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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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B. 18.1<br />

ne dass sich aber der Rechtscharakter des genehmigten Erlasses verändern<br />

würde. Die konstitutiv wirkende Genehmigung, wie sie im vorliegenden<br />

Fall § 55 Abs. 1 Kirchenverfassung vorsieht, kann nicht unter § 54<br />

lit. a VRP subsumiert werden, da sich die Ausschlussgründe nur auf Verfügungen<br />

und Entscheide beziehen. Sie bleibt aber trotzdem unanfechtbar,<br />

da das schwyzerische Recht – mit Ausnahme der Anfechtungsobjekte<br />

im Kontext mit Wahlen und Abstimmungen – keine abstrakte Normenkontrolle<br />

kennt (vgl. Hensler, a.a.O., S. 91).<br />

g) Eine abstrakte Normenkontrolle schliesst die VRP aus, vorbehalten<br />

bleibt aber die akzessorische Überprüfung eines Rechtserlasses. Das akzessorische<br />

Prüfungsrecht bedeutet das Recht von Gerichten und Verwaltungsbehörden,<br />

die von ihnen anzuwendenden generellen Rechtssätze im<br />

Zusammenhang mit einem konkreten Rechtsanwendungsakt vorfrageweise<br />

auf ihre Rechtmässigkeit, einschliesslich Verfassungsmässigkeit, hin zu<br />

überprüfen und im Fall der Rechtswidrigkeit nicht anzuwenden (vgl. Häfelin/Haller,<br />

a.a.O., N 2070, S. 611). So sind im Rahmen einer akzessorischen<br />

Normenkontrolle Erlasse der Bezirke, Gemeinden und der andern<br />

öffentlichrechtlichen Körperschaften für Verwaltungsbehörden und das<br />

Verwaltungsgericht nur soweit verbindlich, als sie dem kantonalen Recht<br />

entsprechen (vgl. § 26 Abs. 3 VRP); das Verwaltungsgericht ist an Erlasse<br />

des <strong>Kanton</strong>s- und des Regierungsrates, welche der <strong>Kanton</strong>sverfassung,<br />

Gesetzen oder gesetzesvertretenden Verordnungen widersprechen, nicht<br />

gebunden (vgl. § 26 Abs. 4 VRP) (vgl. dazu J. Hensler, a.a.O., S. 124f.).<br />

In casu liegt jedoch kein individuell-konkreter Rechtsanwendungsakt<br />

vor; vielmehr hat die Beschwerdegegnerin ihre Rechtsetzungskompetenz<br />

gemäss § 37 lit. c und § 39 Abs. 1 Kirchenverfassung ausgeschöpft und mit<br />

der Kirchenordnung und dem Geschäftsreglement generell-abstrakte Regelungen<br />

erlassen. Die Überprüfung der Kirchenverfassung auf ihre Vereinbarkeit<br />

mit der KV ist hier deshalb auch nicht mittels akzessorischer<br />

Normenkontrolle möglich.<br />

h) Zusammenfassend ergibt sich Folgendes: Die von der Beschwerdegegnerin<br />

erlassene Kirchenordnung sowie das Geschäftsreglement wurden<br />

von ihr in Anwendung von § 34 Kirchenverfassung in korrekter Weise<br />

dem fakultativen Referendum unterstellt. Das Stimm- und Wahlrecht<br />

des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als stimmberechtigtes Mitglied<br />

der ev.-ref. <strong>Kanton</strong>alkirche wurde deshalb nicht verletzt. Eine Überprüfung<br />

der Verfassungsmässigkeit der Regelung des Stimm- und Wahlrechts<br />

in der Kirchenverfassung, insbesondere von § 34, steht dem Verwaltungsgericht<br />

nicht zu.<br />

Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Regierungsrat im RRB Nr. 1547<br />

vom 9. Sept. 1997, S. 11ff., die Frage des obligatorischen Referendums<br />

ausdrücklich im Rahmen der Genehmigung der Verfassung der ev.-ref.<br />

<strong>Kanton</strong>alkirche geprüft und im Ergebnis diesbezüglich einen autonomen<br />

Bereich der ev.-ref. <strong>Kanton</strong>alkirche im Ordnen der eigenen Angelegenheiten<br />

anerkannt hat.<br />

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