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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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B. 17.1<br />

hin dem Verschulden keine eigene Bedeutung zukommt. Die Autorin folgert<br />

im Übrigen, dass der geschädigte Patient durch die einheitliche Anwendung<br />

der privatrechtlichen Haftungsbestimmungen auf sämtliche Behandlungsverhältnisse<br />

nicht nur materiell-rechtlich betrachtet keinerlei<br />

Nachteile erleidet, sondern prozessual besser gestellt wird (Instanzenzug,<br />

Kognition) (Gattiker, a.a.O., S. 649f.).<br />

(Gesamtgerichtsentscheid 1011/01 vom 31. Oktober <strong>2001</strong>).<br />

17. Vollstreckungsrecht / Vollzug von Strafen<br />

und Massnahmen<br />

17.1 Vollstreckungsrecht<br />

– Tägliche Ordnungsbusse (§ 78 Abs. 1 lit. d VRP).<br />

– Zulässig als administrative Vollstreckungs- bzw. Beugemassnahme.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

2. Für den Fall, dass die Beschwerde aus formellen Gründen gutgeheissen<br />

werden sollte, wird das Gericht um eine Stellungnahme über die<br />

Zulässigkeit von Ordnungsbussen gebeten.<br />

a) Das Gericht musste in letzter Zeit verschiedentlich Ordnungsbussen<br />

beurteilen. In VGE 1045/99 v. 23.12.1999 (siehe <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1999, Nr. 15)<br />

hat es sich einlässlich mit der Entstehungsgeschichte der heutigen Regelung<br />

auseinander gesetzt und unmissverständlich festgehalten,<br />

– dass es sich bei der täglichen Ordnungsbusse ausschliesslich um eine<br />

Vollstreckungsmassnahme (Beugemassnahme) handelt, die den Pflichtigen<br />

zur persönlichen Erfüllung der ihm auferlegten Pflichten anhalten<br />

soll;<br />

– dass sie als mildere Massnahme in Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes<br />

der Ersatzvornahme und dem unmittelbaren Zwang<br />

vorgeht, aber nur bzw. nur solange in Frage kommt, als sie sich als Vollstreckungsmassnahme<br />

auch eignet;<br />

– und dass sie keine (verkappte) strafrechtliche Busse darstellen darf,<br />

worüber die Verwaltungsbehörde nicht befinden könnte.<br />

b) Wenn nun die Vorinstanz in der Vernehmlassung argumentiert, das<br />

bewusste Nichterfüllen der Schulpflicht sei ein schwerwiegender Verstoss<br />

gegen die Gesetzesverordnung und müsse daher angemessen geahndet<br />

werden, so verkennt sie offensichtlich Zweck und Bedeutung der täglichen<br />

Ordnungsbusse als Beugemassnahme. Es geht nicht darum, eine zeit-<br />

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