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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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B. 18.1<br />

beschlossen wurden»). § 34 Kirchenverfassung normiert das fakultative<br />

Referendum (Wortlaut vgl. oben E. 2b). § 35 schliesslich sieht die Möglichkeit<br />

einer Initiative vor (vgl. Abs. 1:«400 stimmberechtigte Mitglieder<br />

der Kirchgemeinden oder zwei Kirchgemeinden können beim Kirchenrat<br />

der <strong>Kanton</strong>alkirche schriftlich den Erlass, die Änderung oder Aufhebung<br />

von Verfassungsbestimmungen und Rechtssätzen, welche in die Zuständigkeit<br />

der Synode fallen, mit einer einfachen Anregung oder einem ausgearbeiteten<br />

Entwurf verlangen»).<br />

d) Es fragt sich, ob das Verwaltungsgericht berechtigt ist, die Vereinbarkeit<br />

der Regelung des Stimm- und Wahlrechts in der Kirchenverfassung<br />

mit der <strong>Kanton</strong>sverfassung, insbesondere § 30 KV, zu überprüfen.<br />

e) Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Kontrolle sind im <strong>Kanton</strong><br />

<strong>Schwyz</strong> mit Ausnahme der Anfechtungsobjekte im Zusammenhang mit<br />

Wahlen und Abstimmungen grundsätzlich individuell-konkrete Verwaltungsakte<br />

(vgl. § 51 lit. a–c, g, h). Die selbstständige Überprüfung von Gesetzen,<br />

Dekreten und Verordnungen auf ihre Verfassungsmässigkeit, die<br />

sog. abstrakte Normenkontrolle, ist dagegen ausgeschlossen (vgl. Merkli/<br />

Aeschlimann/Herzog, a.a.O., N 4 zu Art. 74, S. 509 m.H.; Josef Hensler,<br />

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong>, S. 91/106 und<br />

122; vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum VRG-ZH, 2. A.,<br />

N 115f. zu § 50 m.H., betr. Ausschluss der abstrakten Normenkontrolle;<br />

eine abweichende Regelung kennt der Kt. AG, vgl. Merker, a.a.O., § 68,<br />

N 5ff.).<br />

Zu den generell-abstrakten Normen zählen auch autonome Satzungen,<br />

wie sie von Organisationen des öffentlichen Rechts gestützt auf ihre Kompetenz,<br />

ihre eigenen Angelegenheiten selbstständig zu ordnen, erlassen<br />

werden (vgl. Häfelin/Müller, a.a.O., N 120, S. 30). Die von der ev.-ref.<br />

<strong>Kanton</strong>alkirche erlassene Kirchenverfassung stellt eine solche autonome<br />

Satzung dar, deren selbstständige Überprüfung durch die VRP ausgeschlossen<br />

wird.<br />

f) Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Genehmigung der Kirchenverfassung<br />

durch den <strong>Kanton</strong>srat wendet, ist Folgendes anzumerken:<br />

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist grundsätzlich unzulässig gegen<br />

Verfügungen und Entscheide, die sich auf die Genehmigung von Erlassen<br />

und Plänen beziehen (vgl. § 54 lit. a VRP). Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts<br />

bezieht sich § 54 lit. a VRP auch auf die Genehmigung von<br />

Anordnungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften (Hensler, a.a.O.,<br />

S. 91, Fn 305 m.H. auf VGE 604/78 vom 9. März 1979, E. 3).<br />

Die Genehmigung ist nicht anfechtbar, falls ihr Verfügungscharakter<br />

zukommt. Dies trifft unbestrittenermassen dann zu, wenn ein Verwaltungsakt<br />

genehmigt wird. Zu differenzieren ist bei der Genehmigung von<br />

Rechtsetzungserlassen. Eine deklaratorisch wirkende Genehmigung betrachtet<br />

die herrschende Lehre als Verfügung, während die konstitutiv<br />

wirkende Genehmigung Bestandteil des Rechtsetzungsverfahrens ist, oh-<br />

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