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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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B. 18.1<br />

18. Verschiedenes<br />

18.1 Verfassung und Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten<br />

<strong>Kanton</strong>alkirche <strong>Schwyz</strong><br />

– Das Verwaltungsgericht ist nicht befugt, die Verfassung der Ev.-ref. <strong>Kanton</strong>alkirche<br />

(SR<strong>SZ</strong> 160.310.1, in casu § 34) sowie die Kirchenordnung<br />

einer abstrakten Normenkontrolle zu unterziehen.<br />

– Darin, dass die Satzungen der Kirchenordnung kein obligatorisches, sondern<br />

ein fakultatives Referendum vorsehen, ist keine Verletzung des<br />

Stimmrechts der stimmberechtigten Mitglieder zu erblicken.<br />

– Verzichtet die Gemeinde ausdrücklich oder stillschweigend auf die Autonomiebeschwerde,<br />

ist es dem Privaten verwehrt, vorfrageweise eine Verletzung<br />

der Gemeindeautonomie geltend zu machen (Erw. 3c).<br />

Aus den Erwägungen:<br />

1.a) Jedermann, der ein Interesse hat, kann gegen Unregelmässigkeiten<br />

bei Wahlen und Abstimmungen der Kirchgemeinden, gegen die Wahlund<br />

Abstimmungsergebnisse und die Verletzung des Stimmrechts beim<br />

Kirchenrat der <strong>Kanton</strong>alkirche und auf Stufe <strong>Kanton</strong>alkirche bei der Rekurskommission<br />

Beschwerde erheben. Die gleiche Befugnis steht dem<br />

Kirchgemeinderat zu (§ 53 Abs. 3 Kirchenverfassung). Gegen Entscheide<br />

der Rekurskommission kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben<br />

werden (§ 53 Abs. 4 Kirchenverfassung). Die Legitimation zur Beschwerde<br />

ans Verwaltungsgericht ergibt sich bereits aus § 96 Abs. 2 der<br />

<strong>Kanton</strong>sverfassung (KV; SR<strong>SZ</strong> 100.000) sowie § 51 lit. h der Verordnung<br />

über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; SR<strong>SZ</strong> 234.110). Dem Verwaltungsgericht<br />

steht lediglich die Rechtskontrolle zu (vgl. § 96 Abs. 2 KV;<br />

§ 55 Abs. 4 VRP).<br />

b) Der Beschwerdeführer wendet sich in zweifacher Hinsicht gegen die<br />

Kirchenordnung und das Geschäftsreglement, welche die Beschwerdegegnerin<br />

am 16. Juni 2000 erlassen hat:<br />

• Zum einen sei das in Art. 125 Abs. 1 Kirchenordnung und Art. 26<br />

Abs. 1 Geschäftsreglement vorgesehene fakultative Referendum in ein<br />

obligatorisches Referendum umzuwandeln, weil ein bloss fakultatives<br />

Gesetzes-Referendum nicht mit § 30 KV, welcher das obligatorische<br />

Gesetzes-Referendum normiere, vereinbar sei.<br />

• Zudem sei die Kirchenordnung, soweit darin Regelungen der Gemeindeordnung<br />

enthalten seien, aufzuheben. Indem die Beschwerdegegnerin<br />

nebst kirchlichen auch administrative Belange geregelt habe, habe<br />

sie in unzulässiger Weise in Kompetenzen der Kirchgemeinden eingegriffen<br />

und dadurch das Stimmrecht der stimmberechtigten Mitglieder<br />

der Kirchgemeinden verletzt.<br />

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