23.01.2015 Aufrufe

EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

B. 14.1<br />

heitswesen schon immer der Fall war (vgl. hinten Erw. 7e/aa) und seit der<br />

Einführung des KVG im Jahre 1996 in vermehrtem Masse zutrifft, da mit<br />

dem KVG unter anderem die Kostendämpfung durch mehr Wettbewerb<br />

unter den Krankenversicherungen und unter den Leistungsanbietern<br />

(Ärzte und Spitäler) angestrebt wird (Erläuterungen des Bundesrates zur<br />

Volksabstimmung vom 4. Dezember 1994, S. 7). Es kann hier nicht gesagt<br />

werden, der Staat handle frei von wirtschaftlichen Interessen (worin<br />

Gross bei der existenzsichernden Daseinsvorsorge spezifisches staatliches<br />

Handeln ortet). Der Staat weiss zwar, dass er mit der stationären Krankenversorgung<br />

keinen Gewinn zu erzielen vermag, er ist jedoch bestrebt,<br />

die Kosten – dem KVG folgend – möglichst tief zu halten. Um dies zu erreichen,<br />

ist es ihm unbenommen, das erforderliche Leistungsangebot<br />

selbst anzubieten, die Aufgabe zu delegieren (z.B. an regionale Spitalträger),<br />

oder die Leistungen bei Privaten oder anderen <strong>Kanton</strong>en «einzukaufen»<br />

(z.B. Spezialversorgungen wie Herzchirurgie) (siehe auch unten<br />

Erw. 7e). Insofern ist der <strong>Kanton</strong> Teilnehmer des Wettbewerbs im Gesundheitswesen.<br />

Er steht auch in einem gewissen Konkurrenzkampf zu<br />

privaten Kliniken, die in keinem Auftragsverhältnis zum <strong>Kanton</strong> stehen,<br />

dies zumal hinsichtlich jener Personen, die finanziell in der Lage sind (z.B.<br />

durch Abschluss entsprechender Krankenversicherungen), sich die Spitalwahlfreiheit<br />

uneingeschränkt aufrechtzuerhalten.<br />

f) Vorliegend sind es aber nicht in erster Linie Gründe der Wettbewerbsneutralität<br />

und der Lastengleichheit, die nach einer möglichst einheitlichen<br />

Haftpflichtregelung rufen. Vor allem spricht für diesen Lösungsansatz,<br />

dass die Abgrenzung vergleichbarer Sachverhalte anhand<br />

der sich anbietenden Abgrenzungskriterien zu willkürlichen und unpraktikablen<br />

Abgrenzungen führen kann, wie nachstehende Erwägungen aufzeigen.<br />

7.a) Würde man für die Staatshaftung an die Rechtsform der Spitalträgerschaft<br />

anknüpfen, so wäre dies ein vorwiegend formelles Abgrenzungskriterium.<br />

Behandlungen in den Regionalspitälern <strong>Schwyz</strong> (Verein)<br />

und Einsiedeln (Stiftung) wären dem zivilen Haftpflichtrecht, jene im Regionalspital<br />

Lachen (solange die Auslagerung auf die beschlossene Form<br />

der Aktiengesellschaft noch nicht vollzogen war; betr. Gründung der Aktiengesellschaft<br />

siehe ABl-<strong>SZ</strong> <strong>2001</strong>, S. 1766f.) dem öffentlichen Recht unterstellt.<br />

Wieso die gleichen medizinischen Behandlungen und Operationen<br />

in den verschiedenen Regionalspitälern desselben <strong>Kanton</strong>s haftpflichtrechtlich<br />

formell und materiell unterschiedlich zu behandeln sind,<br />

wäre nur schwer nachzuvollziehen.<br />

b) Untauglich ist auch eine Anlehnung an den Versichertenstatus der<br />

Patienten. Patienten in der halbprivaten oder privaten Abteilung sind genauso<br />

grundversichert wie die Patienten in der allgemeinen Abteilung.<br />

Die obligatorische Grundversicherung deckt die erforderlichen medizinischen<br />

Massnahmen weitgehend ab. Medizinisch indizierte Unterschiede<br />

147

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!