EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
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C. 2.2<br />
geplanten Mobilfunkanlage am vorgesehenen Standort Rüti keine überwiegenden<br />
Interessen im Sinne von Art. 24 lit. b RPG entgegenstehen. Das<br />
nationale Interesse, dass die Beschwerdegegnerin ihre Konzessionsverpflichtung<br />
zur Versorgung der Bevölkerung mit Mobilfunk erfüllen kann,<br />
überwiegt.<br />
9. Somit hat das Amt für Raumplanung zu Recht eine Ausnahmebewilligung<br />
gemäss Art. 24 RPG erteilt. Auch die darin verfügten Auflagen Ziff. 1<br />
a und b erweisen sich als rechtens. Es macht durchaus Sinn, dass nicht mehr<br />
benötigte Mobilfunkanlagen unverzüglich abgebrochen werden müssen,<br />
und dass bereits erstellte Anlagen auch anderen konzessionierten Fernmeldediensten<br />
zur Mitbenützung zur Verfügung zu halten sind.<br />
(RRB Nr. 700/<strong>2001</strong> vom 6. Juni <strong>2001</strong>).<br />
2.2 Überdeckung eines Fliessgewässers<br />
– Ausnahmen vom Verbot der Überdeckung von Fliessgewässern bedürfen<br />
der Bewilligung durch den Bezirksrat (Erw. 3).<br />
– Ausnahmsweise Bewilligung von auskragenden, verglasten und ins Abflussprofil<br />
eines Fliessgewässers hineinreichenden Balkonen (Erw. 4).<br />
Aus den Erwägungen:<br />
3.1 Art. 38 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar<br />
1991 (Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20) und § 4 Abs. 1 der<br />
Vollzugsverordnung zum Wasserrechtsgesetz vom 13. September 1978<br />
(VVzWRG, SR<strong>SZ</strong> 451.111) sehen für Fliessgewässer grundsätzlich ein<br />
Überdeckungs- und Eindolungsverbot vor. Die Behörde kann jedoch Ausnahmen<br />
bewilligen für Verkehrsübergänge, für Übergänge land- und forstwirtschaftlicher<br />
Güterwege oder für den Ersatz bestehender Eindolungen<br />
und Überdeckungen, sofern eine offene Wasserführung nicht möglich ist<br />
oder für die landwirtschaftliche Nutzung erhebliche Nachteile mit sich<br />
bringt (Art. 38 Abs. 2 GSchG). Ausnahmen vom Verbot der Eindolung beziehungsweise<br />
Überdeckung von Fliessgewässern sowie andere bauliche<br />
Veränderungen oder technische Eingriffe in Bäche und Flüsse bedürfen<br />
einer Bewilligung des Bezirksrates (§ 4 Abs. 1 VVzWRG).<br />
3.2 Die beiden über das Leewasser vorspringenden Balkone am Neubau<br />
stellen eine teilweise Überdeckung dieses Gewässers dar. Diese bedarf gestützt<br />
auf § 4 Abs. 1 VVzWRG einer Bewilligung des Bezirksrates. Der Bezirksrat<br />
hat am 19. Mai 2000 die Erstellung von auskragenden Balkonen unter<br />
der Auflage, dass diese nicht mit einer festmontierten Glasverkleidung<br />
oder einer ähnlichen, fest verankerten Verkleidung versehen werden, bewilligt.<br />
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