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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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C. 2.3<br />

als Präjudiz für weitere, ähnliche Bewilligungen zu betrachten wäre. Denn<br />

würde das Leewasser auf den Ufergrundstücken von zahlreichen Bauten<br />

gesäumt, die ins Lichtraumprofil des Gewässers ragen, so wären durchaus<br />

Beeinträchtigungen der Gewässerfunktionen zu befürchten und würde das<br />

Leewasser namentlich sein heutiges Erscheinungsbild verändern. Die Ausnahmesituation,<br />

welche im konkreten Fall die Erteilung eines Dispenses<br />

rechtfertigte, sieht der Bezirksrat in der besonderen Lage des Grundstücks<br />

und darin, dass das Gebäude der Öffentlichkeit als Galerie zur Verfügung<br />

gestellt werde. Auf Anhieb überzeugt diese Begründung nicht restlos.<br />

Durch welche Besonderheiten sich die Lage des Grundstücks von der anderer<br />

Liegenschaften unterscheidet, wird nämlich nicht näher ausgeführt.<br />

Und dass die ins Auge gefasste, spezielle Nutzung des Gebäudes unter Umständen<br />

weit weniger beständig ist als das Gebäude selbst, liegt auf der<br />

Hand.<br />

4.6 Ob die Erteilung einer Ausnahmebewilligung unter Berücksichtigung<br />

einer allfälligen Präjudizwirkung berechtigt war, ist aus diesen Gründen<br />

fraglich, muss aber dahingestellt bleiben. Weil im Einverständnis aller Parteien<br />

die Bauarbeiten pendente lite aufgenommen und in der Zwischenzeit<br />

abgeschlossen worden sind, kommt eine aufsichtsrechtliche Aufhebung der<br />

bezirksrätlichen Verfügung ohnehin nicht mehr in Betracht.<br />

4.7 Welchen Zweck der Bezirksrat mit der einschränkenden Nebenbestimmung<br />

der Bewilligung verfolgt, wonach die Balkone nicht verglast werden<br />

dürfen, ist nicht erkennbar. Ob die Bauteile, die über den Rand des Gewässers<br />

hinausragen, etwas mehr oder weniger intensiv genutzt werden, ist<br />

für das Gewässer unerheblich und – wenn überhaupt – höchstens baupolizeilich<br />

von Belang. Die Beurteilung baupolizeilicher Aspekte fällt jedoch<br />

nicht in die Zuständigkeit des Bezirksrates. Ist demnach die angefochtene<br />

Nebenbestimmung als sinn- und zwecklos zu betrachten, so ist sie in Gutheissung<br />

der Beschwerde aufzuheben.<br />

(RRB Nr. 864/<strong>2001</strong> vom 3. Juli <strong>2001</strong>).<br />

2.3 Bestandesschutz und umweltrechtliche Sanierungspflichten<br />

– Der Bestandesschutz einer Baute oder Nutzung dispensiert nicht von der<br />

Durchführung von Sanierungsmassnahmen (Erw. 3).<br />

Aus den Erwägungen:<br />

3. Selbst wenn die geplante Nutzung des Steinbruchgeländes X. bestandesrechtlichen<br />

Schutz geniesst, was allerdings noch zu eruieren ist, muss allein<br />

schon aus umweltschutzrechtlichen Gründen ein ordentliches Verfahren<br />

durchgeführt werden. Denn Altanlagen unterstehen insbesondere in<br />

Bezug auf den Immissionsschutz den Sanierungspflichten gemäss Art. 16ff.<br />

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