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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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C. 2.2<br />

geplanten Mobilfunkanlage am vorgesehenen Standort Rüti keine überwiegenden<br />

Interessen im Sinne von Art. 24 lit. b RPG entgegenstehen. Das<br />

nationale Interesse, dass die Beschwerdegegnerin ihre Konzessionsverpflichtung<br />

zur Versorgung der Bevölkerung mit Mobilfunk erfüllen kann,<br />

überwiegt.<br />

9. Somit hat das Amt für Raumplanung zu Recht eine Ausnahmebewilligung<br />

gemäss Art. 24 RPG erteilt. Auch die darin verfügten Auflagen Ziff. 1<br />

a und b erweisen sich als rechtens. Es macht durchaus Sinn, dass nicht mehr<br />

benötigte Mobilfunkanlagen unverzüglich abgebrochen werden müssen,<br />

und dass bereits erstellte Anlagen auch anderen konzessionierten Fernmeldediensten<br />

zur Mitbenützung zur Verfügung zu halten sind.<br />

(RRB Nr. 700/<strong>2001</strong> vom 6. Juni <strong>2001</strong>).<br />

2.2 Überdeckung eines Fliessgewässers<br />

– Ausnahmen vom Verbot der Überdeckung von Fliessgewässern bedürfen<br />

der Bewilligung durch den Bezirksrat (Erw. 3).<br />

– Ausnahmsweise Bewilligung von auskragenden, verglasten und ins Abflussprofil<br />

eines Fliessgewässers hineinreichenden Balkonen (Erw. 4).<br />

Aus den Erwägungen:<br />

3.1 Art. 38 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar<br />

1991 (Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20) und § 4 Abs. 1 der<br />

Vollzugsverordnung zum Wasserrechtsgesetz vom 13. September 1978<br />

(VVzWRG, SR<strong>SZ</strong> 451.111) sehen für Fliessgewässer grundsätzlich ein<br />

Überdeckungs- und Eindolungsverbot vor. Die Behörde kann jedoch Ausnahmen<br />

bewilligen für Verkehrsübergänge, für Übergänge land- und forstwirtschaftlicher<br />

Güterwege oder für den Ersatz bestehender Eindolungen<br />

und Überdeckungen, sofern eine offene Wasserführung nicht möglich ist<br />

oder für die landwirtschaftliche Nutzung erhebliche Nachteile mit sich<br />

bringt (Art. 38 Abs. 2 GSchG). Ausnahmen vom Verbot der Eindolung beziehungsweise<br />

Überdeckung von Fliessgewässern sowie andere bauliche<br />

Veränderungen oder technische Eingriffe in Bäche und Flüsse bedürfen<br />

einer Bewilligung des Bezirksrates (§ 4 Abs. 1 VVzWRG).<br />

3.2 Die beiden über das Leewasser vorspringenden Balkone am Neubau<br />

stellen eine teilweise Überdeckung dieses Gewässers dar. Diese bedarf gestützt<br />

auf § 4 Abs. 1 VVzWRG einer Bewilligung des Bezirksrates. Der Bezirksrat<br />

hat am 19. Mai 2000 die Erstellung von auskragenden Balkonen unter<br />

der Auflage, dass diese nicht mit einer festmontierten Glasverkleidung<br />

oder einer ähnlichen, fest verankerten Verkleidung versehen werden, bewilligt.<br />

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