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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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C. 2.4<br />

gewesen sei, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.<br />

Bei der Anmerkung der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkung<br />

im Grundbuch, wonach die Liegenschaft KTN 726 baulich vollständig ausgenutzt<br />

sei (Verbot der doppelten Ausnützung, Art. 22 Abs. 3 aBauR), handelt<br />

es sich um eine reine Ordnungsvorschrift und nicht um ein konstitutives<br />

Gültigkeitserfordernis. Das Verbot der doppelten Ausnützung bedarf<br />

als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung keiner Eintragung im<br />

Grundbuch (<strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1989, Nr. 45; 1987, Nr. 36). Hinzu kommt, dass mit<br />

dem Baubewilligungsentscheid vom 3. Mai 1988 ausdrücklich die X. Generalunternehmung<br />

AG, verpflichtet wurde, die Anmerkung im Grundbuch<br />

zu veranlassen und der Gemeinde eine Kopie zuzustellen. Das Versäumnis<br />

der Generalunternehmung muss sich ihr einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied<br />

X. (Beschwerdeführer) anrechnen lassen. Dies gilt umso mehr, als der<br />

Beschwerdeführer als Organ der X. Generalunternehmung AG Kenntnis<br />

von der Baubewilligung vom 3. Mai 1988 und damit auch von der öffentlichrechtlichen<br />

Eigentumsbeschränkung hatte, und insoweit nicht gutgläubig<br />

ist. Von einer Verletzung von Treu und Glauben durch die Vorinstanz<br />

kann somit keine Rede sein.<br />

5.3 Ferner glaubt der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass das Verhalten<br />

der Vorinstanz widersprüchlich sei, wenn sie das Grundstück KTN<br />

726 als faktisch nicht mehr überbaubar erkläre, nachdem sie in der Baubewilligung<br />

vom 3. Mai 1988 für die Überbauung noch ausdrücklich 16 zusätzliche<br />

Schutzplätze als Reserven für weitere Wohnbauten verlangt habe,<br />

eine zusätzliche Ausnützung herleiten zu können.<br />

Dem ist entgegenzuhalten, dass es um Schutzplätze für Reserven bei weiteren<br />

Wohnbauten in der Umgebung, und nicht konkret bezogen auf die damalige<br />

Restfläche (heutige KTN 726) ging. Es geht zudem schon aus<br />

grundsätzlichen Überlegungen nicht an, aus einer Auflage betreffend<br />

Pflichtschutzplätzen in einer früheren Bewilligung verbindliche Schlüsse<br />

auf die Ausnützung bzw. Überbaubarkeit einer Parzelle zu ziehen. Kommt<br />

dazu, dass die Vorinstanz im selben Beschluss, auf welchen sich der Beschwerdeführer<br />

bezieht, wegen bereits ausgeschöpfter Ausnützung ein<br />

«Bauverbot» über die fragliche Fläche verhängte.<br />

5.4 (...).<br />

5.5 Auch aus dem Schreiben der Bauverwaltung Feusisberg vom 24. September<br />

1999, in welchem von einer möglichen BGF von rund 164 m 2 die Rede<br />

ist, vermag der Beschwerdeführer nichts für seinen Standpunkt abzuleiten.<br />

Zum einen gibt dieses Schreiben lediglich die Meinung der kommunalen<br />

Hochbaukommission und nicht diejenige des Gemeinderates als<br />

Baubewilligungsbehörde wieder. Zum andern waren zum Zeitpunkt des<br />

Erlasses des Schreibens noch nicht alle Fakten bekannt, die zum angefochtenen<br />

Baubewilligungsentscheid führten (vgl. vorinstanzliche Vernehmlassung,<br />

S. 3f.).<br />

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