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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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C. 2.1<br />

C. REGIERUNGSRAT<br />

2. Baurecht<br />

2.1 Mobilfunkantenne<br />

– Rechtsmittelbefugnis in Rechtsmittelverfahren gegen Mobilfunkantennen<br />

(Erw. 2).<br />

– Ausnahmebewilligung für zonenfremde bestehende Bauten und Anlagen<br />

(Erw. 4).<br />

– Mobilfunkantennen können als standortgebunden bewilligt werden (Erw.<br />

5–7).<br />

– Dem Vorhaben stehen keine öffentlichen und privaten Interessen (Landschaftsschutz,<br />

Schutz der Gesundheit vor nichtionisierender Strahlung)<br />

entgegen (Erw. 8).<br />

Aus dem Sachverhalt:<br />

Mit Eingabe vom 3. Mai 2000 ersuchte die Orange Communications SA<br />

(im Folgenden: Orange) den Bezriksrat Einsiedeln um die Bewilligung einer<br />

Mobilfunkanlage GSM 1800. Der geplante Standort befindet sich auf<br />

dem ausserhalb der Bauzonen gelegenen ARA-Gebäude Oberes Sihltal<br />

(Grundeigentümer: Abwasserverband Oberes Sihltal), Rütistrasse 9 in<br />

Euthal. Das Vorhaben war im ABl 2000 (S. 738) publiziert. Die dagegen aus<br />

der Nachbarschaft geführten Einsprachen wurden abgewiesen und die<br />

Baubewilligung erteilt. Die beim Regierungsrat eingelegte Beschwerde<br />

wird aus nachfolgenden Erwägungen abgewiesen.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

2. Vor Erlass eines Entscheides prüft die Behörde von Amtes wegen, ob<br />

die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Sie prüft u.a. insbesondere,<br />

ob die Rechtsmittelbefugnis der Beschwerdeführer gegeben ist<br />

(§ 27 Abs. 1 lit. d Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Juni<br />

1974, VRP, SR<strong>SZ</strong> 234.110). Ist eine Sachentscheidsvoraussetzung nicht<br />

gegeben, trifft die Behörde einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2<br />

VRP).<br />

2.1 Die Beschwerdegegnerin stellt die Rechtsmittelbefugnis der Beschwerdeführer<br />

unter Hinweis auf die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung<br />

in Frage. Betrachtet man die Grundstücke der Beschwerdeführer,<br />

so ist festzustellen, dass sich diese in einer Entfernung zwischen rund<br />

80 m (KTN 1791, Beschwerdeführerin 8) und 240 m (KTN 5017, Be-<br />

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