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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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C. 2.5<br />

3.3 Nach Lehre und Rechtsprechung vermag eine Zufahrt verkehrstechnisch<br />

dann zu genügen, wenn sie übersichtlich ist und eine genügende Breite<br />

aufweist. Zwei Fahrzeuge müssen gefahrlos kreuzen können. Strassen<br />

ohne durchgehende Kreuzungsmöglichkeiten müssen mindestens auf<br />

Sichtweite immer eine bautechnisch einwandfreie und rechtlich gesicherte<br />

Ausweichstelle haben. Diese Lösung kommt jedoch nur bei übersichtlichen<br />

Verkehrsverhältnissen mit einem bescheidenen Verkehrsaufkommen in<br />

Betracht. Daneben muss – mit den den Verhältnissen entsprechenden<br />

Schutzmassnahmen – genügend Raum für Fussgänger und Radfahrer vorhanden<br />

sein, damit sich diese neben dem motorisierten Verkehr gefahrlos<br />

fortbewegen können, wobei als Idealzustand bei grösseren Quartieren die<br />

Schaffung von separaten Fuss- und Radwegen ins Auge zu fassen ist (<strong>EGV</strong>-<br />

<strong>SZ</strong> 1993, Nr. 11, S. 30; <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1987, Nr. 9, S. 40; VGE 596/95 vom 7. September<br />

1995, Erw. 2; VGE 1013/98 vom 22. Juli 1998; RRB 1217/2000 vom<br />

16. August 2000).<br />

4. (Rechtliche Sicherung der Erschliessung).<br />

5. Auch die tatsächliche Erschliessung des Baugrundstücks KTN 4550 ist<br />

nicht gegeben. Dies auf Grund folgender Überlegungen:<br />

5.1 Das bereits erwähnte Gutachten, auf welches sich der Beschwerdeführer<br />

abstützt, kommt – unter Hinweis auf gewisse Massnahmen – zu folgendem<br />

Schluss: «Die heutige Grotzenmühlestrasse als nutzungsorientierte<br />

Erschliessungsstrasse mit durchgehenden 4.00 Metern Strassenbreite genügt<br />

auch mit dem zusätzlichen Verkehr bei einer Erstellung von 50 Wohneinheiten.»<br />

Diesem Schluss kann nun aber, wie auch die Vorinstanz richtig feststellt,<br />

nicht gefolgt werden. Das Gutachten geht als Grundlage von einem zusätzlichen<br />

Verkehr von 50 Wohneinheiten aus. Dabei wird jedoch verkannt,<br />

dass zusätzlich auch noch das rechtskräftig eingezonte Baugebiet «Obere<br />

Allmeind» (W4) der Genossame Dorf-Binzen durch die Grotzenmühlestrasse<br />

erschlossen und demnach mitzuberücksichtigen ist (...). Gemäss<br />

konstanter Rechtsprechung ist nämlich bei der Beurteilung des Ausbaustandards<br />

einer Strasse die ganze eingezonte Baulandfläche zu berücksichtigen,<br />

die dereinst über diese Strasse erschlossen werden soll. Das heisst, es<br />

ist von der zu erwartenden Gesamtbeanspruchung auszugehen (<strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong><br />

1989, Nr. 46, S. 133; VGE 1013/98 vom 22. Juli 1998, S. 8).<br />

Das erwähnte Baugebiet, das der Gestaltungsplanpflicht unterliegt (GP<br />

22), hat eine Fläche von 20 366 m 2 . Es können darauf zumindest noch 100<br />

oder sogar mehr neue Wohneinheiten errichtet werden, was unbestritten<br />

ist. Dazu kommen rund 50 (gemäss Vorinstanz sogar 74) mögliche Wohneinheiten<br />

auf den unüberbauten bzw. zum Teil unüberbauten Grundstücken<br />

KTN 4550, 5279 und 739, was total rund 150 zusätzlich mögliche<br />

Wohneinheiten ergibt. Die Schlussfolgerung im Gutachten, wonach die Erschliessung<br />

genüge, erfolgte mithin auf einer fehlerhaften Grundlage (nur<br />

50 zusätzliche Wohneinheiten). Sie muss deshalb im vorliegenden Beschwerdeentscheid<br />

unberücksichtigt bleiben.<br />

180

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