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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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B. 14.1<br />

nung im Jahre 1993 hat der <strong>Kanton</strong> die Spitalversorgung für seine Bevölkerung<br />

mittels finanziellen Beiträgen und Vertragsabschlüssen sichergestellt.<br />

Er machte sich dabei bestehende Institutionen zunutze, welche innerkantonal<br />

– bis auf das Bezirksspital Lachen – privatrechtliche Trägerschaften<br />

kannten und kennen. Es war nie die Absicht des <strong>Kanton</strong>s, eigene<br />

staatliche <strong>Kanton</strong>sspitäler zu errichten oder die Bezirke zur Führung<br />

staatlicher Spitäler zu zwingen. Mit der Spitalverordnung vom 24. Juni<br />

1993 (SR<strong>SZ</strong> 574.110, SpitalV) hat sich daran im Grundsatz nichts geändert.<br />

Die neue Verordnung will eine «ausreichende Spitalversorgung der<br />

Bevölkerung» gewährleisten. Der Bewilligungspflicht werden Spitäler,<br />

Privatkliniken, Kurkliniken oder vergleichbare stationäre Einrichtungen<br />

unterstellt (§ 3 SpitalV). Die stationäre medizinische Grundversorgung<br />

haben die drei Regionalspitäler <strong>Schwyz</strong>, Einsiedeln und Lachen zu gewährleisten,<br />

wobei der Leistungsauftrag im Einvernehmen mit den Bezirken<br />

und den Spitalträgern umschrieben wird (§ 5,9 SpitalV). Zudem werden<br />

in § 7 SpitalV die drei Spitalregionen definiert. Aufgabe des <strong>Kanton</strong>s<br />

ist es, einerseits die Grundversorgung durch Beiträge an die Regionalspitäler<br />

zu unterstützen und anderseits die Spezialversorgung sicherzustellen<br />

(z.B. durch «Einkaufen» dieser Leistungen von Privatkliniken oder<br />

ausserkantonalen öffentlichen Spitälern) (§ 10 SpitalV i.F. v. 24.6.93). Die<br />

Bezirke sind hingegen für die Grundversorgung zuständig, welche Aufgabe<br />

sie erfüllen, indem sie selbst ein Regionalspital betreiben oder dem<br />

Träger eines Regionalspitals die Erfüllung des Leistungsauftrages ermöglichen<br />

(§ 11 SpitalV). Mit der seit 1.1.2000 geltenden Spitalfinanzierungsverordnung<br />

2000–2002 werden die Erteilung der Leistungsaufträge, der<br />

Erlass der Spitalplanung und Spitalliste in dieser neuen Verordnung geregelt<br />

(SR<strong>SZ</strong> 574.120). Schliesslich sind die freiberuflichen Ärzte zu erwähnen,<br />

die für die Berufsausübung einer Bewilligung bedürfen (= öffentlich-rechtlicher<br />

Akt), die u.a. mit der Beistandspflicht verbunden ist:<br />

in dringenden Fällen muss der Arzt Hilfe leisten, und er hat sich zudem<br />

an der zweckmässigen Organisation des Notfalldienstes zu beteiligen (§ 23<br />

Gesundheitsverordnung v. 9.9.1971, SR<strong>SZ</strong> 571.110).<br />

bb) Anhand dieser gesetzlichen Vorgaben erhellt, dass die medizinische<br />

Versorgung der Bevölkerung, insbesondere die spitalärztliche, aber auch<br />

die ambulante und freiberufliche – in deren Richtung nicht zuletzt aus<br />

Kostengründen heute eine gewisse Verlagerung festzustellen ist – eine öffentliche<br />

Aufgabe darstellt. Mit dem Kriterium «Erfüllung einer öffentlichen<br />

Aufgabe» ist mithin nichts oder nur wenig gewonnen, es sei denn,<br />

man unterstelle mehr oder weniger die gesamte medizinische Versorgung<br />

als «existenzielle Daseinsvorsorge» der Staatshaftung. Nicht nur müssten<br />

die Bezirke dann in Kauf nehmen, dass sie für Fehler der freiberuflichen<br />

Belegärzte und der teils freiberuflich handelnden Chefärzte primär einstehen<br />

müssten, sondern auch die Haftung des <strong>Kanton</strong>s im Rahmen der<br />

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