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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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C. 2.1<br />

trägt 60 V/m und der Anlagegrenzwert 6 V/m (Art. 13 und Art. 4 Verordnung<br />

über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember<br />

1999, NISV, SR 814.710). Folglich beträgt die Grenze der elektrischen Feldstärke,<br />

ab welcher die Rechtsmittelbefugnis noch zu bejahen ist, 0.6 V/m<br />

(1% des Immissionsgrenzwertes bzw. 1 /10 des Anlagegrenzwertes).<br />

Das erste Gebäude mit empfindlicher Nutzung befindet sich auf dem<br />

Grundstück KTN 1791 (vgl. Grundbuchplan). Gemäss Standortdatenblatt<br />

vom 3. Mai 2000 (Eingang Bauamt) beträgt die elektrische Feldstärke beim<br />

Wohnhaus auf KTN 1791 1.353 V/m. Diese beträgt damit eindeutig mehr<br />

als 0.6 V/m, womit die Rechtsmittelbefugnis der Beschwerdeführerin 8 auf<br />

jeden Fall zu bejahen ist. Diesen Schluss lässt – im Lichte des bereits Gesagten<br />

zur Distanz von empfindlichen Nutzungen zu Mobilfunkanlagen –<br />

auch der Abstand des auf KTN 1791 befindlichen Wohnhauses zur geplanten<br />

Anlage zu, welcher lediglich rund 90 m beträgt (vgl. auch RRB<br />

Nr. 406/2000 vom 21. März 2000).<br />

Bei diesem Ergebnis ist nicht weiter darauf einzugehen, ob auch die restlichen<br />

Beschwerdeführer rechtsmittelbefugt sind, da auf die Beschwerde<br />

auf jeden Fall einzutreten ist. Immerhin bleibt darauf hinzuweisen, dass der<br />

Grossteil der Beschwerdeführer 200 m und weniger von der geplanten Anlage<br />

entfernt wohnt, womit deren Rechtsmittelbefugnis wohl zu bejahen<br />

sein dürfte.<br />

3. Nach Art. 22 Abs. 1 RPG dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher<br />

Bewilligung errichtet oder geändert werden. Voraussetzung dieser<br />

Bewilligung ist u.a., dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone<br />

entsprechen (Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG). Abweichend davon können<br />

Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder<br />

ihren Zweck zu ändern, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen<br />

Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und keine überwiegenden Interessen<br />

entgegenstehen (Art. 24 RPG).<br />

Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen,<br />

die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand<br />

grundsätzlich geschützt (Art. 24c Abs. 1 RPG). Solche Bauten und Anlagen<br />

können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert,<br />

massvoll erweitert oder wieder aufgebaut werden, sofern sie rechtmässig<br />

erstellt oder geändert worden sind. In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit<br />

mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten<br />

(Art. 24c Abs. 2 RPG).<br />

4. Als Erstes ist zu prüfen, ob auf das geplante Bauvorhaben Art. 24c<br />

Abs. 2 RPG anwendbar ist, und ob dieses allenfalls auf Grund dieses privilegierten<br />

Tatbestandes bewilligt werden kann. Ist dies nicht der Fall, so<br />

muss das Vorhaben als Neubau gemäss Art. 24 RPG behandelt werden.<br />

Art. 24c Abs. 2 RPG ist nur auf Bauten und Anlagen anwendbar, die nicht<br />

mehr zonenkonform sind. Konkret geht es dabei um Bauten und Anlagen,<br />

die vor dem 1. Juli 1972 bereits Bestand hatten sowie um jene, die zu einem<br />

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