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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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C. 2.4<br />

dabei die Frage, ob auf dem Baugrundstück KTN 726 eine genügende Ausnützungsreserve<br />

besteht, um das geplante Vorhaben zu verwirklichen.<br />

4.1 Die Vorinstanz und die Beschwerdegegner gehen von einer massiven<br />

Ausnützungsüberschreitung aus, da bereits mit der 1988 bewilligten Überbauung,<br />

bestehend aus acht Wohnbauten, die gesamte Ausnützung auf<br />

KTN 726 konsumiert worden sei. Im Beschluss vom 3. Mai 1988 sei diesbezüglich<br />

ausdrücklich ein «Bauverbot» für das heutige Grundstück KTN 726<br />

verfügt worden. Auf Grund der mit der Zonenplanrevision von 1997 (Genehmigung<br />

Regierungsrat 21. Oktober 1997) erfolgten Erhöhung der Ausnützungsziffer<br />

von 0.30 auf 0.35 verbleibe heute noch eine Ausnützungsreserve<br />

von 42.98 m 2 bzw. höchstens 110.03 m 2 .<br />

Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, die Vorinstanz<br />

habe sich widersprüchlich und gegen Treu und Glauben verhalten, da<br />

seiner Zeit noch Schutzplätze für weitere Wohnbauten verlangt worden seien.<br />

Auch habe sie übersehen, dass mit der neuen Zonenordnung jede Parzelle<br />

dem neuen Recht unterstellt worden und als neu eingezont zu betrachten<br />

sei. Schliesslich widerspreche es den Planungszielen und<br />

Grundsätzen des Raumplanungsgesetzes, eine grosse, voll erschlossene<br />

Bauparzelle brach liegen zu lassen, indem man die Überbauung verbiete.<br />

4.2 Auf den damaligen Grundstücken KTN 726 und 716 waren ursprünglich<br />

zehn Wohnbauten geplant. Da der vorgesehene Gestaltungsplan<br />

nicht genehmigt wurde, verzichtete die Bauherrschaft auf die Häuser Nr. 9<br />

und 10 im nördlichen Bereich des damaligen Grundstücks KTN 726 (...)<br />

und stellte damit die betreffende anrechenbare Landfläche für die Realisierung<br />

der Häuser Nr. 1–8 zur Verfügung. Wegen diesem Verzicht entstand<br />

im fraglichen Bereich eine – mangels Ausnützung – praktisch unüberbaubare<br />

Fläche (heutige KTN 726). Darauf wies die Vorinstanz auch<br />

im Baubewilligungsbeschluss für die Überbauung vom 3. Mai 1988 ausdrücklich<br />

hin.<br />

Zentrale Frage ist mithin, ob die mit der Baubewilligung von 1988 konsumierte<br />

Ausnützung bzw. anrechenbare Landfläche trotz Abparzellierung<br />

der zwischenzeitlich überbauten Grundstücke und trotz geänderter Zonenordnung<br />

noch Gültigkeit hat. Ist dies zu bejahen, so liegt mit dem zur Diskussion<br />

stehenden Bauvorhaben, welches eine anrechenbare Bruttogeschossfläche<br />

(BGF) von 639.87 m 2 aufweist (es müsste eine anrechenbare<br />

Landfläche von 1828.20 m 2 vorhanden sein), eine offensichtliche Ausnützungsüberschreitung<br />

vor.<br />

4.3 Bei nachträglicher Unterteilung eines Grundstückes oder bei Vereinigung<br />

mehrerer Grundstücke darf die höchstzulässige Ausnützung der ursprünglichen,<br />

beziehungsweise neuen Parzellen, nicht überschritten werden<br />

(Art. 31 Abs. 1 BauR). Auch der Regierungsrat ging in einem Entscheid<br />

vom 4. April 1989 (RRB Nr. 637) davon aus, dass durch<br />

nachträgliche Abparzellierung von bereits überbauten Grundstücken das<br />

Verbot der doppelten Ausnützung nicht umgangen werden dürfe (vgl.<br />

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