EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
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A. 3.1<br />
deren Gründen als missbräuchlich erweisen könnte. Insbesondere ist nicht<br />
mehr zu prüfen, ob die Beklagte anlässlich der Unterredung vom 5. Mai<br />
1998 eine per sofort wirksame Vertragsänderung verlangt hat. Weigert<br />
sich nämlich ein Arbeitnehmer, eine sofortige Lohnreduktion ohne Einhaltung<br />
der Kündigungsfrist anzunehmen, und wird ihm hierauf gekündigt,<br />
so liegt darin eine klassische Rachekündigung (BGE 123 III 251;<br />
JAR 1992, S. 245ff.; BJM 1994, S. 187). Nicht ohne weiteres gefolgt werden<br />
kann dem Vorrichter, wenn er diesbezüglich dem Kläger vorwirft,<br />
nicht explizit behauptet zu haben, die Beklagte habe ihn mit den unterbreiteten<br />
Vorschlägen betreffend Vertragsänderung um real existierende<br />
Ansprüche bringen wollen. In der Replik unter Ziff. 50 und 60 machte der<br />
Kläger immerhin geltend, dass die Beklagte klarerweise ein sofortiges<br />
Akzept des Klägers zur Vertragsänderung gewünscht habe. Nicht zum<br />
vornherein ausgeschlossen werden kann, dass damit der Kläger zumindest<br />
sinngemäss auch behauptet hat, es sei von ihm ein Akzept zur sofortigen<br />
Lohnkürzung erwartet worden. Die Frage ist jedoch nicht abschliessend<br />
zu entscheiden, und es kann auch dahingestellt bleiben, ob aufgrund der<br />
Pflicht zur amtlichen Sachverhaltsabklärung nach Art. 343 Abs. 4 OR weitergehende<br />
Abklärungen und Beweisabnahmen zu dieser Frage notwendig<br />
gewesen wären. Zu beachten wäre dabei etwa, dass der Kläger im<br />
Schreiben vom 8. Mai 1998 ohne Hinweis auf das Wirksamwerden der<br />
Vertragsänderung von einer ‹beschlossenen› Änderung der Arbeitsbedingungen<br />
spricht und die Beklagte dagegen nicht remonstriert hat.<br />
(Urteil vom 30. Januar <strong>2001</strong>; KG 60/00 ZK).<br />
3. Zivilprozessrecht<br />
3.1 Vertretung<br />
– Wann ist eine Partei im Zivilprozess anzuhalten, einen Vertreter zu bestimmen<br />
Aus den Erwägungen:<br />
Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann das Gericht eine Partei, die offensichtlich<br />
unfähig ist, ihre Sache selbst gehörig zu führen, anhalten, einen<br />
Vertreter zu bestellen.<br />
Zur Beurteilung der Frage, ob ein Rechtsvertreter im Sinne der vorgenannten<br />
Bestimmung zu bestellen ist, muss geprüft werden, ob die betreffende<br />
Partei fähig ist, ihre Sache als Ganzes gehörig zu führen. Bei der<br />
Gesamtbetrachtung ihres Prozessgebarens muss die Unfähigkeit der Partei<br />
klar zu Tage treten. Ohne das Vorliegen besonderer Anhaltspunkte ha-<br />
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