23.01.2015 Aufrufe

EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

B. 18.1<br />

• Die römisch-katholische und die evangelisch-reformierte Kirche werden<br />

als <strong>Kanton</strong>alkirchen anerkannt. Sie sind öffentlich-rechtliche Körperschaften<br />

mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 91 Abs. 1 KV).<br />

• Sie organisieren sich im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach demokratischen<br />

Grundsätzen selbständig (vgl. § 92 Abs. 1 KV). Sie geben<br />

sich ein Organisationsstatut, dessen Erlass und Änderung der Genehmigung<br />

des <strong>Kanton</strong>srates unterliegt. Diese ist zu erteilen, wenn das Organisationsstatut<br />

weder Bundesrecht noch kantonalem Recht widerspricht<br />

(§ 92 Abs. 2 KV).<br />

• Das Stimm- und Wahlrecht wird gemäss § 93 Abs. 3 KV durch das Organisationsstatut<br />

geregelt.<br />

Die Regelung in der KV zu den <strong>Kanton</strong>alkirchen ist vor folgendem<br />

Hintergrund zu sehen: Die öffentlich-rechtlichen Körperschaften, darunter<br />

auch die kirchlichen Körperschaften, sollen die ihnen anvertrauten öffentlichen<br />

Aufgaben in eigener Verantwortung erfüllen. Ihnen wird deshalb<br />

oft Autonomie zugesprochen, die ihnen eine gewisse Entscheidungsfreiheit<br />

beim Vollzug oder bei der Regelung der eigenen Angelegenheiten<br />

vermittelt (vgl. Häfelin/Müller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts,<br />

3. A., N 1032, S. 270). Grenze des Selbstbestimmungsrechts der<br />

Kirche, welches auch Rechtsetzung und Rechtsprechung in den eigenen<br />

Angelegenheiten umfasst, sind die für alle geltenden Gesetze; die Verpflichtung<br />

auf die Verfassung und die demokratischen Grundsätze werden<br />

in § 92 Abs. 1 KV ausdrücklich genannt (vgl. dazu Merker, Rechtsmittel,<br />

Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen VPRG,<br />

N 3ff. zu § 59b; die Verfassung des Kts. AG verleiht den kirchlichen Körperschaften<br />

eine analoge Stellung wie die Verfassung des Kts. <strong>SZ</strong>).<br />

bb) Die Verfassung der ev.-ref. <strong>Kanton</strong>alkirche <strong>Schwyz</strong> bedurfte der<br />

Zustimmung der stimmberechtigten Mitglieder der Kirchgemeinden sowie<br />

der Genehmigung durch den <strong>Kanton</strong>srat (vgl. § 55 Abs. 1 Kirchenverfassung).<br />

Im Rahmen dieses obligatorischen Referendums nahmen die<br />

stimmberechtigten Mitglieder der ev.-ref. Kirchgemeinden die Kirchenverfassung<br />

in der Volksabstimmung vom 1. Dez. 1996 an. Das Abstimmungsergebnis<br />

blieb unangefochten (vgl. act. Bf c = RRB Nr. 1547 vom<br />

9. Sept. 1997, S. 3). Mit RRB Nr. 1547 vom 9. Sept. 1997 beantragte der<br />

Regierungsrat dem <strong>Kanton</strong>srat, die Verfassungsvorlage anzunehmen. Die<br />

kantonsrätliche Genehmigung erfolgte am 10. Dez. 1997, worauf die Kirchenverfassung<br />

am 1. Jan. 1998 in Kraft trat (vgl. § 55 Abs. 2 i.V.m. Fn 4<br />

Kirchenverfassung, ABl 1997, S. 1862).<br />

cc) Die Kirchenverfassung regelt das Stimm- und Wahlrecht der stimmberechtigten<br />

Mitglieder der Kirchgemeinden in den § 33–35. § 33 Kirchenverfassung<br />

behandelt das obligatorische Referendum («Verfassungsänderungen<br />

müssen der geheimen Abstimmung durch die stimmberechtigten<br />

Mitglieder der Kirchgemeinden unterstellt werden, sofern sie nicht<br />

nach zwei Lesungen jeweils mit einer Zweidrittelsmehrheit der Synode<br />

156

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!