EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
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C. 2.1<br />
trägt 60 V/m und der Anlagegrenzwert 6 V/m (Art. 13 und Art. 4 Verordnung<br />
über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember<br />
1999, NISV, SR 814.710). Folglich beträgt die Grenze der elektrischen Feldstärke,<br />
ab welcher die Rechtsmittelbefugnis noch zu bejahen ist, 0.6 V/m<br />
(1% des Immissionsgrenzwertes bzw. 1 /10 des Anlagegrenzwertes).<br />
Das erste Gebäude mit empfindlicher Nutzung befindet sich auf dem<br />
Grundstück KTN 1791 (vgl. Grundbuchplan). Gemäss Standortdatenblatt<br />
vom 3. Mai 2000 (Eingang Bauamt) beträgt die elektrische Feldstärke beim<br />
Wohnhaus auf KTN 1791 1.353 V/m. Diese beträgt damit eindeutig mehr<br />
als 0.6 V/m, womit die Rechtsmittelbefugnis der Beschwerdeführerin 8 auf<br />
jeden Fall zu bejahen ist. Diesen Schluss lässt – im Lichte des bereits Gesagten<br />
zur Distanz von empfindlichen Nutzungen zu Mobilfunkanlagen –<br />
auch der Abstand des auf KTN 1791 befindlichen Wohnhauses zur geplanten<br />
Anlage zu, welcher lediglich rund 90 m beträgt (vgl. auch RRB<br />
Nr. 406/2000 vom 21. März 2000).<br />
Bei diesem Ergebnis ist nicht weiter darauf einzugehen, ob auch die restlichen<br />
Beschwerdeführer rechtsmittelbefugt sind, da auf die Beschwerde<br />
auf jeden Fall einzutreten ist. Immerhin bleibt darauf hinzuweisen, dass der<br />
Grossteil der Beschwerdeführer 200 m und weniger von der geplanten Anlage<br />
entfernt wohnt, womit deren Rechtsmittelbefugnis wohl zu bejahen<br />
sein dürfte.<br />
3. Nach Art. 22 Abs. 1 RPG dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher<br />
Bewilligung errichtet oder geändert werden. Voraussetzung dieser<br />
Bewilligung ist u.a., dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone<br />
entsprechen (Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG). Abweichend davon können<br />
Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder<br />
ihren Zweck zu ändern, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen<br />
Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und keine überwiegenden Interessen<br />
entgegenstehen (Art. 24 RPG).<br />
Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen,<br />
die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand<br />
grundsätzlich geschützt (Art. 24c Abs. 1 RPG). Solche Bauten und Anlagen<br />
können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert,<br />
massvoll erweitert oder wieder aufgebaut werden, sofern sie rechtmässig<br />
erstellt oder geändert worden sind. In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit<br />
mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten<br />
(Art. 24c Abs. 2 RPG).<br />
4. Als Erstes ist zu prüfen, ob auf das geplante Bauvorhaben Art. 24c<br />
Abs. 2 RPG anwendbar ist, und ob dieses allenfalls auf Grund dieses privilegierten<br />
Tatbestandes bewilligt werden kann. Ist dies nicht der Fall, so<br />
muss das Vorhaben als Neubau gemäss Art. 24 RPG behandelt werden.<br />
Art. 24c Abs. 2 RPG ist nur auf Bauten und Anlagen anwendbar, die nicht<br />
mehr zonenkonform sind. Konkret geht es dabei um Bauten und Anlagen,<br />
die vor dem 1. Juli 1972 bereits Bestand hatten sowie um jene, die zu einem<br />
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