EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
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B. 17.1<br />
streckung angedrohter Ordnungsbussen objektivermassen nicht mehr zur<br />
Pflichterfüllung angehalten werden (vgl. auch Hagenbuch, a.a.O., S. 208,<br />
N 149, welcher die Ansicht vertritt, dass keine Ordnungsbusse mehr festgesetzt<br />
und eingetrieben werden kann, wenn mit der Durchführung der<br />
Ersatzvornahme oder des unmittelbaren Zwanges begonnen wurde, also<br />
wenn die Zeit für die persönliche Pflichterfüllung, in welchem Konnex die<br />
tägliche Ordnungsbusse steht, abgelaufen ist bzw. nicht mehr gewährt<br />
wird).<br />
Dass die Schulbehörden solches Handeln nicht akzeptieren können und<br />
wollen und deshalb nach Sanktionen rufen, ist nachvollziehbar. Solche<br />
Sanktionen haben sich aber im Rahmen der aktuellen gesetzlichen Vorgaben<br />
zu bewegen. So können die Behörden die Nichtdispensation unter<br />
der Strafandrohung nach Art. 292 StGB verfügen und im Nichterfüllungsfall<br />
Strafanzeige erstatten. Des Weiteren sind für wiederholte unentschuldigte<br />
Absenzen der schriftliche Verweis, die Vorladung der Eltern<br />
oder die Meldung an die Vormundschaftsbehörde vorgesehen. Will man<br />
sich auf griffigere (zurzeit nicht vorhandene) verwaltungsstrafrechtliche<br />
Normen abstützen, so ist dies eine Angelegenheit des Gesetzgebers und<br />
nicht des rechtsanwendenden Richters.<br />
c) Ob bei anhaltenden Schulabsenzen (sei es dauernd oder sich periodisch<br />
wiederholend) nach entsprechender rechtskräftiger oder vollstreckbarer<br />
Androhung (vgl. auch <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 2000, Nr. 17) tägliche Ordnungsbussen<br />
festgesetzt und vollstreckt werden können, musste das Gericht<br />
bis heute noch nie beurteilen. Es hat indes in VGE 1045/99 v.<br />
23.12.1999 (= <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1999, Nr. 15) festgehalten, wenn der unmittelbare<br />
Zwang zum vornherein wegfallen sollte, müsste insbesondere die Frage,<br />
ob die Ordnungsbusse als alleinige Vollstreckungsmassnahme überhaupt<br />
ein zulässiges und geeignetes Vollstreckungsmittel sei (§ 79 Abs. 3 VRP),<br />
einer genaueren Prüfung unterzogen werden (was geschieht, wenn die<br />
vollstreckten Ordnungsbussen nicht zum Erfolg führen). Wenn der<br />
Schüler nicht nur der schulrätlichen, sondern auch der elterlichen Weisung<br />
zuwiderhandelt, würde sich zudem die Frage der Eignung und der<br />
Verhältnismässigkeit der Ordnungsbusse sowie des Verfügungsadressaten<br />
in besonderer Weise stellen.<br />
(VGE 1027/01 vom 29. November <strong>2001</strong>).<br />
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