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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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B. 18.1<br />

c) Folglich rügt der Beschwerdeführer im Rahmen einer Stimmrechtsbeschwerde<br />

die Verletzung seines Stimmrechts. Wie die Vorinstanz zutreffend<br />

ausführt, macht das kirchliche Recht keine weiteren Ausführungen<br />

zur Verletzung des Stimmrechts. Somit ist gemäss § 54 Kirchenverfassung<br />

das kantonale Recht sinngemäss anzuwenden. Im kantonalen<br />

Recht finden sich Regelungen zur Stimmrechtsbeschwerde in den §§ 53a<br />

und 54 des Wahl- und Abstimmungsgesetzes (WAG; SR<strong>SZ</strong> 120.100), wobei<br />

mit der Stimmrechtsbeschwerde jedoch generell die Verletzung aller<br />

politischen Rechte geltend gemacht werden kann (Beeinträchtigung des<br />

aktiven und passiven Wahlrechts, des Stimmrechts, des Referendums- und<br />

des Initiativrechts; vgl. Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht,<br />

5. A., N 1979, S. 584).<br />

2.a) Zu prüfen ist demnach, ob das Stimmrecht des Beschwerdeführers<br />

durch das fakultative Referendum, wie es Art. 125 Abs. 1 Kirchenordnung<br />

und Art. 26 Abs. 1 Geschäftsordnung vorsehen, bzw. durch den Verzicht<br />

auf das obligatorische Referendum verletzt worden ist.<br />

b) Art. 125 Abs. 1 Kirchenordnung unterstellt die Kirchenordnung dem<br />

fakultativen Referendum gemäss § 34 Kirchenverfassung. Gleiches sieht<br />

Art. 26 Abs. 1 Geschäftsreglement für das Geschäftsreglement vor.<br />

§ 34 Kirchenverfassung normiert, dass alle Verfassungsänderungen, Gesetze<br />

und Verordnungen der Synode sowie deren Beschlüsse über Ausgaben,<br />

welche nicht durch den Voranschlag eines Jahres finanziert werden<br />

können, der geheimen Abstimmung unterliegen, sofern dies von 200<br />

stimmberechtigten Mitgliedern der Kirchgemeinden innert 30 Tagen nach<br />

Veröffentlichung beim Kirchenrat der <strong>Kanton</strong>alkirche schriftlich verlangt<br />

wird.<br />

Art. 125 Abs. 1 Kirchenordnung und Art. 26 Abs. 1 Geschäftsreglement<br />

bestätigen lediglich die Regelung, die bereits § 34 Kirchenverfassung vorsieht;<br />

ihnen kommt deshalb keine eigenständige Bedeutung zu. Die Beschwerde<br />

richtet sich, soweit die Zulässigkeit des fakultativen Referendums<br />

bestritten wird, im Grunde folglich gegen § 34 Kirchenverfassung.<br />

c) Die Kirchenverfassung und damit auch die Regelung in § 34 Kirchenverfassung<br />

kamen wie folgt zustande:<br />

aa) Mit der Verfassungsrevision vom 25. März 1992, die von den Stimmbürgerinnen<br />

und Stimmbürgern am 27. Sept. 1992 beschlossen worden ist,<br />

wurde die Grundlage für eine Neuordnung des Verhältnisses von Staat<br />

und Kirchen im <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong> gelegt. Gestützt auf die Übergangsbestimmung<br />

zur erwähnten Revision hat der Regierungsrat die rechtlichen<br />

Grundlagen für einen römisch-katholischen und einen evangelisch-reformierten<br />

Verfassungsrat erlassen (vgl. act. Bf c = RRB Nr. 1547 vom<br />

9. Sept. 1997, S. 1). Der gestützt darauf gewählte ev.-ref. Verfassungsrat<br />

hat in der Folge einen Verfassungsentwurf erarbeitet, wobei er sich u.a.<br />

an folgende Vorgaben der KV zu halten hatte:<br />

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