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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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B. 17.1<br />

streckung angedrohter Ordnungsbussen objektivermassen nicht mehr zur<br />

Pflichterfüllung angehalten werden (vgl. auch Hagenbuch, a.a.O., S. 208,<br />

N 149, welcher die Ansicht vertritt, dass keine Ordnungsbusse mehr festgesetzt<br />

und eingetrieben werden kann, wenn mit der Durchführung der<br />

Ersatzvornahme oder des unmittelbaren Zwanges begonnen wurde, also<br />

wenn die Zeit für die persönliche Pflichterfüllung, in welchem Konnex die<br />

tägliche Ordnungsbusse steht, abgelaufen ist bzw. nicht mehr gewährt<br />

wird).<br />

Dass die Schulbehörden solches Handeln nicht akzeptieren können und<br />

wollen und deshalb nach Sanktionen rufen, ist nachvollziehbar. Solche<br />

Sanktionen haben sich aber im Rahmen der aktuellen gesetzlichen Vorgaben<br />

zu bewegen. So können die Behörden die Nichtdispensation unter<br />

der Strafandrohung nach Art. 292 StGB verfügen und im Nichterfüllungsfall<br />

Strafanzeige erstatten. Des Weiteren sind für wiederholte unentschuldigte<br />

Absenzen der schriftliche Verweis, die Vorladung der Eltern<br />

oder die Meldung an die Vormundschaftsbehörde vorgesehen. Will man<br />

sich auf griffigere (zurzeit nicht vorhandene) verwaltungsstrafrechtliche<br />

Normen abstützen, so ist dies eine Angelegenheit des Gesetzgebers und<br />

nicht des rechtsanwendenden Richters.<br />

c) Ob bei anhaltenden Schulabsenzen (sei es dauernd oder sich periodisch<br />

wiederholend) nach entsprechender rechtskräftiger oder vollstreckbarer<br />

Androhung (vgl. auch <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 2000, Nr. 17) tägliche Ordnungsbussen<br />

festgesetzt und vollstreckt werden können, musste das Gericht<br />

bis heute noch nie beurteilen. Es hat indes in VGE 1045/99 v.<br />

23.12.1999 (= <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1999, Nr. 15) festgehalten, wenn der unmittelbare<br />

Zwang zum vornherein wegfallen sollte, müsste insbesondere die Frage,<br />

ob die Ordnungsbusse als alleinige Vollstreckungsmassnahme überhaupt<br />

ein zulässiges und geeignetes Vollstreckungsmittel sei (§ 79 Abs. 3 VRP),<br />

einer genaueren Prüfung unterzogen werden (was geschieht, wenn die<br />

vollstreckten Ordnungsbussen nicht zum Erfolg führen). Wenn der<br />

Schüler nicht nur der schulrätlichen, sondern auch der elterlichen Weisung<br />

zuwiderhandelt, würde sich zudem die Frage der Eignung und der<br />

Verhältnismässigkeit der Ordnungsbusse sowie des Verfügungsadressaten<br />

in besonderer Weise stellen.<br />

(VGE 1027/01 vom 29. November <strong>2001</strong>).<br />

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