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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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C. 2.1<br />

8.4 Die Beschwerdeführer fordern, der Standort für die Mobilfunkanlage<br />

sei an einen anderen Ort, beispielsweise ins Gebiet Breitried, zu verlegen.<br />

Das Amt für Raumplanung hält in seiner Vernehmlassung vom 17. Januar<br />

<strong>2001</strong> fest, dass es sich beim Gebiet Breitried um ein kantonales Naturschutzgebiet<br />

handle, und dass bei einer Verlegung der Anlage in dieses Gebiet<br />

Hoch- und Flachmoore von nationaler Bedeutung betroffen würden.<br />

Auf Grund entgegenstehender Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes<br />

könne deshalb eine Verlegung ins Gebiet Breitried nicht befürwortet<br />

werden. Dieser Ansicht ist beizupflichten. Mit dem Bau einer Mobilfunkanlage<br />

würden die Moorbiotope zumindest teilweise zerstört. Deshalb<br />

lässt das Recht insoweit auch keinen Spielraum offen (vgl. Walker,<br />

a.a.O., S. 6).<br />

8.5 Bleibt noch zu untersuchen, ob von der geplanten Anlage schädliche<br />

oder lästige Auswirkungen (nichtionisierende Strahlen) auf bewohnte Gebiete<br />

ausgehen.<br />

8.5.1 Die nichtionisierende Strahlung (Elektrosmog) zählt zu den schädlichen<br />

oder lästigen Einwirkungen, vor denen Menschen, Tiere und Pflanzen,<br />

ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume zu schützen sind (Art. 1<br />

Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober<br />

1983, USG, SR 814.01). Zu diesem Zweck ist die Emission nichtionisierender<br />

Strahlung zu begrenzen (Art. 11 USG). Die Emissionsbegrenzung<br />

kann unter anderem durch die Festlegung von Grenzwerten in einer<br />

Verordnung erfolgen (Art. 12 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 USG). Der Bundesrat<br />

hat ausserdem zur Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen<br />

durch Verordnung Immissionsgrenzwerte festzulegen (Art. 13 USG). Die<br />

Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)<br />

enthält die Ausführungsvorschriften zu den genannten Gesetzesbestimmungen.<br />

8.5.2 Das Amt für Umweltschutz hat die geplante Mobilfunkanlage unter<br />

dem Aspekt des Immissionsschutzes, insbesondere in Anwendung der<br />

NISV, überprüft. Es kommt in seiner Stellungnahme vom 7. September<br />

2000 zum Schluss, dass sowohl die Immissions- als auch die vorsorglichen<br />

Emissionsgrenzwerte eingehalten werden. Der vorsorgliche Emissionsgrenzwert<br />

(Anlagegrenzwert) führe für diese Anlage im Extremfall zu einem<br />

Minimalabstand von zirka 32 m, wobei sich im konkreten Fall das<br />

erste Gebäude (KTN 1791) in einem Abstand von etwa 90 m befinde (vgl.<br />

auch Standortdatenblatt).<br />

Diese Beurteilung der kantonalen Fachinstanz ist nachvollziehbar und<br />

nicht zu beanstanden. Mithin ist davon auszugehen, dass die Grenzwerte<br />

gemäss NISV im vorliegenden Fall klar eingehalten sind.<br />

8.5.3 Die Beschwerdeführer machen denn in erster Linie auch nicht geltend,<br />

die erwähnten Grenzwerte seien nicht eingehalten. Vielmehr stellen<br />

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