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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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B. 18.1<br />

3. Soweit der Beschwerdeführer bestimmte, in der Kirchenordnung enthaltene<br />

Regelungen beanstandet, drängen sich folgende Bemerkungen<br />

auf.<br />

a) Wie erwähnt ist es dem Verwaltungsgericht in der Regel verwehrt,<br />

eine abstrakte Normenkontrolle vorzunehmen. Dies gilt auch in Bezug<br />

auf die Kirchenordnung und das Geschäftsreglement, welche von der Beschwerdegegnerin<br />

als autonome Satzungen erlassen wurden.<br />

b) Indem die Kirchenordnung gemäss Art. 34 Kirchenverfassung dem<br />

fakultativen Referendum unterstellt wurde, wurde das Stimmrecht des<br />

Beschwerdeführers, welches ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied der ev.-<br />

ref. <strong>Kanton</strong>alkirche zukommt, gewahrt. Es stand ihm frei, innert der Frist<br />

von 30 Tagen Unterschriften von 200 stimmberechtigten Mitgliedern der<br />

Kirchgemeinden zu sammeln und die Kirchenordnung mitsamt den von<br />

ihm angefochtenen Bestimmungen dadurch zur geheimen Abstimmung zu<br />

bringen.<br />

c) Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss beabsichtigt hat, als stimmberechtigtes<br />

Mitglied der Kirchgemeinde Küssnacht Beschwerde wegen<br />

Verletzung der Gemeindeautonomie zu erheben, ist Folgendes anzufügen:<br />

Eine Gemeinde ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Erhebung<br />

einer Beschwerde wegen Verletzung ihrer Autonomie befugt, wenn<br />

sie durch den angefochtenen Entscheid in ihrer Eigenschaft als Trägerin<br />

hoheitlicher Gewalt berührt wird. Zur Autonomiebeschwerde legitimiert<br />

sind auch öffentlich-rechtliche Körperschaften (vgl. Art. 189 Abs. 1 lit. b<br />

BV), wobei vor allem öffentlich-rechtlich organisierte Religionsgemeinschaften<br />

in Frage kommen (vgl. Häfelin/Haller, a.a.O., N 1972, S. 582 m.H.<br />

auf BGE 108 Ia 85, E. 1b; vgl. dazu auch BGE 125 II 182 oben, wonach<br />

eine Parallele zwischen Kirch- und Bürgergemeinden bestehen kann, indessen<br />

anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die nicht politische<br />

Funktionen der kommunalen Selbstverwaltung erfüllen und nicht die Bedeutung<br />

einer Gemeinde haben, es verwehrt ist, sich auf den Schutz der<br />

Gemeindeautonomie zu berufen). Ob der Gemeinde oder der öffentlichrechtlichen<br />

Körperschaft im betreffenden Bereich tatsächlich Autonomie<br />

zusteht, ist keine Frage des Eintretens, sondern bildet Gegenstand der<br />

materiellen Beurteilung (vgl. BGE 1P.615/94 vom 10. Mai 1995 i. Sa.<br />

Gem.I., Erw. 1a m.H. auf BGE 119 Ia 285; BGE 117 Ia 352, 354f.; ZBl 92<br />

[1991] 70, 73). Diese Grundsätze gelten auch für das verwaltungsgerichtliche<br />

Verfahren (vgl. VGE 545/96 vom 25. Okt. 1996, E. 1a m.H. auf <strong>EGV</strong>-<br />

<strong>SZ</strong> 1983, S. 6f.; J. Hensler, a.a.O., S. 52f.; A.Kennel, Die Autonomie der<br />

Gemeinden und Bezirke im <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong>, S. 346ff.). Die Vorinstanz<br />

geht daher fehl, wenn sie den Kirchgemeinden unter Hinweis auf § 11<br />

Abs. 3 Kirchenverfassung die Legitimation zur Autonomiebeschwerde<br />

zum vornherein abspricht.<br />

Die Autonomiebeschwerde kann nur von der Gemeinde bzw. öffentlich-rechtlichen<br />

Körperschaft selber erhoben werden; Private können<br />

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