EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
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C. 2.1<br />
sie die in der NISV statuierten Grenzwerte an sich in Frage. Diesbezüglich<br />
wird auf S. 1 der Beschwerdeschrift wörtlich ausgeführt: «Der Anlagewert<br />
in der NIS-Verordnung ist deshalb völlig nutzlos, weil er nur die thermischen<br />
Auswirkungen (Erwärmung des Körpergewebes) berücksichtigt und<br />
auch diese nur kurzzeitig, nicht aber die langfristige und weitaus gefährlichere<br />
gepulste Strahlung mit den biologischen Auswirkungen auf Mensch,<br />
Tier und Natur.»<br />
Weiter begründen die Beschwerdeführer ihre Beschwerde hauptsächlich<br />
damit, dass sie durch die nicht-thermischen (biologischen) Auswirkungen<br />
der Mobilfunkanlage in ihrer Gesundheit und ihrem Wohlbefinden gestört<br />
würden. Sie verweisen dabei auf eine Reihe von Berichten, welche der Beschwerdeschrift<br />
beigelegt sind.<br />
8.5.4 Es trifft zu, dass mit der dargestellten quantitativen Betrachtung<br />
nur die thermischen Wirkungen nichtionisierender Strahlen erfasst sind.<br />
Zurzeit liegen denn auch nur dazu erhärtete wissenschaftliche Erkenntnisse<br />
vor. Hingegen bestehen gewisse Anhaltspunkte, dass nichtionisierende<br />
Strahlen auch nicht-thermische Wirkungen haben können, die bereits bei<br />
schwacher Strahlung auftreten, da sie nicht auf einer Erwärmung des Körpers<br />
beruhen. Mangels gefestigter wissenschaftlicher Befunde bestehen gegenwärtig<br />
aber keine Kriterien, die es erlauben, die nicht-thermischen Wirkungen<br />
der nichtionisierenden Strahlung zuverlässig zu beurteilen und zu<br />
begrenzen. Von nichtionisierenden Strahlen geht somit mit Blick auf ihre<br />
nicht-thermischen Wirkungen ein zurzeit nicht näher fassbares Risiko aus<br />
(BGE vom 26. Oktober 2000, Pr <strong>2001</strong>, Nr. 45, S. 266).<br />
Hingegen ist es nicht zutreffend, dass die neue Verordnung über den<br />
Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) deren nicht-thermische<br />
Wirkungen ignoriert. Der Verordnungsgeber ist vielmehr ausdrücklich von<br />
der Möglichkeit solcher nicht-thermischer Wirkungen ausgegangen. So<br />
wird in der Verordnung den nicht-thermischen Wirkungen bei der Regelung<br />
der vorsorglichen Emissionsbegrenzung – insbesondere mit der Festsetzung<br />
von Anlagegrenzwerten – Rechnung getragen. Diese Ordnung ist<br />
zudem abschliessend (vgl. BGE 126 II 399, Pr. <strong>2001</strong>, Nr. 44, S. 258). Im eben<br />
zitierten Entscheid hält das Bundesgericht ausdrücklich fest, dass das Konzept<br />
der NISV und insbesondere die Festsetzung der Immissionsgrenzwerte<br />
in Anhang 2 NISV sowie die vorsorgliche Emissionsbegrenzung gemäss<br />
Art. 4 und Anhang 1 Ziff. 7 NISV bundesrechtskonform seien. Zu Gunsten<br />
der kantonalen Behörden verbleibt demzufolge kein Spielraum, weitere<br />
Emissionsbegrenzungen zu prüfen.<br />
Unter diesen Umständen vermögen die diversen von den Beschwerdeführern<br />
ins Recht gelegten Berichte nichts daran zu ändern, dass auf die<br />
momentan geltende NISV abzustellen ist. Demnach kann der Einfluss<br />
nicht-thermischer Wirkungen nichtionisierender Strahlen im Rahmen der<br />
vorliegenden Interessenabwägung vernachlässigt werden.<br />
8.6 Eine Abwägung aller in Frage kommenden Interessen (Einordnung<br />
in die Landschaft, Moorschutz, nichtionisierende Strahlen) ergibt, dass der<br />
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