EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
- Keine Tags gefunden...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
B. 18.1<br />
• Die römisch-katholische und die evangelisch-reformierte Kirche werden<br />
als <strong>Kanton</strong>alkirchen anerkannt. Sie sind öffentlich-rechtliche Körperschaften<br />
mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 91 Abs. 1 KV).<br />
• Sie organisieren sich im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach demokratischen<br />
Grundsätzen selbständig (vgl. § 92 Abs. 1 KV). Sie geben<br />
sich ein Organisationsstatut, dessen Erlass und Änderung der Genehmigung<br />
des <strong>Kanton</strong>srates unterliegt. Diese ist zu erteilen, wenn das Organisationsstatut<br />
weder Bundesrecht noch kantonalem Recht widerspricht<br />
(§ 92 Abs. 2 KV).<br />
• Das Stimm- und Wahlrecht wird gemäss § 93 Abs. 3 KV durch das Organisationsstatut<br />
geregelt.<br />
Die Regelung in der KV zu den <strong>Kanton</strong>alkirchen ist vor folgendem<br />
Hintergrund zu sehen: Die öffentlich-rechtlichen Körperschaften, darunter<br />
auch die kirchlichen Körperschaften, sollen die ihnen anvertrauten öffentlichen<br />
Aufgaben in eigener Verantwortung erfüllen. Ihnen wird deshalb<br />
oft Autonomie zugesprochen, die ihnen eine gewisse Entscheidungsfreiheit<br />
beim Vollzug oder bei der Regelung der eigenen Angelegenheiten<br />
vermittelt (vgl. Häfelin/Müller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts,<br />
3. A., N 1032, S. 270). Grenze des Selbstbestimmungsrechts der<br />
Kirche, welches auch Rechtsetzung und Rechtsprechung in den eigenen<br />
Angelegenheiten umfasst, sind die für alle geltenden Gesetze; die Verpflichtung<br />
auf die Verfassung und die demokratischen Grundsätze werden<br />
in § 92 Abs. 1 KV ausdrücklich genannt (vgl. dazu Merker, Rechtsmittel,<br />
Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen VPRG,<br />
N 3ff. zu § 59b; die Verfassung des Kts. AG verleiht den kirchlichen Körperschaften<br />
eine analoge Stellung wie die Verfassung des Kts. <strong>SZ</strong>).<br />
bb) Die Verfassung der ev.-ref. <strong>Kanton</strong>alkirche <strong>Schwyz</strong> bedurfte der<br />
Zustimmung der stimmberechtigten Mitglieder der Kirchgemeinden sowie<br />
der Genehmigung durch den <strong>Kanton</strong>srat (vgl. § 55 Abs. 1 Kirchenverfassung).<br />
Im Rahmen dieses obligatorischen Referendums nahmen die<br />
stimmberechtigten Mitglieder der ev.-ref. Kirchgemeinden die Kirchenverfassung<br />
in der Volksabstimmung vom 1. Dez. 1996 an. Das Abstimmungsergebnis<br />
blieb unangefochten (vgl. act. Bf c = RRB Nr. 1547 vom<br />
9. Sept. 1997, S. 3). Mit RRB Nr. 1547 vom 9. Sept. 1997 beantragte der<br />
Regierungsrat dem <strong>Kanton</strong>srat, die Verfassungsvorlage anzunehmen. Die<br />
kantonsrätliche Genehmigung erfolgte am 10. Dez. 1997, worauf die Kirchenverfassung<br />
am 1. Jan. 1998 in Kraft trat (vgl. § 55 Abs. 2 i.V.m. Fn 4<br />
Kirchenverfassung, ABl 1997, S. 1862).<br />
cc) Die Kirchenverfassung regelt das Stimm- und Wahlrecht der stimmberechtigten<br />
Mitglieder der Kirchgemeinden in den § 33–35. § 33 Kirchenverfassung<br />
behandelt das obligatorische Referendum («Verfassungsänderungen<br />
müssen der geheimen Abstimmung durch die stimmberechtigten<br />
Mitglieder der Kirchgemeinden unterstellt werden, sofern sie nicht<br />
nach zwei Lesungen jeweils mit einer Zweidrittelsmehrheit der Synode<br />
156