EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
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B. 14.1<br />
zwischen allgemeiner und halbprivater/privater Abteilung sind höchstens<br />
in untergeordnetem Ausmasse vorhanden.<br />
c) Als Unterscheidungskriterium ist die kantonale Subventionierung<br />
der Spitäler ebenso unbehelflich. Zwar können die Privatspitäler im Sinne<br />
des KVG zurzeit gestützt auf dieses Gesetz keine direkten Subventionen<br />
vom <strong>Kanton</strong> beanspruchen. Indirekt profitieren sie jedoch ebenfalls<br />
über die Prämienverbilligungen. Zudem stehen sie im Wettbewerb zu den<br />
subventionierten Spitälern und bieten sich insbesondere für Spezialversorgungen<br />
an (z.B. Herzchirurgie, welche zu entsprechenden kantonalen<br />
Vertragsleistungen führt). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass hinsichtlich<br />
der Spitalfinanzierung vom Bundesrat gesetzgeberische Änderungen<br />
angestrebt werden, welche (unter anderem) die Aufhebung des<br />
Wettbewerbsnachteils für Privatspitäler vorsehen.<br />
d) Darauf abzustellen, in welcher rechtlichen Beziehung der behandelnde<br />
Arzt zum Spital und zum Patienten steht, erweist sich im Ergebnis<br />
ebenfalls als wenig ergiebig. Es ist bekannt, dass Chefärzten die Führung<br />
einer freiberuflichen Praxis im Spital zugestanden werden kann. Diese<br />
freiberufliche Tätigkeit ist als gewerbliche im Sinne von Art. 61 Abs. 2<br />
OR zu qualifizieren. Sobald diese Ärzte eine Einweisung in das von ihnen<br />
geleitete Spital vornehmen, ist die freiberufliche Tätigkeit grundsätzlich<br />
beendet. Dieser Wechsel ist zwar in zeitlicher Hinsicht feststellbar. Aus<br />
haftpflichtrechtlicher Sicht lässt sich jedoch nicht immer mit der erforderlichen<br />
Klarheit erkennen, in welcher Phase der ärztlichen Behandlung ein<br />
Schaden verursacht wurde (vor oder nach der Einweisung oder während<br />
beiden Phasen). Noch komplizierter ist die Sache bei Belegärzten, welche<br />
als frei praktizierende Ärzte aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung<br />
mit dem Spital die stationäre Behandlung in eigener Verantwortung, aber<br />
auch unter Mitwirkung von angestelltem Spitalpersonal, durchführen. Eine<br />
Abgrenzung zwischen freiberuflicher und spitalärztlicher Behandlung<br />
wäre zweifelsohne mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, die in erster<br />
Linie die Situation der geschädigten Patienten erschweren würden<br />
(Monika Gattiker, Kausalhaftung für medizinische Behandlungen – Realität<br />
oder Zukunftsmusik, in AJP <strong>2001</strong>, S. 650). Diese Schwierigkeiten<br />
würden noch anwachsen, wenn zusätzlich ad personam zu unterscheiden<br />
wäre (z.B. ambulant und mithin freiberuflich tätig werdender Chefarzt<br />
behandelt einen Patienten unter Beizug von Spitalpersonal und -infrastrukur).<br />
e) Auf den ersten Blick am sinnvollsten erscheint eine Abgrenzung<br />
nach dem Kriterium «Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe». Bei näherer<br />
Betrachtung erweist sich diese Annahme aber ebenfalls als wenig behilflich.<br />
aa) Gemäss § 40 lit. e der <strong>Kanton</strong>sverfassung ordnet der <strong>Kanton</strong>srat<br />
u.a. das Gesundheitswesen. Vor Erlass der kantonsrätlichen Spitalverord-<br />
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