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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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C. 2.1<br />

sie die in der NISV statuierten Grenzwerte an sich in Frage. Diesbezüglich<br />

wird auf S. 1 der Beschwerdeschrift wörtlich ausgeführt: «Der Anlagewert<br />

in der NIS-Verordnung ist deshalb völlig nutzlos, weil er nur die thermischen<br />

Auswirkungen (Erwärmung des Körpergewebes) berücksichtigt und<br />

auch diese nur kurzzeitig, nicht aber die langfristige und weitaus gefährlichere<br />

gepulste Strahlung mit den biologischen Auswirkungen auf Mensch,<br />

Tier und Natur.»<br />

Weiter begründen die Beschwerdeführer ihre Beschwerde hauptsächlich<br />

damit, dass sie durch die nicht-thermischen (biologischen) Auswirkungen<br />

der Mobilfunkanlage in ihrer Gesundheit und ihrem Wohlbefinden gestört<br />

würden. Sie verweisen dabei auf eine Reihe von Berichten, welche der Beschwerdeschrift<br />

beigelegt sind.<br />

8.5.4 Es trifft zu, dass mit der dargestellten quantitativen Betrachtung<br />

nur die thermischen Wirkungen nichtionisierender Strahlen erfasst sind.<br />

Zurzeit liegen denn auch nur dazu erhärtete wissenschaftliche Erkenntnisse<br />

vor. Hingegen bestehen gewisse Anhaltspunkte, dass nichtionisierende<br />

Strahlen auch nicht-thermische Wirkungen haben können, die bereits bei<br />

schwacher Strahlung auftreten, da sie nicht auf einer Erwärmung des Körpers<br />

beruhen. Mangels gefestigter wissenschaftlicher Befunde bestehen gegenwärtig<br />

aber keine Kriterien, die es erlauben, die nicht-thermischen Wirkungen<br />

der nichtionisierenden Strahlung zuverlässig zu beurteilen und zu<br />

begrenzen. Von nichtionisierenden Strahlen geht somit mit Blick auf ihre<br />

nicht-thermischen Wirkungen ein zurzeit nicht näher fassbares Risiko aus<br />

(BGE vom 26. Oktober 2000, Pr <strong>2001</strong>, Nr. 45, S. 266).<br />

Hingegen ist es nicht zutreffend, dass die neue Verordnung über den<br />

Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) deren nicht-thermische<br />

Wirkungen ignoriert. Der Verordnungsgeber ist vielmehr ausdrücklich von<br />

der Möglichkeit solcher nicht-thermischer Wirkungen ausgegangen. So<br />

wird in der Verordnung den nicht-thermischen Wirkungen bei der Regelung<br />

der vorsorglichen Emissionsbegrenzung – insbesondere mit der Festsetzung<br />

von Anlagegrenzwerten – Rechnung getragen. Diese Ordnung ist<br />

zudem abschliessend (vgl. BGE 126 II 399, Pr. <strong>2001</strong>, Nr. 44, S. 258). Im eben<br />

zitierten Entscheid hält das Bundesgericht ausdrücklich fest, dass das Konzept<br />

der NISV und insbesondere die Festsetzung der Immissionsgrenzwerte<br />

in Anhang 2 NISV sowie die vorsorgliche Emissionsbegrenzung gemäss<br />

Art. 4 und Anhang 1 Ziff. 7 NISV bundesrechtskonform seien. Zu Gunsten<br />

der kantonalen Behörden verbleibt demzufolge kein Spielraum, weitere<br />

Emissionsbegrenzungen zu prüfen.<br />

Unter diesen Umständen vermögen die diversen von den Beschwerdeführern<br />

ins Recht gelegten Berichte nichts daran zu ändern, dass auf die<br />

momentan geltende NISV abzustellen ist. Demnach kann der Einfluss<br />

nicht-thermischer Wirkungen nichtionisierender Strahlen im Rahmen der<br />

vorliegenden Interessenabwägung vernachlässigt werden.<br />

8.6 Eine Abwägung aller in Frage kommenden Interessen (Einordnung<br />

in die Landschaft, Moorschutz, nichtionisierende Strahlen) ergibt, dass der<br />

170

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