EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
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C. 2.1<br />
(vgl. Landeskarte der Schweiz 1152, Ibergeregg, 1:25000; ...). Es wurde<br />
auch darauf geachtet, dass die nahe gelegenen Moorbiotope nicht tangiert<br />
werden, und dass die Mobilfunkanlage – mittels Integration in ein bestehendes<br />
Gebäude – in der Landschaft nicht stark in Erscheinung tritt. Alsdann<br />
hat das Amt für Raumplanung von der Beschwerdegegnerin richtigerweise<br />
die Prüfung eines Alternativstandortes (bestehender Swisscom-<br />
Masten, Koordinaten: 704.657/215.715) verlangt (...). Nach Koordinationsgesprächen<br />
zwischen den beiden Anbietern ergab sich, dass der fragliche<br />
Swisscom-Masten bereits von diAx mitbenützt wird, dass eine Gemeinschaftsantenne<br />
für alle drei Anbieter eine wesentliche Erhöhung des Mastens<br />
bedingen würde, und dass zudem der Bau einer grösseren oder von<br />
zwei kleineren Fertigkabinen unumgänglich wäre. Der Alternativstandort<br />
würde demnach im Vergleich zum vorgesehenen Standort Rüti mehr Nachteile<br />
mit sich bringen.<br />
Nach dem Gesagten ist die Standortgebundenheit (Art. 24 lit. a RPG)<br />
der geplanten Mobilfunkanlage zu bejahen.<br />
8. Ist die Standortgebundenheit gegeben, so bleibt weiter zu prüfen, ob<br />
dem Vorhaben überwiegende Interessen entgegenstehen (Art. 24 lit. b<br />
RPG).<br />
8.1 Die Ausnahmebewilligung hat auf einer gesamthaften Abstimmung<br />
aller räumlich wesentlichen Interessen zu beruhen. Lenkender Massstab<br />
der Interessenabwägung bilden die verbindlichen Anordnungen im Raumplanungsgesetz,<br />
hauptsächlich die in Art. 1 und 3 RPG festgehaltenen Planungsziele<br />
und -grundsätze, welche den in Art. 75 BV festgeschriebenen<br />
Verfassungsauftrag konkretisieren. Die entscheidende Behörde hat alle im<br />
konkreten Fall berührten Interessen zu ermitteln. Es handelt sich dabei namentlich<br />
um folgende Interessen: Freihaltung und Schonung der Landschaft<br />
und des gesamten ökologischen Zusammenhangs, Einordnung in das<br />
Landschaftsbild, Vereinbarkeit mit den umweltrechtlichen Bestimmungen,<br />
Verschonung bewohnter Gebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen.<br />
Diese Interessen sind gegenüber dem Interesse der Bauherrschaft und<br />
allenfalls auch der Öffentlichkeit an der Realisierung der geplanten Baute<br />
oder Anlage abzuwägen (vgl. BVR 2000, S. 496f.).<br />
8.2 Wie bereits erwähnt, wird die geplante Anlage an das bestehende<br />
ARA-Gebäude angegliedert bzw. in dieses integriert. Der Masten mit drei<br />
GSM-Antennen sowie vier Richtfunkspiegeln (Durchmesser ca. 60 cm)<br />
überragt den First des Gebäudes nur gerade um 3.5 m. Auch kann mit der<br />
Realisierung eines Teils der technischen Anlagen im Innern des bestehenden<br />
Gebäudes auf den Neubau einer freistehenden Fertigkabine verzichtet<br />
werden. Die Anlage präsentiert sich insgesamt unauffällig. Entsprechend<br />
hat sie nur eine minime Auswirkung auf das Landschaftsbild (vgl. Pläne;<br />
Fotos des bestehenden ARA-Gebäudes, ...). Dem Einordnungsgebot<br />
gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG wird damit Genüge getan.<br />
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