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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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C. 2.1<br />

Konzessionen verpflichtet worden, eine bestimmte Fläche in der Schweiz<br />

innert gewisser Fristen mit ihren Dienstleistungen zu versorgen. Wegen der<br />

Unterteilung des Mobilfunknetzes in Zellen und wegen der Topografie ist<br />

es unvermeidlich, Mobilfunkantennen auch ausserhalb der Bauzonen realisieren<br />

zu müssen (vgl. Urs Walker, a.a.O., S. 7). Im Rahmen der Prüfung<br />

der Standortgebundenheit ist jedoch insbesondere die technische Notwendigkeit<br />

der Anlage am projektierten Standort ausserhalb der Bauzonen zu<br />

ermitteln. Zudem sind die bestehenden und die geplanten Anlagen der verschiedenen<br />

Netze unter den Unternehmungen zu koordinieren (Gabriel<br />

Hefti, Bericht über die Praxis im Zusammenhang mit der rechtlichen Beurteilung<br />

von Mobilfunkantennen, in KGP-Bulletin 3/2000, S. 48; Urs Walker,<br />

a.a.O., S. 7).<br />

7.2 Das Bauvorhaben umfasst die Errichtung einer Mobilfunkanlage,<br />

teilweise integriert in das Betriebsgebäude der ARA Oberes Sihltal in Rüti,<br />

Euthal. Der Masten mit drei GSM-Antennen überragt den First des ARA-<br />

Gebäudes um ca. 3.5 m. Die maximale Höhe der Antenne über dem Boden<br />

beträgt rund 12 m. Die technische Ausrüstung für die Antennenanlage,<br />

einschliesslich einer Klimaanlage, wird innerhalb des ARA-Gebäudes untergebracht.<br />

Alsdann kann die Antennenanlage über eine Leiter vom Gebäude<br />

aus erreicht werden (...).<br />

7.3 Die Beschwerdegegnerin ist im Rahmen ihrer Konzession verpflichtet,<br />

bis Ende <strong>2001</strong> 95% der Bevölkerung und 53% der Fläche mit Mobilfunk<br />

zu versorgen. Im Gegensatz zu den Konkurrenten, die sowohl im 900-<br />

MHz- als auch im 1800-MHz-Frequenzband senden, hat die Beschwerdegegnerin<br />

nur eine Konzession für das 1800-MHz-Frequenzband erhalten.<br />

Diese Frequenz bietet zwar eine bessere Sprachqualität, sie hat aber gleichzeitig<br />

zur Folge, dass die Reichweite ihrer Antennen geringer ist. Mithin<br />

muss die Beschwerdegegnerin mehr Antennen erstellen und ein engmaschigeres<br />

Antennennetz aufbauen, um die vom Bundesrat geforderte Abdeckung<br />

der Schweiz erreichen zu können. Zudem besitzt sie keine herkömmlichen<br />

Telefonleitungen (z.B. Erdkabel, Glasfaserverbindungen).<br />

Die Vernetzung der einzelnen Antennenstandorte erfolgt deshalb über<br />

eine eigene Richtstrahlverbindung von Antenne zu Antenne, was eine direkte<br />

Sichtverbindung zur Nachbarantenne voraussetzt (...).<br />

Der gewählte Standort der Sendeanlage gestattet die Mobilfunk-Versorgung<br />

im Raume Euthal / Rüti / Unteriberg entlang der Hauptstrasse<br />

Nr. 386. Das Vorhaben ist Bestandeil eines Netzverbundes und dient gleichzeitig<br />

der Richtfunkverbindung zu den benachbarten Standorten der Beschwerdegegnerin.<br />

Ein entsprechendes Netzlayout der Beschwerdegegnerin<br />

liegt gemäss Aussage des Amtes für Raumplanung vor, wobei der geplante<br />

Standort als «<strong>SZ</strong> 3209 A» ausgewiesen sei. Auf Grund der<br />

topografisch engen Verhältnisse sowie der Tatsache, dass vom geplanten<br />

Standort Rüti aus eine gute Sichtverbindung nach Unteriberg, Studen und<br />

Euthal besteht, ist der Standort als vernünftig und geeignet zu bezeichnen<br />

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