EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
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C. 2.4<br />
gewesen sei, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.<br />
Bei der Anmerkung der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkung<br />
im Grundbuch, wonach die Liegenschaft KTN 726 baulich vollständig ausgenutzt<br />
sei (Verbot der doppelten Ausnützung, Art. 22 Abs. 3 aBauR), handelt<br />
es sich um eine reine Ordnungsvorschrift und nicht um ein konstitutives<br />
Gültigkeitserfordernis. Das Verbot der doppelten Ausnützung bedarf<br />
als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung keiner Eintragung im<br />
Grundbuch (<strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1989, Nr. 45; 1987, Nr. 36). Hinzu kommt, dass mit<br />
dem Baubewilligungsentscheid vom 3. Mai 1988 ausdrücklich die X. Generalunternehmung<br />
AG, verpflichtet wurde, die Anmerkung im Grundbuch<br />
zu veranlassen und der Gemeinde eine Kopie zuzustellen. Das Versäumnis<br />
der Generalunternehmung muss sich ihr einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied<br />
X. (Beschwerdeführer) anrechnen lassen. Dies gilt umso mehr, als der<br />
Beschwerdeführer als Organ der X. Generalunternehmung AG Kenntnis<br />
von der Baubewilligung vom 3. Mai 1988 und damit auch von der öffentlichrechtlichen<br />
Eigentumsbeschränkung hatte, und insoweit nicht gutgläubig<br />
ist. Von einer Verletzung von Treu und Glauben durch die Vorinstanz<br />
kann somit keine Rede sein.<br />
5.3 Ferner glaubt der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass das Verhalten<br />
der Vorinstanz widersprüchlich sei, wenn sie das Grundstück KTN<br />
726 als faktisch nicht mehr überbaubar erkläre, nachdem sie in der Baubewilligung<br />
vom 3. Mai 1988 für die Überbauung noch ausdrücklich 16 zusätzliche<br />
Schutzplätze als Reserven für weitere Wohnbauten verlangt habe,<br />
eine zusätzliche Ausnützung herleiten zu können.<br />
Dem ist entgegenzuhalten, dass es um Schutzplätze für Reserven bei weiteren<br />
Wohnbauten in der Umgebung, und nicht konkret bezogen auf die damalige<br />
Restfläche (heutige KTN 726) ging. Es geht zudem schon aus<br />
grundsätzlichen Überlegungen nicht an, aus einer Auflage betreffend<br />
Pflichtschutzplätzen in einer früheren Bewilligung verbindliche Schlüsse<br />
auf die Ausnützung bzw. Überbaubarkeit einer Parzelle zu ziehen. Kommt<br />
dazu, dass die Vorinstanz im selben Beschluss, auf welchen sich der Beschwerdeführer<br />
bezieht, wegen bereits ausgeschöpfter Ausnützung ein<br />
«Bauverbot» über die fragliche Fläche verhängte.<br />
5.4 (...).<br />
5.5 Auch aus dem Schreiben der Bauverwaltung Feusisberg vom 24. September<br />
1999, in welchem von einer möglichen BGF von rund 164 m 2 die Rede<br />
ist, vermag der Beschwerdeführer nichts für seinen Standpunkt abzuleiten.<br />
Zum einen gibt dieses Schreiben lediglich die Meinung der kommunalen<br />
Hochbaukommission und nicht diejenige des Gemeinderates als<br />
Baubewilligungsbehörde wieder. Zum andern waren zum Zeitpunkt des<br />
Erlasses des Schreibens noch nicht alle Fakten bekannt, die zum angefochtenen<br />
Baubewilligungsentscheid führten (vgl. vorinstanzliche Vernehmlassung,<br />
S. 3f.).<br />
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