EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
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C. 2.2<br />
4.1 Der Bezirksrat hält fest, dass gemäss Art. 38 GSchG grundsätzlich<br />
keine Überdeckungen und Eindolungen von Fliessgewässern erfolgen dürfen.<br />
Auf Grund dieser Bestimmung hätten somit auskragende Balkone<br />
über die Ufermauer hinaus ins Abflussprofil des Leewassers gar nicht bewilligt<br />
werden dürfen. Die Bewilligung für die Balkone wurde ausnahmsweise<br />
erteilt, weil das Gebäude der Öffentlichkeit als Galerie zur Verfügung<br />
gestellt werde sowie wegen der besonderen Lage des Grundstückes.<br />
Es müsse indessen unter allen Umständen verhindert werden, dass diese<br />
Balkone verglast würden. Denn nur so könne ausgeschlossen werden, dass<br />
diese als Wohn- und Büroräume genutzt werden können.<br />
4.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, dass die Frage<br />
der Verglasung oder Nichtverglasung der Balkone eine reine baugestalterische<br />
(eventuell auch wärmetechnische) Frage sei, welche keinerlei<br />
gewässerschutzpolitische Interessen tangiere und über welche alleine die<br />
Baubewilligungsbehörde als Baupolizeibehörde zu entscheiden habe. Sodann<br />
sei die Verglasung oder Nichtverglasung der Balkone auch keine wasserbauliche<br />
Angelegenheit, sei doch die Bachführung und die Bachverbauung<br />
in keiner Weise tangiert. Die Beschwerdeführerin ist daher der Auffassung,<br />
dass dem Bezirksrat hinsichtlich der Frage der Verglasung der<br />
Balkone kein Mitsprache- beziehungsweise Mitentscheidungsrecht zustehe<br />
und dass die angefochtene Auflage aufzuheben sei. Diese Ansicht der Beschwerdeführerin<br />
wird auch vom Gemeinderat Ingenbohl unterstützt.<br />
4.3 Gemäss Art. 38 GSchG dürfen grundsätzlich keine Überdeckungen<br />
und Eindolungen von Fliessgewässern erfolgen. Diese Formulierung<br />
schliesst Ausnahmen nicht schlechthin aus. Der Umstand, dass das Gesetz<br />
Ausnahmen vom Überdeckungsverbot zulässt, verlangt eine sorgfältige<br />
Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme erfüllt sind. Damit<br />
muss auch eine umfassende Abwägung all jener Interessen, die für oder gegen<br />
eine Ausnahmebewilligung sprechen, verbunden sein. In erster Linie<br />
ist jedoch zu prüfen, ob eine Bewilligung aus gewässerschutzrechtlichen<br />
Gründen zu versagen ist.<br />
4.4 Im vorliegenden Fall stehen offenbar keine gewässerschutzrechtlichen<br />
Gründe einer Ausnahmebewilligung entgegen, ansonsten eine solche<br />
vom Bezirksrat <strong>Schwyz</strong> nicht hätte erteilt werden dürfen. In der Tat sind,<br />
betrachtet man den Einzelfall, durch die Balkone weder negative Einflüsse<br />
auf das Leewasser, noch auf die sich darin befindliche Flora und Fauna auszumachen<br />
noch sind andere gewässerschützerische Aspekte ersichtlich, die<br />
tangiert würden. Die geringfügige Überdeckung des Leewassers beeinflusst<br />
den Lebensraum der Pflanzen und Tiere nicht oder nur marginal. Das<br />
Leewasser tritt nach wie vor als offenes fliessendes Gewässer in Erscheinung.<br />
Auch haben die Balkone keine schädlichen Auswirkungen auf die<br />
Selbstreinigungskraft des Gewässers.<br />
4.5 Freilich wäre eine ganz andere Beurteilung am Platz, wenn die im<br />
konkreten Fall erteilte Bewilligung nicht als singuläre Ausnahme, sondern<br />
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