EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
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C. 2.1<br />
8.3 Das ARA-Gebäude wie auch die geplante Anlage befinden sich<br />
gemäss rechtskräftiger Verordnung über den Schutz der Moorlandschaften<br />
von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung vom 1. Mai 1996<br />
(Moorlandschaftsverordnung, SR 451.35) im Perimeter der Moorlandschaft<br />
Nr. 10, Breitried / Unteriberg. Moorbiotope von nationaler Bedeutung<br />
sowie das kantonale Naturschutzgebiet Breitried/Schützenried sind<br />
durch das Bauvorhaben dagegen nicht unmittelbar betroffen (...).<br />
Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer<br />
Bedeutung sind geschützt. Es dürfen darin weder Anlagen<br />
gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden. Ausgenommen<br />
sind Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen<br />
Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen (Art. 78 Abs. 5<br />
BV). Gemäss Art. 23d des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz<br />
vom 1. Juli 1966 (NHG, SR 451) ist die Gestaltung und Nutzung der<br />
Moorlandschaften zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften<br />
typischen Eigenheiten nicht widersprechen. Die <strong>Kanton</strong>e sorgen<br />
namentlich dafür, dass Bauten und Anlagen, die weder mit der Gestaltung<br />
und Nutzung im Sinne von Art. 23d NHG in Zusammenhang stehen noch<br />
der Biotoppflege oder der Aufrechterhaltung der typischen Besiedlung dienen,<br />
nur ausgebaut oder neu errichtet werden, wenn sie nationale Bedeutung<br />
haben, unmittelbar standortgebunden sind und den Schutzzielen nicht<br />
widersprechen (Art. 5 Abs. 2 lit. d Moorlandschaftsverordnung).<br />
Ziel des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG, SR 784.10) ist es<br />
unter anderem, dass der Bevölkerung und der Wirtschaft vielfältige, preiswerte,<br />
qualitativ hoch stehende sowie national und international konkurrenzfähige<br />
Fernmeldedienste angeboten werden. Es soll insbesondere eine<br />
zuverlässige und erschwingliche Grundversorgung mit Fernmeldediensten<br />
für alle Bevölkerungskreise in allen Landesteilen gewährleistet werden<br />
(Art. 1 FMG). Mithin ist davon auszugehen, dass auch die Mobilfunkkonzessionen<br />
ein öffentliches, nationales Interesse an der Realisierung der damit<br />
verbundenen Infrastruktur (z.B. Mobilfunkanlagen) begründen (vgl.<br />
Walker, a.a.O., S. 6). Dass die vorgesehene Anlage unmittelbar standortgebunden<br />
ist, wurde bereits unter Ziffer 7 oben festgestellt. Des Weitern hat<br />
sie wegen der Integration in ein bestehendes Gebäude keine wesentliche<br />
Veränderung und Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Moorlandschaft<br />
Breitried / Unteriberg zur Folge. Auch die speziellen Ziele der erwähnten<br />
Moorlandschaft, insbesondere die Ausbreitung von Hoch- und<br />
Flachmooren, werden durch die Anlage nicht beeinträchtigt. Kommt dazu,<br />
dass sich der Standort Rüti ohnehin ganz am Rande der Moorlandschaft<br />
und zudem im Bereich einer Hauptstrasse befindet, und damit entsprechend<br />
weniger empfindlich ist. Unter diesen konkreten Umständen sind die<br />
Voraussetzungen gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. d Moorlandschaftsverordnung<br />
gegeben, um die Mobilfunkanlage ausnahmsweise innerhalb einer Moorlandschaft<br />
zu verwirklichen.<br />
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