB Nr. 1217 vom<br />

16. August 2000); dass eine zwischen 4.10 und 5 m breite Durchgangsstrasse<br />

ohne geschützten Fussweg und Trottoir für 90 bestehende sowie rund 110<br />

zusätzliche Wohneinheiten keine genügende Erschliessung darstelle (VGE<br />

1013/98 vom 22. Juli 1998).<br />

Durch die Grotzenmühlestrasse werden bereits über 100 bestehende<br />

Wohneinheiten erschlossen (...). Dazu kommen die erwähnten, zusätzlich<br />

möglichen 150 Wohneinheiten, was eine Gesamtbeanspruchung von zumindest<br />

rund 250 zu erschliessenden Wohneinheiten ergibt. Im Lichte der<br />

erwähnten Rechtsprechung ist damit offenkundig, dass die geringe Breite<br />

der Grotzenmühlestrasse von durchschnittlich rund 4.25 m für ein solches<br />

Verkehrsaufkommen nicht genügt. Bei dieser Breite ist das Kreuzen von einem<br />

Personen- und einem Lastwagen nicht möglich, und an der engsten<br />

Stelle (3.60 m) ist nicht einmal das gefahrlose Kreuzen von zwei Personenwagen<br />

möglich. Dabei noch nicht berücksichtigt ist der Fussgänger- und<br />

Fahrradverkehr. Am Gesagten vermag der Umstand, dass offenbar ein<br />

Trottoir geplant ist und Ausweichstellen geschaffen werden sollen, nichts zu<br />

ändern. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Grotzenmühlestrasse<br />

bereits im heutigen Zeitpunkt mehr als nur Quartiererschliessungsfunktion<br />

hat, dass sie vielmehr auch der Erschliessung von mehreren Industriequartieren,<br />

Gewerbegebieten sowie einer Sportzone dient, und dass<br />

sie auch einen bedeutenden Fussgänger- und Radfahrerverkehr aufzunehmen<br />

hat. Im Weitern dient sie faktisch einer Ortskernumfahrung in Richtung<br />

Trachslau und Alpthal, womit ihr Durchgangsstrassencharakter zukommt.<br />

Dass nicht von einer reinen Erschliessungsstrasse ausgegangen<br />

werden kann, geht denn auch aus der VSS-Norm SN 640 045 hervor, wonach<br />

nur bis zu einer maximalen Belastung von 150 Fz./h noch von einer Erschliessungsstrasse<br />

die Rede ist. Diese Grenze würde vorliegend bereits bei<br />

einer Annahme von nur 50 zusätzlich möglichen Wohneinheiten überschritten<br />

(...).<br />

Die Sicherheit der Verkehrsbenützer ist auf dem umstrittenen Abschnitt<br />

der Grotzenmühlestrasse wegen der geringen Breite und bei einer Ge-<br />

181

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!