EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
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C. 2.1<br />
späteren Zeitpunkt von einer Bau- in eine Nichtbauzone umgezont wurden.<br />
Das bestehende ARA-Gebäude, auf welchem die Mobilfunkanlage<br />
geplant ist, wurde gemäss Auskunft bei der ARA Oberes Sihltal zwischen<br />
1984 und 1986, und damit weit nach dem 1. Juli 1972 erstellt. Die Besitzstandsgarantie<br />
gemäss Art. 24c Abs. 1 RPG ist damit zu verneinen. Im<br />
Übrigen dürfte eine Mobilfunkanlage, die auf einem bestehenden Gebäude<br />
angebracht oder in ein solches integriert wird, ohnehin regelmässig eine<br />
Zweckänderung darstellen, die nicht mehr als teilweise im Sinne von<br />
Art. 24c Abs. 2 RPG zu betrachten ist. Es liegt zudem in der Natur von Mobilfunkanlagen,<br />
dass es sich dabei um eigenständige Anlagen handelt, die<br />
bei deren erstmaliger Erstellung unter den Begriff «Neubau» fallen, und<br />
zwar unabhängig davon, ob sie nun in oder auf einem bestehenden Gebäude,<br />
auf einem Starkstrommast usw. erstellt werden. Auch aus diesem Grund<br />
fällt eine Anwendung von Art. 24c Abs. 2 RPG ausser Betracht.<br />
Das zur Diskussion stehende Vorhaben ist somit als Neubau gemäss<br />
Art. 24 RPG zu behandeln.<br />
5. Der frühere Art. 24 Abs. 1 aRPG wurde unverändert in Art. 24 RPG<br />
übernommen. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen<br />
für neue Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen sind damit<br />
die Gleichen geblieben. Es kann deshalb nach wie vor auf die bisherige<br />
reiche Praxis und Rechtsprechung des Bundesgerichts abgestellt werden<br />
(vgl. Botschaft zu einer Teilrevision des Bundesgesetzes über die Raumplanung<br />
vom 22. Mai 1996, BBl 1996 III 537).<br />
6. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG ist<br />
dann möglich, wenn die Baute oder Anlage einen Standort ausserhalb der<br />
Bauzonen erfordert und ihr keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.<br />
Beide Voraussetzungen müssen nebeneinander erfüllt sein<br />
(EJPD/BRP, Erläuterungen RPG, Art. 24 N 12). Eine Baute oder Anlage<br />
erfordert einen Standort ausserhalb der Bauzonen, wenn sich ihr Zweck<br />
nur an einem genau bestimmten Ort (positive Standortgebundenheit) oder<br />
nicht innerhalb der Bauzonen (negative Standortgebundenheit) verwirklichen<br />
lässt. Allemal fällt nur der objektive Zweck in Betracht (EJPD/BRP,<br />
a.a.O., Art. 24 NN 13 und 22). Gemäss bundesgerichtlicher Praxis darf die<br />
Standortgebundenheit nur bejaht werden, wenn ein Vorhaben aus technischen<br />
oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit<br />
auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist.<br />
Dabei beurteilen sich die Voraussetzungen nach objektiven Massstäben,<br />
und es kann weder auf subjektive Vorstellungen des Einzelnen noch auf die<br />
persönliche Zweckmässigkeit und Bequemlichkeit (finanzielle Verhältnisse,<br />
Annehmlichkeitsrücksichten, Familiengrundstück usw.) ankommen. An<br />
die Erfordernisse der Standortgebundenheit sind strenge Anforderungen<br />
zu stellen (BGE 118 Ib 19, 113 Ib 141f., 112 Ib 102f., je mit Hinweisen).<br />
7.1 Die Voraussetzung der Standortgebundenheit kann bei Mobilfunkanlagen<br />
grundsätzlich erfüllt sein. Die Mobilfunkanbieter sind in ihren<br />
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