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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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B. 18.1<br />

lediglich im Rahmen einer Beschwerde wegen Verletzung ihrer verfassungsmässigen<br />

Rechte vorfrageweise geltend machen, der angefochtene<br />

Entscheid verstosse gegen die Gemeindeautonomie bzw. gegen die Autonomie<br />

der betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft (vgl. BGE<br />

119 Ia 214, 218; 105 Ia 47, 48). Verzichtet jedoch die Gemeinde bzw. öffentlich-rechtliche<br />

Körperschaft selber ausdrücklich oder stillschweigend<br />

auf die Autonomiebeschwerde, so ist selbst die vorfrageweise Geltendmachung<br />

durch Private nicht statthaft (vgl. Häfelin/Müller, a.a.O., N 1175,<br />

S. 300). Letztere Sachlage trifft auf den vorliegenden Fall zu, womit dem<br />

Beschwerdeführer die vorfrageweise Geltendmachung einer Autonomiebeschwerde<br />

verwehrt bleibt. Ob der Autonomiebeschwerde einer Kirchgemeinde<br />

die fehlende abstrakte Normenkontrolle entgegen stünde, kann<br />

in diesem Zusammenhang offen gelassen werden, da keine solche Beschwerde<br />

einer Kirchgemeinde vorliegt.<br />

d) Abschliessend ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht nicht befugt<br />

ist, die Kirchenordnung einer abstrakten Normenkontrolle zu unterziehen.<br />

Das Stimm- und Wahlrecht des Beschwerdeführers bezüglich der<br />

Kirchenordnung ist gewahrt worden, indem der Erlass dem fakultativen<br />

Referendum unterstellt wurde. Soweit gerügt wird, die Gemeindeautonomie<br />

werde verletzt, ist darauf nach dem Gesagten nicht einzutreten.<br />

(VGE 891/01 vom 28. September <strong>2001</strong>).<br />

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