EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
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B. 18.1<br />
beschlossen wurden»). § 34 Kirchenverfassung normiert das fakultative<br />
Referendum (Wortlaut vgl. oben E. 2b). § 35 schliesslich sieht die Möglichkeit<br />
einer Initiative vor (vgl. Abs. 1:«400 stimmberechtigte Mitglieder<br />
der Kirchgemeinden oder zwei Kirchgemeinden können beim Kirchenrat<br />
der <strong>Kanton</strong>alkirche schriftlich den Erlass, die Änderung oder Aufhebung<br />
von Verfassungsbestimmungen und Rechtssätzen, welche in die Zuständigkeit<br />
der Synode fallen, mit einer einfachen Anregung oder einem ausgearbeiteten<br />
Entwurf verlangen»).<br />
d) Es fragt sich, ob das Verwaltungsgericht berechtigt ist, die Vereinbarkeit<br />
der Regelung des Stimm- und Wahlrechts in der Kirchenverfassung<br />
mit der <strong>Kanton</strong>sverfassung, insbesondere § 30 KV, zu überprüfen.<br />
e) Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Kontrolle sind im <strong>Kanton</strong><br />
<strong>Schwyz</strong> mit Ausnahme der Anfechtungsobjekte im Zusammenhang mit<br />
Wahlen und Abstimmungen grundsätzlich individuell-konkrete Verwaltungsakte<br />
(vgl. § 51 lit. a–c, g, h). Die selbstständige Überprüfung von Gesetzen,<br />
Dekreten und Verordnungen auf ihre Verfassungsmässigkeit, die<br />
sog. abstrakte Normenkontrolle, ist dagegen ausgeschlossen (vgl. Merkli/<br />
Aeschlimann/Herzog, a.a.O., N 4 zu Art. 74, S. 509 m.H.; Josef Hensler,<br />
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong>, S. 91/106 und<br />
122; vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum VRG-ZH, 2. A.,<br />
N 115f. zu § 50 m.H., betr. Ausschluss der abstrakten Normenkontrolle;<br />
eine abweichende Regelung kennt der Kt. AG, vgl. Merker, a.a.O., § 68,<br />
N 5ff.).<br />
Zu den generell-abstrakten Normen zählen auch autonome Satzungen,<br />
wie sie von Organisationen des öffentlichen Rechts gestützt auf ihre Kompetenz,<br />
ihre eigenen Angelegenheiten selbstständig zu ordnen, erlassen<br />
werden (vgl. Häfelin/Müller, a.a.O., N 120, S. 30). Die von der ev.-ref.<br />
<strong>Kanton</strong>alkirche erlassene Kirchenverfassung stellt eine solche autonome<br />
Satzung dar, deren selbstständige Überprüfung durch die VRP ausgeschlossen<br />
wird.<br />
f) Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Genehmigung der Kirchenverfassung<br />
durch den <strong>Kanton</strong>srat wendet, ist Folgendes anzumerken:<br />
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist grundsätzlich unzulässig gegen<br />
Verfügungen und Entscheide, die sich auf die Genehmigung von Erlassen<br />
und Plänen beziehen (vgl. § 54 lit. a VRP). Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts<br />
bezieht sich § 54 lit. a VRP auch auf die Genehmigung von<br />
Anordnungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften (Hensler, a.a.O.,<br />
S. 91, Fn 305 m.H. auf VGE 604/78 vom 9. März 1979, E. 3).<br />
Die Genehmigung ist nicht anfechtbar, falls ihr Verfügungscharakter<br />
zukommt. Dies trifft unbestrittenermassen dann zu, wenn ein Verwaltungsakt<br />
genehmigt wird. Zu differenzieren ist bei der Genehmigung von<br />
Rechtsetzungserlassen. Eine deklaratorisch wirkende Genehmigung betrachtet<br />
die herrschende Lehre als Verfügung, während die konstitutiv<br />
wirkende Genehmigung Bestandteil des Rechtsetzungsverfahrens ist, oh-<br />
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