EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
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B. 18.1<br />
c) Folglich rügt der Beschwerdeführer im Rahmen einer Stimmrechtsbeschwerde<br />
die Verletzung seines Stimmrechts. Wie die Vorinstanz zutreffend<br />
ausführt, macht das kirchliche Recht keine weiteren Ausführungen<br />
zur Verletzung des Stimmrechts. Somit ist gemäss § 54 Kirchenverfassung<br />
das kantonale Recht sinngemäss anzuwenden. Im kantonalen<br />
Recht finden sich Regelungen zur Stimmrechtsbeschwerde in den §§ 53a<br />
und 54 des Wahl- und Abstimmungsgesetzes (WAG; SR<strong>SZ</strong> 120.100), wobei<br />
mit der Stimmrechtsbeschwerde jedoch generell die Verletzung aller<br />
politischen Rechte geltend gemacht werden kann (Beeinträchtigung des<br />
aktiven und passiven Wahlrechts, des Stimmrechts, des Referendums- und<br />
des Initiativrechts; vgl. Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht,<br />
5. A., N 1979, S. 584).<br />
2.a) Zu prüfen ist demnach, ob das Stimmrecht des Beschwerdeführers<br />
durch das fakultative Referendum, wie es Art. 125 Abs. 1 Kirchenordnung<br />
und Art. 26 Abs. 1 Geschäftsordnung vorsehen, bzw. durch den Verzicht<br />
auf das obligatorische Referendum verletzt worden ist.<br />
b) Art. 125 Abs. 1 Kirchenordnung unterstellt die Kirchenordnung dem<br />
fakultativen Referendum gemäss § 34 Kirchenverfassung. Gleiches sieht<br />
Art. 26 Abs. 1 Geschäftsreglement für das Geschäftsreglement vor.<br />
§ 34 Kirchenverfassung normiert, dass alle Verfassungsänderungen, Gesetze<br />
und Verordnungen der Synode sowie deren Beschlüsse über Ausgaben,<br />
welche nicht durch den Voranschlag eines Jahres finanziert werden<br />
können, der geheimen Abstimmung unterliegen, sofern dies von 200<br />
stimmberechtigten Mitgliedern der Kirchgemeinden innert 30 Tagen nach<br />
Veröffentlichung beim Kirchenrat der <strong>Kanton</strong>alkirche schriftlich verlangt<br />
wird.<br />
Art. 125 Abs. 1 Kirchenordnung und Art. 26 Abs. 1 Geschäftsreglement<br />
bestätigen lediglich die Regelung, die bereits § 34 Kirchenverfassung vorsieht;<br />
ihnen kommt deshalb keine eigenständige Bedeutung zu. Die Beschwerde<br />
richtet sich, soweit die Zulässigkeit des fakultativen Referendums<br />
bestritten wird, im Grunde folglich gegen § 34 Kirchenverfassung.<br />
c) Die Kirchenverfassung und damit auch die Regelung in § 34 Kirchenverfassung<br />
kamen wie folgt zustande:<br />
aa) Mit der Verfassungsrevision vom 25. März 1992, die von den Stimmbürgerinnen<br />
und Stimmbürgern am 27. Sept. 1992 beschlossen worden ist,<br />
wurde die Grundlage für eine Neuordnung des Verhältnisses von Staat<br />
und Kirchen im <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong> gelegt. Gestützt auf die Übergangsbestimmung<br />
zur erwähnten Revision hat der Regierungsrat die rechtlichen<br />
Grundlagen für einen römisch-katholischen und einen evangelisch-reformierten<br />
Verfassungsrat erlassen (vgl. act. Bf c = RRB Nr. 1547 vom<br />
9. Sept. 1997, S. 1). Der gestützt darauf gewählte ev.-ref. Verfassungsrat<br />
hat in der Folge einen Verfassungsentwurf erarbeitet, wobei er sich u.a.<br />
an folgende Vorgaben der KV zu halten hatte:<br />
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