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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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C. 2.5<br />

5.6 Schliesslich sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer<br />

kommunalen Ausnahmebewilligung gemäss § 73 des Planungs- und Baugesetzes<br />

vom 14. Mai 1987 (PBG, SR<strong>SZ</strong> 400.100) zu verneinen. Wie bereits erwähnt,<br />

hat es der Beschwerdeführer selber zu vertreten, dass bei der Bewilligung<br />

der Überbauung eine praktisch unüberbaubare Restfläche (heutige<br />

KTN 726) verblieb (vgl. Ziff. 4.3 oben). Von einer unzumutbaren Härte<br />

kann demnach nicht die Rede sein. Kommt dazu, dass es sich um eine derart<br />

massive Ausnützungsüberschreitung handelt, dass eine Ausnahmebewilligung<br />

ohnehin nicht in Frage kommt, zumal Ausnahmebewilligungen<br />

bezüglich der Ausnützung nur zurückhaltend erteilt werden (vgl. <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong><br />

1987, Nr. 36).<br />

(RBB Nr. 342/<strong>2001</strong> vom 13. März <strong>2001</strong>).<br />

2.5 Erschliessung<br />

– Hinreichende Erschliessung als Bauvoraussetzung (Erw. 3).<br />

– Für die Annahme einer genügenden Erschliessung ist von einer möglichen<br />

Gesamtbeanspruchung auszugehen (Erw. 5).<br />

Aus den Erwägungen:<br />

3. Voraussetzung für eine Baubewilligung ist, dass das Land erschlossen<br />

ist (Art. 22 Abs. 2 lit. b Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni<br />

1979, RPG, SR 700). Bauten und Anlagen dürfen deshalb nur auf erschlossenen<br />

Grundstücken errichtet werden (§ 53 Planungs- und Baugesetz vom<br />

14. Mai 1987, PBG, SR<strong>SZ</strong> 400.100).<br />

3.1 Land ist erschlossen, wenn unter anderem die für die betreffende<br />

Nutzung hinreichende Zufahrt besteht (Art. 19 Abs. 1 RPG; § 37 Abs. 1<br />

PBG). Genügende Zugänglichkeit setzt eine rechtlich gesicherte und technisch<br />

hinreichende Zufahrt, ausnahmsweise einen blossen Zugang voraus.<br />

Technisch hinreichend ist eine Zufahrt, wenn sie verkehrssicher und so beschaffen<br />

ist, dass sie der zu erwartenden Gesamtbeanspruchung durch<br />

Benützer und öffentliche Dienste gewachsen ist (§ 37 Abs. 3 PBG).<br />

3.2 Der Begriff «hinreichende Zufahrt» stellt einen unbestimmten Gesetzesbegriff<br />

dar, dessen Inhalt durch Auslegung gewonnen werden muss.<br />

Die Bestimmung des Inhalts eines unbestimmten Gesetzesbegriffes stellt<br />

eine Rechtsfrage dar, deren Handhabung den rechtsanwendenden Verwaltungsbehörden<br />

aber immer einen gewissen Beurteilungsspielraum offen<br />

lässt. Der Regierungsrat auferlegt sich denn auch in ständiger Praxis bei der<br />

Überprüfung solcher Entscheide eine gewisse Zurückhaltung, sofern örtliche<br />

Verhältnisse massgebend zu würdigen sind, wie dies bei der Beurteilung<br />

des Genügens einer Zufahrt der Fall ist (vgl. <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1989, S. 132;<br />

VGE 1013/98 vom 22. Juli 1998).<br />

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