EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
- Keine Tags gefunden...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
C. 2.4<br />
<strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1989, Nr. 44). Er hielt im erwähnten Entscheid unter anderem<br />
fest:<br />
«Zwar ist eine Abparzellierung durchaus zulässig, sie vermag aber an der<br />
in der Ausnützungsziffer liegenden öffentlichrechtlichen Grundeigentumsbeschränkung<br />
nichts zu ändern ... . Mit dem Verbot der doppelten Ausnützung<br />
wird bezweckt, dass nicht durch Abparzellierung von Grundstücken<br />
die zulässige Baudichte in einer bestimmten Zone umgangen werden kann.<br />
Könnten Bauten ohne Berücksichtigung ihrer Bruttonutzflächen und anrechenbaren<br />
Landflächen abgetrennt werden, so könnte durch Abparzellierung<br />
die Ausnützungsbeschränkung beliebig umgangen werden.»<br />
Diesen zutreffenden Ausführungen ist mit aller Deutlichkeit zu entnehmen,<br />
dass die Abparzellierung der früher zu KTN 726 gehörenden Grundstücke<br />
bzw. die neue Fläche von KTN 726 keinerlei Einfluss auf die darauf<br />
bereits konsumierte Ausnützung zu Gunsten der 1988 bewilligten Überbauung<br />
hat. Es war ein Entscheid der damaligen – mit der heutigen praktisch<br />
identischen – Bauherrschaft, die betreffende Fläche (heutige KTN<br />
726) als Ausnützung für die restliche Überbauung zur Verfügung zu stellen<br />
und damit praktisch unüberbaubar zu machen. Dies hat sie sich selber zuzuschreiben.<br />
Durch eine geänderte Projektierung, insbesondere eine Verminderung<br />
der Ausnützung der Häuser Nr. 1–8, wäre es ohne weiteres möglich<br />
gewesen, auch auf der Restfläche (heutige KTN 726) Bauten zu realisieren.<br />
Insoweit ist auch der beschwerdeführerische Einwand, es liege ein<br />
Verstoss gegen die Planungsziele und Grundsätze des Raumplanungsgesetzes<br />
vor, wenn man KTN 726 brach liegen lasse, verfehlt.<br />
4.4 Auch die Argumentation des Beschwerdeführers, mit der neuen Zonenplanung<br />
sei jede Parzelle dem neuen Recht unterstellt worden und als<br />
neu eingezont zu betrachten, geht fehl. Zum einen kann dem Baureglement<br />
der Gemeinde Feusisberg nichts entnommen werden, was diese Ansicht<br />
auch nur ansatzweise stützen würde. Vielmehr ergibt sich aus Art. 31<br />
Abs. 1 BauR das Gegenteil, zumal nachträgliche Unterteilungen oder Vereinigungen<br />
von Grundstücken auch unter dem Regime einer neuen Zonenordnung<br />
vonstatten gehen können. Zum andern würde es dem Sinn und<br />
Zweck der Ausnützungsbestimmungen, nämlich der Festlegung der baulichen<br />
Dichte in den einzelnen Zonen, zuwiderlaufen, einfach mit jeder neuen<br />
Zonenplanung den noch unüberbauten Grundstücken die volle Ausnützung<br />
zuzugestehen.<br />
4.5 Nach dem Gesagten hat sich nichts an der Tatsache geändert, dass das<br />
Baugrundstück KTN 726 auf Grund der früheren Überbauung praktisch<br />
vollständig ausgenützt ist. Dabei ist nicht von Relevanz, ob im Rahmen der<br />
Baubewilligung wirklich ein Schreib- bzw. Rechnungsfehler begangen wurde<br />
oder nicht (vgl. angefochtener Beschluss, S. 6). So oder anders ist durch<br />
das Bauvorhaben des Beschwerdeführers die zulässige Ausnützung massiv<br />
überschritten. Selbst im für den Beschwerdeführer günstigeren Fall fehlt es<br />
an rund 1700 m 2 anrechenbarer Landfläche, um für das Bauvorhaben<br />
176