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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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C. 2.4<br />

(639.87 m 2 BGF) auf die zulässige Ausnützungsziffer von 0.35 zu kommen.<br />

Das heisst, es liegt eine Ausnützungsüberschreitung um rund 530 m 2 , im für<br />

den Beschwerdeführer ungünstigeren Fall sogar um rund 597 m 2 vor (...).<br />

Die Vorinstanz hat somit die Baubewilligung zu Recht wegen massiver<br />

Ausnützungsüberschreitung verweigert. Entsprechend ist die Beschwerde<br />

abzuweisen.<br />

5. An diesem Ergebnis vermögen auch die weiteren vom Beschwerdeführer<br />

vorgebrachten Einwände nichts zu ändern.<br />

5.1 Die Vorinstanz stellt im angefochtenen Beschluss richtig fest, dass im<br />

Jahre 1988 beim Bauprojekt über acht Wohnhäuser von einer um 100 m 2 zu<br />

tiefen Bruttogeschossfläche ausgegangen wurde. Das heisst, es liegt eine<br />

Übernutzung der Überbauung um 67.05 m 2 vor. Der Fehler entstand durch<br />

einen Schreib- bzw. Rechnungsfehler im von der damaligen Bauherrschaft<br />

eingereichten (undatierten) Ausnützungsnachweis, welcher von der Vorinstanz<br />

übernommen wurde. Bei der Berechnung ohne Gestaltungsplan wurde<br />

für die Häuser Nr. 1–8 eine BGF von 2189.00 anstatt 2289.00 m 2 angegeben<br />

(...).<br />

Dass die Vorinstanz die Ausnützungsüberschreitung im Rahmen des<br />

heutigen Baubewilligungsverfahrens auf die bestehende Ausnützungsreserve<br />

der Parzelle KTN 726 anrechnet, ist nicht zu beanstanden, kann sich<br />

der Beschwerdeführer in diesem Punkt doch nicht auf den Vertrauensschutz<br />

berufen. Vorliegend ist erstens gerade das Ausmass der baulich noch<br />

zulässigen Ausnützung auf dem Grundstück KTN 726 umstritten. Die<br />

Vorinstanz als Baubewilligungsbehörde musste diese Frage im Rahmen des<br />

Bewilligungsverfahrens prüfen und selbstverständlich die im Jahre 1988 mit<br />

dem Bau von acht Häusern ausgeschöpfte Ausnützung berücksichtigen.<br />

Zweitens werden die acht bewilligten und vor Jahren erstellten Häuser,<br />

welche die zulässige Ausnützung überschreiten und daher grundsätzlich<br />

nicht hätten bewilligt werden können, durch das Vorgehen der Vorinstanz<br />

in ihrem Bestand nicht tangiert. Insofern wird der Vertrauensschutz des Beschwerdeführers<br />

vollumfänglich gewahrt. Drittens handelt es sich um ein<br />

offensichtliches Versehen der Vorinstanz, denn es liegt der Baubewilligung<br />

vom 3. Mai 1988 ein Schreib- oder Rechnungsfehler zu Grunde, wie sich unter<br />

anderem aus dem Umstand ersehen lässt, dass die Quadratmeterzahlen<br />

bis auf eine einzige Ziffer übereinstimmen. Ein Kanzleiversehen kann die<br />

Vorinstanz aber zumindest soweit formlos korrigieren, als dadurch der Vertrauensschutz<br />

des Beschwerdeführers nicht verletzt wird (vgl. § 142 Gerichtsordnung<br />

vom 10. Mai 1974, GO, SR<strong>SZ</strong> 231.110).<br />

Dies spricht umso mehr für eine massive Ausnützungsüberschreitung<br />

durch das Bauvorhaben des Beschwerdeführers.<br />

5.2 Auch mit dem Einwand, dass die Vorinstanz bezüglich der Ausnützung<br />

keine öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch<br />

angemerkt habe, obwohl dies in Art. 22 Abs. 3 des alten Baureglementes<br />

der Gemeinde Feusisberg vom 6. November 1972 (aBauR) vorgesehen<br />

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