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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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C. 2.1<br />

schwerdeführer 4 und 7) von der geplanten Mobilfunkanlage auf dem<br />

ARA-Gebäude (KTN 4041) entfernt befinden (...). Es ist damit zu prüfen,<br />

ob die Rechtsmittelbefugnis bei diesen Entfernungen noch gegeben ist.<br />

2.2 Nach § 37 lit. a VRP sind Parteien und beiladungsberechtigte Dritte<br />

des vorinstanzlichen Verfahrens, die an der Aufhebung oder Änderung einer<br />

Verfügung oder eines Entscheides ein eigenes, unmittelbares und schützenswertes<br />

Interesse dartun, zur Einreichung eines Rechtsmittels befugt.<br />

Gefordert wird ein rein prozessuales Rechtsschutzinteresse. Dieses besteht<br />

im praktischen Nutzen, den die Beschwerde den davon Gebrauch machenden<br />

Personen eintragen würde, oder, anders gesagt, in der Abwendung eines<br />

wirtschaftlichen, ideellen, materiellen oder anders gearteten Nachteils,<br />

den das Vorhaben bzw. die angefochtene Verfügung für jene zur Folge hätte.<br />

Es ist dabei unwesentlich, ob das tatsächliche Interesse auch rechtlich<br />

geschützt wird. Zur Vermeidung der Popularbeschwerde wird die Regel<br />

aufgestellt, dass derjenige, der sich zur Wehr setzen will, mehr als die Allgemeinheit<br />

berührt sein muss; erforderlich ist eine beachtenswerte, nahe<br />

Beziehung des Beschwerdeführers zur Streitsache, die diesen besonders<br />

und unmittelbar betroffen macht. Es genügt nicht, Eigentümer eines an die<br />

Bauparzelle grenzenden Grundstücks zu sein; hinzukommen muss ein konkreter<br />

Anhaltspunkt, der für den Nachbarn unmittelbar einen praktischen<br />

Nachteil bedeutet, der diesen zudem mehr als jeden anderen belastet. Auf<br />

der anderen Seite kann auch ein nicht unmittelbar angrenzender Nachbar<br />

im negativen Einflussbereich eines Bauvorhabens liegen, das ihn in besonderem<br />

Masse betrifft (<strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1983, Nr. 43; RRB Nr. 462/1998 vom<br />

24. März 1998).<br />

2.3 Gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die für die<br />

Legitimation erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache unter anderem<br />

dann gegeben, wenn der Bau oder Betrieb einer projektierten Anlage mit<br />

Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit zu Immissionen führt und der<br />

Beschwerdeführer durch diese betroffen wird. So hat das Bundesgericht<br />

schon erkannt, dass bei grossflächigen Immissionen ein sehr weiter Kreis<br />

Betroffener zur Beschwerdeführung legitimiert sein kann, zum Beispiel die<br />

Anwohner eines Flughafens oder all jene Personen, die von Schiesslärm betroffen<br />

sind, wenn sie den Lärm deutlich hören können und dadurch in ihrer<br />

Ruhe gestört werden (vgl. BGE vom 26. Oktober 2000 i.S. X. c. Orange<br />

Communications SA ... mit Hinweisen, in Pr <strong>2001</strong>, Nr. 45).<br />

Im zitierten Entscheid hat das Bundesgericht mit Bezug auf einen früheren<br />

Entscheid darauf hingewiesen, dass zumindest die in der näheren Umgebung<br />

einer projektierten Mobilfunkanlage wohnenden Personen durch<br />

die von ihr ausgehenden nichtionisierenden Strahlen in besonderer Weise<br />

betroffen würden und daher zur Ergreifung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde<br />

legitimiert seien. Dagegen hat es im zu beurteilenden Fall die Beschwerdelegitimation<br />

eines rund 800 m vom Standort der geplanten Mobilfunkanlage<br />

entfernt wohnenden und ausserhalb der Hauptstrahlungsrich-<br />

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