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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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B. 17.1<br />

lich abgeschlossene Pflichtverletzung nachträglich mit der Festsetzung<br />

und Vollstreckung der Ordnungsbusse zu «ahnden» (womit der dominante<br />

pönale Charakter des behördlichen Vorgehens manifest wird), sondern<br />

es geht darum, jemanden zur persönlichen Pflichterfüllung anzuhalten (anstelle<br />

einer Ersatzvornahme oder unmittelbaren Zwangs).<br />

So hat das Verwaltungsgericht in VGE 1053/99 v. 11.1.2000 eine dritte<br />

verfügte Vollstreckung von täglichen Ordnungsbussen bestätigt, wo es<br />

darum ging, dass ein Bauherr rechtskräftige Wiederherstellungsverpflichtungen<br />

endlich erfüllen sollte. Es hat aber die beabsichtigte Vollstreckung<br />

angedrohter Ordnungsbussen dort untersagt, wo die konkrete Pflichterfüllung<br />

gar nicht mehr möglich war. In VGE 1045/99 vom 23.12.1999 (=<br />

<strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1999, Nr. 15) hat es festgehalten, die Frage der Pflichterfüllung<br />

(in jenem Fall hat trotz nichtgewährter Dispensation ein Schüler vorzeitig,<br />

d.h. um einen halben Schultag, die Ferien angetreten) stelle sich nicht<br />

mehr und es gebe nichts mehr durchzusetzen. Daran vermöge der Umstand,<br />

dass die Sachverfügung mit der unselbständigen Vollstreckungsandrohung<br />

unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei, nichts zu ändern.<br />

Es gehe nicht an, dass deswegen im Rahmen der Vollstreckungsverfügung<br />

«verkappte» Strafen toleriert würden. Hinzu komme (was in casu allerdings<br />

nicht zutrifft), dass die Vollstreckungsandrohung im Zeitpunkt der<br />

unbewilligten Schulabsenz mangels Entzuges der aufschiebenden Wirkung<br />

nicht vollstreckbar gewesen sei. In VGE 919/00 vom 30.1.<strong>2001</strong> ging<br />

es um einen Freiberuflichen, welchem Ordnungsbussen für jeden Tag angedroht<br />

waren, an dem sein Betrieb nicht durch eine Person mit einem<br />

bestimmten Fähigkeitsausweis geführt wird. Als während einer Ferienabsenz<br />

von 10 Tagen eine Stellvertretung ohne den erforderlichen Fähigkeitsausweis<br />

den Betrieb führte, hat das Gericht eine durch die zuständige<br />

Behörde erlassene Ordnungsbussenfestsetzung aufgehoben mit der Begründung,<br />

es gehe hier um eine in der Vergangenheit liegende, bereits<br />

abgeschlossene Handlung. Es handle sich nicht um die Beseitigung eines<br />

anhaltend rechtswidrigen Zustandes oder um die Wiederherstellung eines<br />

rechtmässigen Zustandes. Auch habe der Beschwerdeführer nicht erklärt<br />

oder sich geweigert, sich bei inskünftigen Ferienabsenzen nicht adäquat<br />

vertreten zu lassen. Ferner bestehe keine konkrete Wiederholungsgefahr,<br />

da der Beschwerdeführer inzwischen den Betrieb aufgegeben habe. Ob<br />

anders zu entscheiden wäre, wenn es beispielsweise um künftige Ferienabsenzen<br />

ginge und der betreffende Betriebsinhaber kund getan hätte, er<br />

sei nicht gewillt, sich während seiner Ferien durch Personal mit dem erforderlichen<br />

Fachausweis vertreten zu lassen, liess das Gericht offen.<br />

c) Die Eignung der täglichen Ordnungsbusse als Vollstreckungsmassnahme<br />

im Bereich nichtgewährter Schuldispensationen für kurze, sich<br />

nicht wiederholende Zeitperioden erweist sich mithin in den meisten Fällen<br />

zum vornherein als nicht gegeben oder als sehr fraglich. Wer sich trotz<br />

einer autoritativ festgestellten Nichtdispensation vom vorzeitigen Ferienantritt<br />

nicht abhalten lässt, der kann durch die nachträgliche Voll-<br />

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