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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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C. 2.4<br />

<strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1989, Nr. 44). Er hielt im erwähnten Entscheid unter anderem<br />

fest:<br />

«Zwar ist eine Abparzellierung durchaus zulässig, sie vermag aber an der<br />

in der Ausnützungsziffer liegenden öffentlichrechtlichen Grundeigentumsbeschränkung<br />

nichts zu ändern ... . Mit dem Verbot der doppelten Ausnützung<br />

wird bezweckt, dass nicht durch Abparzellierung von Grundstücken<br />

die zulässige Baudichte in einer bestimmten Zone umgangen werden kann.<br />

Könnten Bauten ohne Berücksichtigung ihrer Bruttonutzflächen und anrechenbaren<br />

Landflächen abgetrennt werden, so könnte durch Abparzellierung<br />

die Ausnützungsbeschränkung beliebig umgangen werden.»<br />

Diesen zutreffenden Ausführungen ist mit aller Deutlichkeit zu entnehmen,<br />

dass die Abparzellierung der früher zu KTN 726 gehörenden Grundstücke<br />

bzw. die neue Fläche von KTN 726 keinerlei Einfluss auf die darauf<br />

bereits konsumierte Ausnützung zu Gunsten der 1988 bewilligten Überbauung<br />

hat. Es war ein Entscheid der damaligen – mit der heutigen praktisch<br />

identischen – Bauherrschaft, die betreffende Fläche (heutige KTN<br />

726) als Ausnützung für die restliche Überbauung zur Verfügung zu stellen<br />

und damit praktisch unüberbaubar zu machen. Dies hat sie sich selber zuzuschreiben.<br />

Durch eine geänderte Projektierung, insbesondere eine Verminderung<br />

der Ausnützung der Häuser Nr. 1–8, wäre es ohne weiteres möglich<br />

gewesen, auch auf der Restfläche (heutige KTN 726) Bauten zu realisieren.<br />

Insoweit ist auch der beschwerdeführerische Einwand, es liege ein<br />

Verstoss gegen die Planungsziele und Grundsätze des Raumplanungsgesetzes<br />

vor, wenn man KTN 726 brach liegen lasse, verfehlt.<br />

4.4 Auch die Argumentation des Beschwerdeführers, mit der neuen Zonenplanung<br />

sei jede Parzelle dem neuen Recht unterstellt worden und als<br />

neu eingezont zu betrachten, geht fehl. Zum einen kann dem Baureglement<br />

der Gemeinde Feusisberg nichts entnommen werden, was diese Ansicht<br />

auch nur ansatzweise stützen würde. Vielmehr ergibt sich aus Art. 31<br />

Abs. 1 BauR das Gegenteil, zumal nachträgliche Unterteilungen oder Vereinigungen<br />

von Grundstücken auch unter dem Regime einer neuen Zonenordnung<br />

vonstatten gehen können. Zum andern würde es dem Sinn und<br />

Zweck der Ausnützungsbestimmungen, nämlich der Festlegung der baulichen<br />

Dichte in den einzelnen Zonen, zuwiderlaufen, einfach mit jeder neuen<br />

Zonenplanung den noch unüberbauten Grundstücken die volle Ausnützung<br />

zuzugestehen.<br />

4.5 Nach dem Gesagten hat sich nichts an der Tatsache geändert, dass das<br />

Baugrundstück KTN 726 auf Grund der früheren Überbauung praktisch<br />

vollständig ausgenützt ist. Dabei ist nicht von Relevanz, ob im Rahmen der<br />

Baubewilligung wirklich ein Schreib- bzw. Rechnungsfehler begangen wurde<br />

oder nicht (vgl. angefochtener Beschluss, S. 6). So oder anders ist durch<br />

das Bauvorhaben des Beschwerdeführers die zulässige Ausnützung massiv<br />

überschritten. Selbst im für den Beschwerdeführer günstigeren Fall fehlt es<br />

an rund 1700 m 2 anrechenbarer Landfläche, um für das Bauvorhaben<br />

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