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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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A. 2.1<br />

lich der Unterredung vom 5. Mai 1998 für die Beklagte die Einigung über<br />

den Fortgang des Arbeitsverhältnisses auch davon abhing, dass der Kläger<br />

sich mit dem Rückkauf der Optionen durch die Z.-Holding zum Einstandspreis<br />

einverstanden erklärte. Nachdem der Kläger die von der Beklagten<br />

gesetzten Bedingungen nicht akzeptierte, erfolgte umgehend die<br />

Kündigung. Die Kausalität zwischen der Weigerung des Klägers, u.a auch<br />

den Vorschlag bezüglich Rückkauf der Optionen nicht zu akzeptieren,<br />

und der nachfolgenden Kündigung, ist offenkundig. Die Argumentation<br />

der Beklagten, wonach man sich bezüglich der Optionen mit dem Kläger<br />

noch hätte einigen können (mithin, wenn er die anderen Bedingungen akzeptiert<br />

hätte), ist von rein hypothetischer Natur.<br />

ff) Die Optionsverträge zwischen dem Kläger und der Z.-Holding enthalten<br />

die Klausel, wonach die mit den Optionen verbundenen Rechte<br />

mit Ablauf des letzten Tages des Arbeits- oder Auftragsverhältnisses<br />

durch Verwirkung erlöschen. Die Beklagte macht geltend, dass der Kläger<br />

der Optionsrechte auch verlustig gegangen wäre, wenn sie ihm ohne<br />

vorgängiges Änderungsangebot gekündigt hätte. Der Kläger stellt sich auf<br />

den Standpunkt, dass die in den Optionsverträgen enthaltene Verwirkungsklausel<br />

ungültig ist.<br />

Die Gültigkeit dieser Verwirkungsklausel ist nicht in diesem Verfahren<br />

– auch nicht vorfrageweise – zu beurteilen. Diese Prüfung entfällt<br />

schon deshalb, weil der Kläger die Optionsverträge nicht mit der Beklagten,<br />

sondern mit einer Drittpartei abgeschlossen hat und zudem vorliegend<br />

nicht Ansprüche aus den Optionsverträgen zur Diskussion stehen.<br />

Der Einwand hilft der Beklagten demnach nicht weiter. Aber selbst wenn<br />

die Verwirkungsklausel in den Optionsverträgen vorfrageweise zu prüfen<br />

und als gültig zu werten wäre, hat dies keine Auswirkung auf die Qualifikation<br />

des beklagtischen Vorgehens gegenüber ihrem Arbeitnehmer. Die<br />

Beklagte hat dem Kläger im Hinblick auf die Änderung des Arbeitsverhältnisses<br />

eine Bedingung gesetzt, nämlich von ihm den Verkauf von Optionen<br />

an eine Drittperson (!) zum Einstandspreis verlangt. In diesem<br />

Vorgehen und in der anschliessenden Kündigung, nachdem der Kläger<br />

den Vorschlag nicht akzeptierte, liegt die Missbräuchlichkeit begründet.<br />

Sie verlangte vom Kläger den Verzicht eines Vermögensrechtes zu Gunsten<br />

einer Drittpartei (zweifellos hätte die Z.-Holding die frei werdenden<br />

Optionen zu höheren Preisen weiterveräussern können) – und damit etwas,<br />

was nach ihrem eigenen Bekunden nichts mit dem Arbeitsvertrag zu<br />

tun hat. Es durfte die Beklagte als Nicht-Vertragspartei der Optionsverträge<br />

nicht kümmern, ob die besagte Verwirkungsklausel rechtsgülig war<br />

oder nicht. Auf diesen Standpunkt stellt sie sich im Übrigen auch im Prozess,<br />

macht sie doch geltend, dass das Optionsverhältnis nicht sie als Arbeitgeberin<br />

betreffe, da sie nicht Vertragspartei sei.<br />

d) Ist die Missbräuchlichkeit der Kündigung nach dem Gesagten zu bejahen,<br />

kann offenbleiben, ob sich das beklagtische Vorgehen auch aus an-<br />

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