23.01.2015 Aufrufe

EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

C. 2.2<br />

4.1 Der Bezirksrat hält fest, dass gemäss Art. 38 GSchG grundsätzlich<br />

keine Überdeckungen und Eindolungen von Fliessgewässern erfolgen dürfen.<br />

Auf Grund dieser Bestimmung hätten somit auskragende Balkone<br />

über die Ufermauer hinaus ins Abflussprofil des Leewassers gar nicht bewilligt<br />

werden dürfen. Die Bewilligung für die Balkone wurde ausnahmsweise<br />

erteilt, weil das Gebäude der Öffentlichkeit als Galerie zur Verfügung<br />

gestellt werde sowie wegen der besonderen Lage des Grundstückes.<br />

Es müsse indessen unter allen Umständen verhindert werden, dass diese<br />

Balkone verglast würden. Denn nur so könne ausgeschlossen werden, dass<br />

diese als Wohn- und Büroräume genutzt werden können.<br />

4.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, dass die Frage<br />

der Verglasung oder Nichtverglasung der Balkone eine reine baugestalterische<br />

(eventuell auch wärmetechnische) Frage sei, welche keinerlei<br />

gewässerschutzpolitische Interessen tangiere und über welche alleine die<br />

Baubewilligungsbehörde als Baupolizeibehörde zu entscheiden habe. Sodann<br />

sei die Verglasung oder Nichtverglasung der Balkone auch keine wasserbauliche<br />

Angelegenheit, sei doch die Bachführung und die Bachverbauung<br />

in keiner Weise tangiert. Die Beschwerdeführerin ist daher der Auffassung,<br />

dass dem Bezirksrat hinsichtlich der Frage der Verglasung der<br />

Balkone kein Mitsprache- beziehungsweise Mitentscheidungsrecht zustehe<br />

und dass die angefochtene Auflage aufzuheben sei. Diese Ansicht der Beschwerdeführerin<br />

wird auch vom Gemeinderat Ingenbohl unterstützt.<br />

4.3 Gemäss Art. 38 GSchG dürfen grundsätzlich keine Überdeckungen<br />

und Eindolungen von Fliessgewässern erfolgen. Diese Formulierung<br />

schliesst Ausnahmen nicht schlechthin aus. Der Umstand, dass das Gesetz<br />

Ausnahmen vom Überdeckungsverbot zulässt, verlangt eine sorgfältige<br />

Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme erfüllt sind. Damit<br />

muss auch eine umfassende Abwägung all jener Interessen, die für oder gegen<br />

eine Ausnahmebewilligung sprechen, verbunden sein. In erster Linie<br />

ist jedoch zu prüfen, ob eine Bewilligung aus gewässerschutzrechtlichen<br />

Gründen zu versagen ist.<br />

4.4 Im vorliegenden Fall stehen offenbar keine gewässerschutzrechtlichen<br />

Gründe einer Ausnahmebewilligung entgegen, ansonsten eine solche<br />

vom Bezirksrat <strong>Schwyz</strong> nicht hätte erteilt werden dürfen. In der Tat sind,<br />

betrachtet man den Einzelfall, durch die Balkone weder negative Einflüsse<br />

auf das Leewasser, noch auf die sich darin befindliche Flora und Fauna auszumachen<br />

noch sind andere gewässerschützerische Aspekte ersichtlich, die<br />

tangiert würden. Die geringfügige Überdeckung des Leewassers beeinflusst<br />

den Lebensraum der Pflanzen und Tiere nicht oder nur marginal. Das<br />

Leewasser tritt nach wie vor als offenes fliessendes Gewässer in Erscheinung.<br />

Auch haben die Balkone keine schädlichen Auswirkungen auf die<br />

Selbstreinigungskraft des Gewässers.<br />

4.5 Freilich wäre eine ganz andere Beurteilung am Platz, wenn die im<br />

konkreten Fall erteilte Bewilligung nicht als singuläre Ausnahme, sondern<br />

172

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!