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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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A. 3.1<br />

deren Gründen als missbräuchlich erweisen könnte. Insbesondere ist nicht<br />

mehr zu prüfen, ob die Beklagte anlässlich der Unterredung vom 5. Mai<br />

1998 eine per sofort wirksame Vertragsänderung verlangt hat. Weigert<br />

sich nämlich ein Arbeitnehmer, eine sofortige Lohnreduktion ohne Einhaltung<br />

der Kündigungsfrist anzunehmen, und wird ihm hierauf gekündigt,<br />

so liegt darin eine klassische Rachekündigung (BGE 123 III 251;<br />

JAR 1992, S. 245ff.; BJM 1994, S. 187). Nicht ohne weiteres gefolgt werden<br />

kann dem Vorrichter, wenn er diesbezüglich dem Kläger vorwirft,<br />

nicht explizit behauptet zu haben, die Beklagte habe ihn mit den unterbreiteten<br />

Vorschlägen betreffend Vertragsänderung um real existierende<br />

Ansprüche bringen wollen. In der Replik unter Ziff. 50 und 60 machte der<br />

Kläger immerhin geltend, dass die Beklagte klarerweise ein sofortiges<br />

Akzept des Klägers zur Vertragsänderung gewünscht habe. Nicht zum<br />

vornherein ausgeschlossen werden kann, dass damit der Kläger zumindest<br />

sinngemäss auch behauptet hat, es sei von ihm ein Akzept zur sofortigen<br />

Lohnkürzung erwartet worden. Die Frage ist jedoch nicht abschliessend<br />

zu entscheiden, und es kann auch dahingestellt bleiben, ob aufgrund der<br />

Pflicht zur amtlichen Sachverhaltsabklärung nach Art. 343 Abs. 4 OR weitergehende<br />

Abklärungen und Beweisabnahmen zu dieser Frage notwendig<br />

gewesen wären. Zu beachten wäre dabei etwa, dass der Kläger im<br />

Schreiben vom 8. Mai 1998 ohne Hinweis auf das Wirksamwerden der<br />

Vertragsänderung von einer ‹beschlossenen› Änderung der Arbeitsbedingungen<br />

spricht und die Beklagte dagegen nicht remonstriert hat.<br />

(Urteil vom 30. Januar <strong>2001</strong>; KG 60/00 ZK).<br />

3. Zivilprozessrecht<br />

3.1 Vertretung<br />

– Wann ist eine Partei im Zivilprozess anzuhalten, einen Vertreter zu bestimmen<br />

Aus den Erwägungen:<br />

Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann das Gericht eine Partei, die offensichtlich<br />

unfähig ist, ihre Sache selbst gehörig zu führen, anhalten, einen<br />

Vertreter zu bestellen.<br />

Zur Beurteilung der Frage, ob ein Rechtsvertreter im Sinne der vorgenannten<br />

Bestimmung zu bestellen ist, muss geprüft werden, ob die betreffende<br />

Partei fähig ist, ihre Sache als Ganzes gehörig zu führen. Bei der<br />

Gesamtbetrachtung ihres Prozessgebarens muss die Unfähigkeit der Partei<br />

klar zu Tage treten. Ohne das Vorliegen besonderer Anhaltspunkte ha-<br />

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