EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
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C. 2.1<br />
8.4 Die Beschwerdeführer fordern, der Standort für die Mobilfunkanlage<br />
sei an einen anderen Ort, beispielsweise ins Gebiet Breitried, zu verlegen.<br />
Das Amt für Raumplanung hält in seiner Vernehmlassung vom 17. Januar<br />
<strong>2001</strong> fest, dass es sich beim Gebiet Breitried um ein kantonales Naturschutzgebiet<br />
handle, und dass bei einer Verlegung der Anlage in dieses Gebiet<br />
Hoch- und Flachmoore von nationaler Bedeutung betroffen würden.<br />
Auf Grund entgegenstehender Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes<br />
könne deshalb eine Verlegung ins Gebiet Breitried nicht befürwortet<br />
werden. Dieser Ansicht ist beizupflichten. Mit dem Bau einer Mobilfunkanlage<br />
würden die Moorbiotope zumindest teilweise zerstört. Deshalb<br />
lässt das Recht insoweit auch keinen Spielraum offen (vgl. Walker,<br />
a.a.O., S. 6).<br />
8.5 Bleibt noch zu untersuchen, ob von der geplanten Anlage schädliche<br />
oder lästige Auswirkungen (nichtionisierende Strahlen) auf bewohnte Gebiete<br />
ausgehen.<br />
8.5.1 Die nichtionisierende Strahlung (Elektrosmog) zählt zu den schädlichen<br />
oder lästigen Einwirkungen, vor denen Menschen, Tiere und Pflanzen,<br />
ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume zu schützen sind (Art. 1<br />
Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober<br />
1983, USG, SR 814.01). Zu diesem Zweck ist die Emission nichtionisierender<br />
Strahlung zu begrenzen (Art. 11 USG). Die Emissionsbegrenzung<br />
kann unter anderem durch die Festlegung von Grenzwerten in einer<br />
Verordnung erfolgen (Art. 12 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 USG). Der Bundesrat<br />
hat ausserdem zur Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen<br />
durch Verordnung Immissionsgrenzwerte festzulegen (Art. 13 USG). Die<br />
Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)<br />
enthält die Ausführungsvorschriften zu den genannten Gesetzesbestimmungen.<br />
8.5.2 Das Amt für Umweltschutz hat die geplante Mobilfunkanlage unter<br />
dem Aspekt des Immissionsschutzes, insbesondere in Anwendung der<br />
NISV, überprüft. Es kommt in seiner Stellungnahme vom 7. September<br />
2000 zum Schluss, dass sowohl die Immissions- als auch die vorsorglichen<br />
Emissionsgrenzwerte eingehalten werden. Der vorsorgliche Emissionsgrenzwert<br />
(Anlagegrenzwert) führe für diese Anlage im Extremfall zu einem<br />
Minimalabstand von zirka 32 m, wobei sich im konkreten Fall das<br />
erste Gebäude (KTN 1791) in einem Abstand von etwa 90 m befinde (vgl.<br />
auch Standortdatenblatt).<br />
Diese Beurteilung der kantonalen Fachinstanz ist nachvollziehbar und<br />
nicht zu beanstanden. Mithin ist davon auszugehen, dass die Grenzwerte<br />
gemäss NISV im vorliegenden Fall klar eingehalten sind.<br />
8.5.3 Die Beschwerdeführer machen denn in erster Linie auch nicht geltend,<br />
die erwähnten Grenzwerte seien nicht eingehalten. Vielmehr stellen<br />
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