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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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C. 2.1<br />

(vgl. Landeskarte der Schweiz 1152, Ibergeregg, 1:25000; ...). Es wurde<br />

auch darauf geachtet, dass die nahe gelegenen Moorbiotope nicht tangiert<br />

werden, und dass die Mobilfunkanlage – mittels Integration in ein bestehendes<br />

Gebäude – in der Landschaft nicht stark in Erscheinung tritt. Alsdann<br />

hat das Amt für Raumplanung von der Beschwerdegegnerin richtigerweise<br />

die Prüfung eines Alternativstandortes (bestehender Swisscom-<br />

Masten, Koordinaten: 704.657/215.715) verlangt (...). Nach Koordinationsgesprächen<br />

zwischen den beiden Anbietern ergab sich, dass der fragliche<br />

Swisscom-Masten bereits von diAx mitbenützt wird, dass eine Gemeinschaftsantenne<br />

für alle drei Anbieter eine wesentliche Erhöhung des Mastens<br />

bedingen würde, und dass zudem der Bau einer grösseren oder von<br />

zwei kleineren Fertigkabinen unumgänglich wäre. Der Alternativstandort<br />

würde demnach im Vergleich zum vorgesehenen Standort Rüti mehr Nachteile<br />

mit sich bringen.<br />

Nach dem Gesagten ist die Standortgebundenheit (Art. 24 lit. a RPG)<br />

der geplanten Mobilfunkanlage zu bejahen.<br />

8. Ist die Standortgebundenheit gegeben, so bleibt weiter zu prüfen, ob<br />

dem Vorhaben überwiegende Interessen entgegenstehen (Art. 24 lit. b<br />

RPG).<br />

8.1 Die Ausnahmebewilligung hat auf einer gesamthaften Abstimmung<br />

aller räumlich wesentlichen Interessen zu beruhen. Lenkender Massstab<br />

der Interessenabwägung bilden die verbindlichen Anordnungen im Raumplanungsgesetz,<br />

hauptsächlich die in Art. 1 und 3 RPG festgehaltenen Planungsziele<br />

und -grundsätze, welche den in Art. 75 BV festgeschriebenen<br />

Verfassungsauftrag konkretisieren. Die entscheidende Behörde hat alle im<br />

konkreten Fall berührten Interessen zu ermitteln. Es handelt sich dabei namentlich<br />

um folgende Interessen: Freihaltung und Schonung der Landschaft<br />

und des gesamten ökologischen Zusammenhangs, Einordnung in das<br />

Landschaftsbild, Vereinbarkeit mit den umweltrechtlichen Bestimmungen,<br />

Verschonung bewohnter Gebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen.<br />

Diese Interessen sind gegenüber dem Interesse der Bauherrschaft und<br />

allenfalls auch der Öffentlichkeit an der Realisierung der geplanten Baute<br />

oder Anlage abzuwägen (vgl. BVR 2000, S. 496f.).<br />

8.2 Wie bereits erwähnt, wird die geplante Anlage an das bestehende<br />

ARA-Gebäude angegliedert bzw. in dieses integriert. Der Masten mit drei<br />

GSM-Antennen sowie vier Richtfunkspiegeln (Durchmesser ca. 60 cm)<br />

überragt den First des Gebäudes nur gerade um 3.5 m. Auch kann mit der<br />

Realisierung eines Teils der technischen Anlagen im Innern des bestehenden<br />

Gebäudes auf den Neubau einer freistehenden Fertigkabine verzichtet<br />

werden. Die Anlage präsentiert sich insgesamt unauffällig. Entsprechend<br />

hat sie nur eine minime Auswirkung auf das Landschaftsbild (vgl. Pläne;<br />

Fotos des bestehenden ARA-Gebäudes, ...). Dem Einordnungsgebot<br />

gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG wird damit Genüge getan.<br />

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