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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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A. 4.1<br />

Die Staatsanwaltschaft ist dagegen der Auffassung, dass der Angeklagte<br />

als Kirchenvogt die gesamte Rechnung der Pfarrgemeinde A. führte<br />

und damit effektiv in der Funktion eines Beamten gehandelt habe. In dieser<br />

Funktion sei der Angeklagte nicht frei gewesen wie in seiner weiteren<br />

Tätigkeit als Mitglied des Pfarreirates, sondern ein klarer Weisungsempfänger<br />

und abhängig vom Pfarreirat, der Baukommission, dem Kirchenrat<br />

und dem Volk gewesen. In seiner Tätigkeit als Rechnungsführer habe er<br />

nicht als Behördenmitglied, sondern als Beamter im Sinne von Art. 110<br />

StGB fungiert. Insoweit komme deshalb Art. 317 und nicht Art. 251 StGB<br />

zum Tragen.<br />

b) Nach Art. 110 Ziff. 4 StGB gelten als Beamte nicht nur Beamte und<br />

Angestellte einer öffentlichen Verwaltung und Rechtspflege, sondern<br />

auch Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder angestellt sind,<br />

oder die vorübergehend amtliche Funktionen ausüben. Die Rechtsprechung<br />

zum Beamtenbegriff baut im Wesentlichen auf zwei Kriterien. Einerseits<br />

soll für die Beamtenstellung entscheidend sein, ob die übertragene<br />

Funktion amtlicher Natur war, d.h., ob sie zur Erfüllung einer dem<br />

Gemeinwesen zustehenden öffentlichrechtlichen Aufgabe übertragen<br />

wurde, andererseits gilt trotz vorübergehender Ausübung amtlicher Funktionen<br />

nicht als Beamter, wer zum Gemeinwesen nicht in einem Verhältnis<br />

der Abhängigkeit steht (BGE 121 IV, S. 220 mit Hinweisen).<br />

c) Werden im Strafgesetzbuch die Begriffe Behörde und Beamter gesondert<br />

verwendet (z.B. bei der qualifizierten Veruntreuung nach Art. 138<br />

Ziff. 2 StGB), in Art. 317 StGB aber ausdrücklich nur Beamte erfasst, ergibt<br />

sich der klare gesetzgeberische Wille, dass das Mitglied einer Behörde<br />

nicht Täter sein kann, sofern es nicht Beamter ist (vgl. Stratenwerth,<br />

BT II, 5. Aufl. Bern 2000, § 58 Rz. 5; Rehberg, Strafrecht IV, 2. Aufl.<br />

Zürich 1996, S. 412; Trechsel, StGB-Kurzkommentar, 2. Aufl. Zürich 1997,<br />

Art. 317, Rz. 4). Dem vom Strafgericht in diesem Zusammenhang schon<br />

zu Recht erwähnten Grundsatz nulla poena sine lege folgend, verbietet es<br />

sich deshalb, den Beamtenbegriff so weit auszudehnen, dass tatsächlich<br />

nichtbeamtete Behördenmitglieder der Urkundenfälschung im Amt schuldig<br />

gesprochen würden, nur weil ihre Funktion auch Gegenstand einer<br />

Beamtung sein könnte (zu anderer alter Praxis: Trechsel, ebd. mit Hinweisen).<br />

Gilt es also bei der Frage der Anwendung von Art. 317 StGB den<br />

Begriff des Beamten von demjenigen der Behörde abzugrenzen, kommt<br />

dem Kriterium der effektiven Abhängigkeit bzw. des tatsächlichen Vorliegens<br />

eines Dienstverhältnisses besondere Bedeutung zu, weil sonst jedes<br />

Behördenmitglied, das als solches auch immer eine dem Gemeinwesen<br />

zustehende öffentlichrechtliche Aufgabe erfüllt, analog zu jedem Beamten<br />

entgegen dem klaren Wortlaut von Art. 317 StGB unterstehen<br />

würde. Der Aspekt der Erfüllung einer öffentlichrechtlichen Aufgabe und<br />

die Feststellung, dass diese Aufgabe auch ein Beamter erfüllen könnte,<br />

treten dagegen deshalb in den Hintergrund.<br />

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