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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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C. 2.1<br />

8.3 Das ARA-Gebäude wie auch die geplante Anlage befinden sich<br />

gemäss rechtskräftiger Verordnung über den Schutz der Moorlandschaften<br />

von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung vom 1. Mai 1996<br />

(Moorlandschaftsverordnung, SR 451.35) im Perimeter der Moorlandschaft<br />

Nr. 10, Breitried / Unteriberg. Moorbiotope von nationaler Bedeutung<br />

sowie das kantonale Naturschutzgebiet Breitried/Schützenried sind<br />

durch das Bauvorhaben dagegen nicht unmittelbar betroffen (...).<br />

Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer<br />

Bedeutung sind geschützt. Es dürfen darin weder Anlagen<br />

gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden. Ausgenommen<br />

sind Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen<br />

Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen (Art. 78 Abs. 5<br />

BV). Gemäss Art. 23d des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz<br />

vom 1. Juli 1966 (NHG, SR 451) ist die Gestaltung und Nutzung der<br />

Moorlandschaften zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften<br />

typischen Eigenheiten nicht widersprechen. Die <strong>Kanton</strong>e sorgen<br />

namentlich dafür, dass Bauten und Anlagen, die weder mit der Gestaltung<br />

und Nutzung im Sinne von Art. 23d NHG in Zusammenhang stehen noch<br />

der Biotoppflege oder der Aufrechterhaltung der typischen Besiedlung dienen,<br />

nur ausgebaut oder neu errichtet werden, wenn sie nationale Bedeutung<br />

haben, unmittelbar standortgebunden sind und den Schutzzielen nicht<br />

widersprechen (Art. 5 Abs. 2 lit. d Moorlandschaftsverordnung).<br />

Ziel des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG, SR 784.10) ist es<br />

unter anderem, dass der Bevölkerung und der Wirtschaft vielfältige, preiswerte,<br />

qualitativ hoch stehende sowie national und international konkurrenzfähige<br />

Fernmeldedienste angeboten werden. Es soll insbesondere eine<br />

zuverlässige und erschwingliche Grundversorgung mit Fernmeldediensten<br />

für alle Bevölkerungskreise in allen Landesteilen gewährleistet werden<br />

(Art. 1 FMG). Mithin ist davon auszugehen, dass auch die Mobilfunkkonzessionen<br />

ein öffentliches, nationales Interesse an der Realisierung der damit<br />

verbundenen Infrastruktur (z.B. Mobilfunkanlagen) begründen (vgl.<br />

Walker, a.a.O., S. 6). Dass die vorgesehene Anlage unmittelbar standortgebunden<br />

ist, wurde bereits unter Ziffer 7 oben festgestellt. Des Weitern hat<br />

sie wegen der Integration in ein bestehendes Gebäude keine wesentliche<br />

Veränderung und Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Moorlandschaft<br />

Breitried / Unteriberg zur Folge. Auch die speziellen Ziele der erwähnten<br />

Moorlandschaft, insbesondere die Ausbreitung von Hoch- und<br />

Flachmooren, werden durch die Anlage nicht beeinträchtigt. Kommt dazu,<br />

dass sich der Standort Rüti ohnehin ganz am Rande der Moorlandschaft<br />

und zudem im Bereich einer Hauptstrasse befindet, und damit entsprechend<br />

weniger empfindlich ist. Unter diesen konkreten Umständen sind die<br />

Voraussetzungen gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. d Moorlandschaftsverordnung<br />

gegeben, um die Mobilfunkanlage ausnahmsweise innerhalb einer Moorlandschaft<br />

zu verwirklichen.<br />

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