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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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B. 14.1<br />

Spezialversorgung (also zum Beispiel für Privatkliniken) stünde zur Diskussion.<br />

Im Weiteren würde sich die Frage stellen, ob der Staat nicht auch<br />

zumindest für notfallmässig handelnde frei praktizierende Ärzte haften<br />

müsste (§ 1 Abs. 1 lit. d StHG), wobei auch ihre sonstige vom <strong>Kanton</strong> bewilligte<br />

Berufsausübung eine öffentliche Aufgabenerfüllung darstellt, die<br />

indes in der Rechtsprechung klarerweise als gewerbliche und nicht als hoheitliche<br />

Verrichtung qualifiziert wird.<br />

f) Ist für die spitalärztliche Haftung eine möglichst einheitliche Haftungsregelung<br />

angezeigt und spricht das kantonale Recht gegen die Annahme<br />

einer Staatshaftung, so ist konsequenterweise die zivilrechtliche<br />

Haftung als einheitliche Haftungsregelung heranzuziehen.<br />

8.a) An dieser Beurteilung vermögen die weiteren im Schrifttum anzutreffenden<br />

Einwände gegen eine zivilrechtliche Haftung nichts zu ändern.<br />

b) Kurz einzugehen ist in diesem Zusammenhang auf die Argumentation<br />

des ungenügenden Rechtsschutzes. Statt der Widerrechtlichkeitshaftung<br />

des Gemeinwesens greife nur die Deliktshaftung nach Art. 41ff. OR,<br />

bei der eine individuelle Verletzung der Sorgfaltspflicht des handelnden<br />

Beamten nachgewiesen werden müsse.<br />

Wenn der Zivilrichter beim ärztlichen Handeln von einer gewerblichen<br />

Verrichtung ausgeht, wofür E. Bucher dezidiert eintritt (vgl. E. Bucher,<br />

a.a.O., S. 771ff.), kommt Art. 61 Abs. 2 OR zur Anwendung. Die im Zivilrecht<br />

geltende Organisationshaftung (Art. 55 OR / Art. 55 ZGB) käme<br />

mithin zum Tragen und der Rechtsschutz wäre insofern mit der Staatshaftung<br />

vergleichbar.<br />

Sollte der Zivilrichter das Kriterium der Gewerblichkeit verneinen, so<br />

kann der Staat grundsätzlich nicht direkt behaftet werden, es sei denn<br />

eine Entschädigungsverweigerung verletze Verfassungsrecht und gebiete<br />

eine Entschädigung auch ohne gesetzliche Grundlage (siehe Gross, a.a.O.,<br />

S. 132f.). Es wird insbesondere Sache des Gesetzgebers sein, diese ungenügende<br />

Rechtslage zu ändern (z.B. im Rahmen der Revision und Vereinheitlichung<br />

des Haftpflichtrechtes). Was die allfällige Zahlungsunfähigkeit<br />

einer ins Recht gefassten natürlichen Person betrifft, so kann<br />

dieses Risiko v.a. mit einer genügenden Haftpflichtversicherung der Spitalträger<br />

aufgefangen werden. (...). Es empfiehlt sich, dass der <strong>Kanton</strong> generell<br />

die Spitalträger im Rahmen des Leistungsauftrages zu einem umfassenden<br />

Haftpflichtversicherungsschutz verpflichtet. Schliesslich gilt es<br />

zu bedenken, dass nachgewiesene Widerrechtlichkeit vielfach auch auf<br />

Verschulden schliessen lässt (vgl. Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht,<br />

Allgemeiner Teil, Band I, N 81 zu § 5, wonach «wir von einer<br />

allgemeinen Verursachungshaftung nicht mehr sehr weit entfernt<br />

sind.»). Eine im Aufsatz von M. Gattiker vorgenommene Analyse der öffentlichrechtlichen<br />

und privatrechtlichen Haftungsvoraussetzungen bei<br />

medizinischen Behandlungen ergibt sogar, dass das Verschulden mit der<br />

Vertragsverletzung bzw. der Widerrechtlichkeit stets identisch ist und mit-<br />

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