EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
- Keine Tags gefunden...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
A. 4.1<br />
Die Staatsanwaltschaft ist dagegen der Auffassung, dass der Angeklagte<br />
als Kirchenvogt die gesamte Rechnung der Pfarrgemeinde A. führte<br />
und damit effektiv in der Funktion eines Beamten gehandelt habe. In dieser<br />
Funktion sei der Angeklagte nicht frei gewesen wie in seiner weiteren<br />
Tätigkeit als Mitglied des Pfarreirates, sondern ein klarer Weisungsempfänger<br />
und abhängig vom Pfarreirat, der Baukommission, dem Kirchenrat<br />
und dem Volk gewesen. In seiner Tätigkeit als Rechnungsführer habe er<br />
nicht als Behördenmitglied, sondern als Beamter im Sinne von Art. 110<br />
StGB fungiert. Insoweit komme deshalb Art. 317 und nicht Art. 251 StGB<br />
zum Tragen.<br />
b) Nach Art. 110 Ziff. 4 StGB gelten als Beamte nicht nur Beamte und<br />
Angestellte einer öffentlichen Verwaltung und Rechtspflege, sondern<br />
auch Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder angestellt sind,<br />
oder die vorübergehend amtliche Funktionen ausüben. Die Rechtsprechung<br />
zum Beamtenbegriff baut im Wesentlichen auf zwei Kriterien. Einerseits<br />
soll für die Beamtenstellung entscheidend sein, ob die übertragene<br />
Funktion amtlicher Natur war, d.h., ob sie zur Erfüllung einer dem<br />
Gemeinwesen zustehenden öffentlichrechtlichen Aufgabe übertragen<br />
wurde, andererseits gilt trotz vorübergehender Ausübung amtlicher Funktionen<br />
nicht als Beamter, wer zum Gemeinwesen nicht in einem Verhältnis<br />
der Abhängigkeit steht (BGE 121 IV, S. 220 mit Hinweisen).<br />
c) Werden im Strafgesetzbuch die Begriffe Behörde und Beamter gesondert<br />
verwendet (z.B. bei der qualifizierten Veruntreuung nach Art. 138<br />
Ziff. 2 StGB), in Art. 317 StGB aber ausdrücklich nur Beamte erfasst, ergibt<br />
sich der klare gesetzgeberische Wille, dass das Mitglied einer Behörde<br />
nicht Täter sein kann, sofern es nicht Beamter ist (vgl. Stratenwerth,<br />
BT II, 5. Aufl. Bern 2000, § 58 Rz. 5; Rehberg, Strafrecht IV, 2. Aufl.<br />
Zürich 1996, S. 412; Trechsel, StGB-Kurzkommentar, 2. Aufl. Zürich 1997,<br />
Art. 317, Rz. 4). Dem vom Strafgericht in diesem Zusammenhang schon<br />
zu Recht erwähnten Grundsatz nulla poena sine lege folgend, verbietet es<br />
sich deshalb, den Beamtenbegriff so weit auszudehnen, dass tatsächlich<br />
nichtbeamtete Behördenmitglieder der Urkundenfälschung im Amt schuldig<br />
gesprochen würden, nur weil ihre Funktion auch Gegenstand einer<br />
Beamtung sein könnte (zu anderer alter Praxis: Trechsel, ebd. mit Hinweisen).<br />
Gilt es also bei der Frage der Anwendung von Art. 317 StGB den<br />
Begriff des Beamten von demjenigen der Behörde abzugrenzen, kommt<br />
dem Kriterium der effektiven Abhängigkeit bzw. des tatsächlichen Vorliegens<br />
eines Dienstverhältnisses besondere Bedeutung zu, weil sonst jedes<br />
Behördenmitglied, das als solches auch immer eine dem Gemeinwesen<br />
zustehende öffentlichrechtliche Aufgabe erfüllt, analog zu jedem Beamten<br />
entgegen dem klaren Wortlaut von Art. 317 StGB unterstehen<br />
würde. Der Aspekt der Erfüllung einer öffentlichrechtlichen Aufgabe und<br />
die Feststellung, dass diese Aufgabe auch ein Beamter erfüllen könnte,<br />
treten dagegen deshalb in den Hintergrund.<br />
19