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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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C. 2.1<br />

späteren Zeitpunkt von einer Bau- in eine Nichtbauzone umgezont wurden.<br />

Das bestehende ARA-Gebäude, auf welchem die Mobilfunkanlage<br />

geplant ist, wurde gemäss Auskunft bei der ARA Oberes Sihltal zwischen<br />

1984 und 1986, und damit weit nach dem 1. Juli 1972 erstellt. Die Besitzstandsgarantie<br />

gemäss Art. 24c Abs. 1 RPG ist damit zu verneinen. Im<br />

Übrigen dürfte eine Mobilfunkanlage, die auf einem bestehenden Gebäude<br />

angebracht oder in ein solches integriert wird, ohnehin regelmässig eine<br />

Zweckänderung darstellen, die nicht mehr als teilweise im Sinne von<br />

Art. 24c Abs. 2 RPG zu betrachten ist. Es liegt zudem in der Natur von Mobilfunkanlagen,<br />

dass es sich dabei um eigenständige Anlagen handelt, die<br />

bei deren erstmaliger Erstellung unter den Begriff «Neubau» fallen, und<br />

zwar unabhängig davon, ob sie nun in oder auf einem bestehenden Gebäude,<br />

auf einem Starkstrommast usw. erstellt werden. Auch aus diesem Grund<br />

fällt eine Anwendung von Art. 24c Abs. 2 RPG ausser Betracht.<br />

Das zur Diskussion stehende Vorhaben ist somit als Neubau gemäss<br />

Art. 24 RPG zu behandeln.<br />

5. Der frühere Art. 24 Abs. 1 aRPG wurde unverändert in Art. 24 RPG<br />

übernommen. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen<br />

für neue Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen sind damit<br />

die Gleichen geblieben. Es kann deshalb nach wie vor auf die bisherige<br />

reiche Praxis und Rechtsprechung des Bundesgerichts abgestellt werden<br />

(vgl. Botschaft zu einer Teilrevision des Bundesgesetzes über die Raumplanung<br />

vom 22. Mai 1996, BBl 1996 III 537).<br />

6. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG ist<br />

dann möglich, wenn die Baute oder Anlage einen Standort ausserhalb der<br />

Bauzonen erfordert und ihr keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.<br />

Beide Voraussetzungen müssen nebeneinander erfüllt sein<br />

(EJPD/BRP, Erläuterungen RPG, Art. 24 N 12). Eine Baute oder Anlage<br />

erfordert einen Standort ausserhalb der Bauzonen, wenn sich ihr Zweck<br />

nur an einem genau bestimmten Ort (positive Standortgebundenheit) oder<br />

nicht innerhalb der Bauzonen (negative Standortgebundenheit) verwirklichen<br />

lässt. Allemal fällt nur der objektive Zweck in Betracht (EJPD/BRP,<br />

a.a.O., Art. 24 NN 13 und 22). Gemäss bundesgerichtlicher Praxis darf die<br />

Standortgebundenheit nur bejaht werden, wenn ein Vorhaben aus technischen<br />

oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit<br />

auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist.<br />

Dabei beurteilen sich die Voraussetzungen nach objektiven Massstäben,<br />

und es kann weder auf subjektive Vorstellungen des Einzelnen noch auf die<br />

persönliche Zweckmässigkeit und Bequemlichkeit (finanzielle Verhältnisse,<br />

Annehmlichkeitsrücksichten, Familiengrundstück usw.) ankommen. An<br />

die Erfordernisse der Standortgebundenheit sind strenge Anforderungen<br />

zu stellen (BGE 118 Ib 19, 113 Ib 141f., 112 Ib 102f., je mit Hinweisen).<br />

7.1 Die Voraussetzung der Standortgebundenheit kann bei Mobilfunkanlagen<br />

grundsätzlich erfüllt sein. Die Mobilfunkanbieter sind in ihren<br />

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