EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
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C. 2.3<br />
als Präjudiz für weitere, ähnliche Bewilligungen zu betrachten wäre. Denn<br />
würde das Leewasser auf den Ufergrundstücken von zahlreichen Bauten<br />
gesäumt, die ins Lichtraumprofil des Gewässers ragen, so wären durchaus<br />
Beeinträchtigungen der Gewässerfunktionen zu befürchten und würde das<br />
Leewasser namentlich sein heutiges Erscheinungsbild verändern. Die Ausnahmesituation,<br />
welche im konkreten Fall die Erteilung eines Dispenses<br />
rechtfertigte, sieht der Bezirksrat in der besonderen Lage des Grundstücks<br />
und darin, dass das Gebäude der Öffentlichkeit als Galerie zur Verfügung<br />
gestellt werde. Auf Anhieb überzeugt diese Begründung nicht restlos.<br />
Durch welche Besonderheiten sich die Lage des Grundstücks von der anderer<br />
Liegenschaften unterscheidet, wird nämlich nicht näher ausgeführt.<br />
Und dass die ins Auge gefasste, spezielle Nutzung des Gebäudes unter Umständen<br />
weit weniger beständig ist als das Gebäude selbst, liegt auf der<br />
Hand.<br />
4.6 Ob die Erteilung einer Ausnahmebewilligung unter Berücksichtigung<br />
einer allfälligen Präjudizwirkung berechtigt war, ist aus diesen Gründen<br />
fraglich, muss aber dahingestellt bleiben. Weil im Einverständnis aller Parteien<br />
die Bauarbeiten pendente lite aufgenommen und in der Zwischenzeit<br />
abgeschlossen worden sind, kommt eine aufsichtsrechtliche Aufhebung der<br />
bezirksrätlichen Verfügung ohnehin nicht mehr in Betracht.<br />
4.7 Welchen Zweck der Bezirksrat mit der einschränkenden Nebenbestimmung<br />
der Bewilligung verfolgt, wonach die Balkone nicht verglast werden<br />
dürfen, ist nicht erkennbar. Ob die Bauteile, die über den Rand des Gewässers<br />
hinausragen, etwas mehr oder weniger intensiv genutzt werden, ist<br />
für das Gewässer unerheblich und – wenn überhaupt – höchstens baupolizeilich<br />
von Belang. Die Beurteilung baupolizeilicher Aspekte fällt jedoch<br />
nicht in die Zuständigkeit des Bezirksrates. Ist demnach die angefochtene<br />
Nebenbestimmung als sinn- und zwecklos zu betrachten, so ist sie in Gutheissung<br />
der Beschwerde aufzuheben.<br />
(RRB Nr. 864/<strong>2001</strong> vom 3. Juli <strong>2001</strong>).<br />
2.3 Bestandesschutz und umweltrechtliche Sanierungspflichten<br />
– Der Bestandesschutz einer Baute oder Nutzung dispensiert nicht von der<br />
Durchführung von Sanierungsmassnahmen (Erw. 3).<br />
Aus den Erwägungen:<br />
3. Selbst wenn die geplante Nutzung des Steinbruchgeländes X. bestandesrechtlichen<br />
Schutz geniesst, was allerdings noch zu eruieren ist, muss allein<br />
schon aus umweltschutzrechtlichen Gründen ein ordentliches Verfahren<br />
durchgeführt werden. Denn Altanlagen unterstehen insbesondere in<br />
Bezug auf den Immissionsschutz den Sanierungspflichten gemäss Art. 16ff.<br />
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