23.01.2015 Aufrufe

EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

B. 14.1<br />

zwischen allgemeiner und halbprivater/privater Abteilung sind höchstens<br />

in untergeordnetem Ausmasse vorhanden.<br />

c) Als Unterscheidungskriterium ist die kantonale Subventionierung<br />

der Spitäler ebenso unbehelflich. Zwar können die Privatspitäler im Sinne<br />

des KVG zurzeit gestützt auf dieses Gesetz keine direkten Subventionen<br />

vom <strong>Kanton</strong> beanspruchen. Indirekt profitieren sie jedoch ebenfalls<br />

über die Prämienverbilligungen. Zudem stehen sie im Wettbewerb zu den<br />

subventionierten Spitälern und bieten sich insbesondere für Spezialversorgungen<br />

an (z.B. Herzchirurgie, welche zu entsprechenden kantonalen<br />

Vertragsleistungen führt). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass hinsichtlich<br />

der Spitalfinanzierung vom Bundesrat gesetzgeberische Änderungen<br />

angestrebt werden, welche (unter anderem) die Aufhebung des<br />

Wettbewerbsnachteils für Privatspitäler vorsehen.<br />

d) Darauf abzustellen, in welcher rechtlichen Beziehung der behandelnde<br />

Arzt zum Spital und zum Patienten steht, erweist sich im Ergebnis<br />

ebenfalls als wenig ergiebig. Es ist bekannt, dass Chefärzten die Führung<br />

einer freiberuflichen Praxis im Spital zugestanden werden kann. Diese<br />

freiberufliche Tätigkeit ist als gewerbliche im Sinne von Art. 61 Abs. 2<br />

OR zu qualifizieren. Sobald diese Ärzte eine Einweisung in das von ihnen<br />

geleitete Spital vornehmen, ist die freiberufliche Tätigkeit grundsätzlich<br />

beendet. Dieser Wechsel ist zwar in zeitlicher Hinsicht feststellbar. Aus<br />

haftpflichtrechtlicher Sicht lässt sich jedoch nicht immer mit der erforderlichen<br />

Klarheit erkennen, in welcher Phase der ärztlichen Behandlung ein<br />

Schaden verursacht wurde (vor oder nach der Einweisung oder während<br />

beiden Phasen). Noch komplizierter ist die Sache bei Belegärzten, welche<br />

als frei praktizierende Ärzte aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung<br />

mit dem Spital die stationäre Behandlung in eigener Verantwortung, aber<br />

auch unter Mitwirkung von angestelltem Spitalpersonal, durchführen. Eine<br />

Abgrenzung zwischen freiberuflicher und spitalärztlicher Behandlung<br />

wäre zweifelsohne mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, die in erster<br />

Linie die Situation der geschädigten Patienten erschweren würden<br />

(Monika Gattiker, Kausalhaftung für medizinische Behandlungen – Realität<br />

oder Zukunftsmusik, in AJP <strong>2001</strong>, S. 650). Diese Schwierigkeiten<br />

würden noch anwachsen, wenn zusätzlich ad personam zu unterscheiden<br />

wäre (z.B. ambulant und mithin freiberuflich tätig werdender Chefarzt<br />

behandelt einen Patienten unter Beizug von Spitalpersonal und -infrastrukur).<br />

e) Auf den ersten Blick am sinnvollsten erscheint eine Abgrenzung<br />

nach dem Kriterium «Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe». Bei näherer<br />

Betrachtung erweist sich diese Annahme aber ebenfalls als wenig behilflich.<br />

aa) Gemäss § 40 lit. e der <strong>Kanton</strong>sverfassung ordnet der <strong>Kanton</strong>srat<br />

u.a. das Gesundheitswesen. Vor Erlass der kantonsrätlichen Spitalverord-<br />

148

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!