EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
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C. 2.1<br />
schwerdeführer 4 und 7) von der geplanten Mobilfunkanlage auf dem<br />
ARA-Gebäude (KTN 4041) entfernt befinden (...). Es ist damit zu prüfen,<br />
ob die Rechtsmittelbefugnis bei diesen Entfernungen noch gegeben ist.<br />
2.2 Nach § 37 lit. a VRP sind Parteien und beiladungsberechtigte Dritte<br />
des vorinstanzlichen Verfahrens, die an der Aufhebung oder Änderung einer<br />
Verfügung oder eines Entscheides ein eigenes, unmittelbares und schützenswertes<br />
Interesse dartun, zur Einreichung eines Rechtsmittels befugt.<br />
Gefordert wird ein rein prozessuales Rechtsschutzinteresse. Dieses besteht<br />
im praktischen Nutzen, den die Beschwerde den davon Gebrauch machenden<br />
Personen eintragen würde, oder, anders gesagt, in der Abwendung eines<br />
wirtschaftlichen, ideellen, materiellen oder anders gearteten Nachteils,<br />
den das Vorhaben bzw. die angefochtene Verfügung für jene zur Folge hätte.<br />
Es ist dabei unwesentlich, ob das tatsächliche Interesse auch rechtlich<br />
geschützt wird. Zur Vermeidung der Popularbeschwerde wird die Regel<br />
aufgestellt, dass derjenige, der sich zur Wehr setzen will, mehr als die Allgemeinheit<br />
berührt sein muss; erforderlich ist eine beachtenswerte, nahe<br />
Beziehung des Beschwerdeführers zur Streitsache, die diesen besonders<br />
und unmittelbar betroffen macht. Es genügt nicht, Eigentümer eines an die<br />
Bauparzelle grenzenden Grundstücks zu sein; hinzukommen muss ein konkreter<br />
Anhaltspunkt, der für den Nachbarn unmittelbar einen praktischen<br />
Nachteil bedeutet, der diesen zudem mehr als jeden anderen belastet. Auf<br />
der anderen Seite kann auch ein nicht unmittelbar angrenzender Nachbar<br />
im negativen Einflussbereich eines Bauvorhabens liegen, das ihn in besonderem<br />
Masse betrifft (<strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1983, Nr. 43; RRB Nr. 462/1998 vom<br />
24. März 1998).<br />
2.3 Gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die für die<br />
Legitimation erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache unter anderem<br />
dann gegeben, wenn der Bau oder Betrieb einer projektierten Anlage mit<br />
Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit zu Immissionen führt und der<br />
Beschwerdeführer durch diese betroffen wird. So hat das Bundesgericht<br />
schon erkannt, dass bei grossflächigen Immissionen ein sehr weiter Kreis<br />
Betroffener zur Beschwerdeführung legitimiert sein kann, zum Beispiel die<br />
Anwohner eines Flughafens oder all jene Personen, die von Schiesslärm betroffen<br />
sind, wenn sie den Lärm deutlich hören können und dadurch in ihrer<br />
Ruhe gestört werden (vgl. BGE vom 26. Oktober 2000 i.S. X. c. Orange<br />
Communications SA ... mit Hinweisen, in Pr <strong>2001</strong>, Nr. 45).<br />
Im zitierten Entscheid hat das Bundesgericht mit Bezug auf einen früheren<br />
Entscheid darauf hingewiesen, dass zumindest die in der näheren Umgebung<br />
einer projektierten Mobilfunkanlage wohnenden Personen durch<br />
die von ihr ausgehenden nichtionisierenden Strahlen in besonderer Weise<br />
betroffen würden und daher zur Ergreifung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde<br />
legitimiert seien. Dagegen hat es im zu beurteilenden Fall die Beschwerdelegitimation<br />
eines rund 800 m vom Standort der geplanten Mobilfunkanlage<br />
entfernt wohnenden und ausserhalb der Hauptstrahlungsrich-<br />
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