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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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C. 2.1<br />

tung liegenden Beschwerdeführers verneint. Der Regierungsrat hat in einem<br />

neueren Entscheid die Rechtsmittelbefugnis eines Beschwerdeführers,<br />

der 90 m vom vorgesehenen Standort für eine Mobilfunkanlage wohnte,<br />

bejaht (RRB Nr. 406/2000 vom 21. März 2000). Demgegenüber wurde<br />

im <strong>Kanton</strong> Luzern im Jahre 1999 bei derselben Entfernung eine besondere<br />

Beziehungsnähe verneint (LGVE 1999 II, Nr. 24, S. 245). Sehr detailliert<br />

hat sich das Verwaltungsgericht des <strong>Kanton</strong>s Zürich mit der Legitimationsproblematik<br />

auseinander gesetzt. Es hat die Grenze der legitimationsbegründenden<br />

Betroffenheit bei rund 1% des jeweiligen Immissionsgrenzwertes<br />

bzw. zirka einem Zehntel des Anlagegrenzwertes angenommen, d.h.<br />

im betreffenden Fall bei einer elektrischen Feldstärke von rund 0.4 V/m für<br />

Anlagen im Frequenzbereich 900 MHz und rund 0.6 V/m für Anlagen im<br />

Frequenzbereich 1800 MHz (Entscheid des Verwaltungsgerichtes Zürich<br />

vom 29. September 2000, Internet: http://www.vgrzh.ch/rechtsprechung/one<br />

1.cfm, besucht am 25.04.<strong>2001</strong>). Bis zum Zeitpunkt dieses Entscheides hatte<br />

die Baurekurskommission des <strong>Kanton</strong>s Zürich die Grenze der Betroffenheit<br />

in einem Abstand von ca. 200 m von der Mobilfunkanlage gezogen, wobei<br />

diese Distanz offenbar der neuen Praxis des Verwaltungsgerichts weitgehend<br />

entspreche.<br />

2.4 In Anlehnung an die Zürcher Praxis ist als Richtschnur für die Begründung<br />

der Einsprache- bzw. Rechtsmittelbefugnis eine Distanz bis maximal<br />

200 m von Orten mit empfindlicher Nutzung bis zur Mobilfunkanlage<br />

anzunehmen. Angesichts der unterschiedlichen Immissionslagen, die<br />

sich aus Standort und Senderichtung einer Anlage ergeben (Berücksichtigung<br />

der Hauptstrahlungsrichtung, von dazwischen liegenden Bauten und<br />

Anlagen mit dämpfender Wirkung usw.) ist es jedoch sachgerecht, in Zweifelsfällen<br />

oder bei ausdrücklicher Bestreitung der Einsprache- oder Rechtsmittelbefugnis<br />

auf die oberwähnte Grenze von 1% des betreffenden Immissionsgrenzwertes<br />

bzw. von einem Zehntel des betreffenden Anlagegrenzwertes<br />

abzustellen. Dies insbesondere dann, wenn in einem Verfahren<br />

ausschliesslich die Schutzbestimmungen vor nichtionisierender<br />

Strahlung angerufen werden (vgl. Urs Walker, Baubewilligung für Mobilfunkantennen;<br />

bundesrechtliche Grundlagen und ausgewählte Fragen, in<br />

BR 1/2000, S. 9). Mit dem Abstellen auf die genannten Bruchteile des Immissions-<br />

und Anlagegrenzwertes wird zudem der Tatsache Rechnung getragen,<br />

dass einerseits noch keine gesicherten Erkenntnisse über gesundheitliche<br />

Risiken von negativen nicht-thermischen Wirkungen der Strahlung<br />

vorliegen, andererseits aber bereits heute eine grossräumige<br />

Hintergrundbelastung von Strahlen aus dem Hochfrequenzbereich (Radiound<br />

Fernsehsender, Mobiltelefone, Polizei-, Betriebs-, Militär- und Flugfunk,<br />

Radar usw.) mit einer elektrischen Feldstärke von etwa 0.2 V/m vorhanden<br />

ist (vgl. Pr <strong>2001</strong>, Nr. 45, S. 266f.).<br />

2.5 Im konkreten Fall handelt es sich um eine Sendeanlage für Mobilfunk<br />

im Bereich 1800 MHz. Der Immissionsgrenzwert für eine solche Anlage be-<br />

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