EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
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A. 2.1<br />
lich der Unterredung vom 5. Mai 1998 für die Beklagte die Einigung über<br />
den Fortgang des Arbeitsverhältnisses auch davon abhing, dass der Kläger<br />
sich mit dem Rückkauf der Optionen durch die Z.-Holding zum Einstandspreis<br />
einverstanden erklärte. Nachdem der Kläger die von der Beklagten<br />
gesetzten Bedingungen nicht akzeptierte, erfolgte umgehend die<br />
Kündigung. Die Kausalität zwischen der Weigerung des Klägers, u.a auch<br />
den Vorschlag bezüglich Rückkauf der Optionen nicht zu akzeptieren,<br />
und der nachfolgenden Kündigung, ist offenkundig. Die Argumentation<br />
der Beklagten, wonach man sich bezüglich der Optionen mit dem Kläger<br />
noch hätte einigen können (mithin, wenn er die anderen Bedingungen akzeptiert<br />
hätte), ist von rein hypothetischer Natur.<br />
ff) Die Optionsverträge zwischen dem Kläger und der Z.-Holding enthalten<br />
die Klausel, wonach die mit den Optionen verbundenen Rechte<br />
mit Ablauf des letzten Tages des Arbeits- oder Auftragsverhältnisses<br />
durch Verwirkung erlöschen. Die Beklagte macht geltend, dass der Kläger<br />
der Optionsrechte auch verlustig gegangen wäre, wenn sie ihm ohne<br />
vorgängiges Änderungsangebot gekündigt hätte. Der Kläger stellt sich auf<br />
den Standpunkt, dass die in den Optionsverträgen enthaltene Verwirkungsklausel<br />
ungültig ist.<br />
Die Gültigkeit dieser Verwirkungsklausel ist nicht in diesem Verfahren<br />
– auch nicht vorfrageweise – zu beurteilen. Diese Prüfung entfällt<br />
schon deshalb, weil der Kläger die Optionsverträge nicht mit der Beklagten,<br />
sondern mit einer Drittpartei abgeschlossen hat und zudem vorliegend<br />
nicht Ansprüche aus den Optionsverträgen zur Diskussion stehen.<br />
Der Einwand hilft der Beklagten demnach nicht weiter. Aber selbst wenn<br />
die Verwirkungsklausel in den Optionsverträgen vorfrageweise zu prüfen<br />
und als gültig zu werten wäre, hat dies keine Auswirkung auf die Qualifikation<br />
des beklagtischen Vorgehens gegenüber ihrem Arbeitnehmer. Die<br />
Beklagte hat dem Kläger im Hinblick auf die Änderung des Arbeitsverhältnisses<br />
eine Bedingung gesetzt, nämlich von ihm den Verkauf von Optionen<br />
an eine Drittperson (!) zum Einstandspreis verlangt. In diesem<br />
Vorgehen und in der anschliessenden Kündigung, nachdem der Kläger<br />
den Vorschlag nicht akzeptierte, liegt die Missbräuchlichkeit begründet.<br />
Sie verlangte vom Kläger den Verzicht eines Vermögensrechtes zu Gunsten<br />
einer Drittpartei (zweifellos hätte die Z.-Holding die frei werdenden<br />
Optionen zu höheren Preisen weiterveräussern können) – und damit etwas,<br />
was nach ihrem eigenen Bekunden nichts mit dem Arbeitsvertrag zu<br />
tun hat. Es durfte die Beklagte als Nicht-Vertragspartei der Optionsverträge<br />
nicht kümmern, ob die besagte Verwirkungsklausel rechtsgülig war<br />
oder nicht. Auf diesen Standpunkt stellt sie sich im Übrigen auch im Prozess,<br />
macht sie doch geltend, dass das Optionsverhältnis nicht sie als Arbeitgeberin<br />
betreffe, da sie nicht Vertragspartei sei.<br />
d) Ist die Missbräuchlichkeit der Kündigung nach dem Gesagten zu bejahen,<br />
kann offenbleiben, ob sich das beklagtische Vorgehen auch aus an-<br />
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