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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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B. 14.1<br />

c) Der hier von Prof. Stark übernommenen Betrachtungsweise wird –<br />

vor allem mit Blick auf die De-lege-ferenda-Überlegungen – im Wesentlichen<br />

vorgehalten, der privatrechtliche Ansatz verkenne, dass die Verantwortlichkeit<br />

des Staates bzw. der Staatsorgane ein Wesensmerkmal<br />

rechtsstaatlicher Organisation sei. Die grundrechtsgeschützten Interessen<br />

des Bürgers bedürften genauso des präventiven Primärrechtsschutzes wie<br />

der ausgleichenden Wiedergutmachung. Das Haftpflichtrecht des Privatrechts<br />

und das Verantwortlichkeitsrecht des Staates seien je selbständige<br />

Rechtsbereiche, die aber vor allem in den Grenzbereichen der Leistungsverwaltung<br />

nach zweckrationalen, typologischen Unterscheidungsmerkmalen<br />

voreinander abzugrenzen seien (Gross, a.a.O., S. 120f.).<br />

J. Gross im Weiteren wörtlich (S. 120):<br />

«Dass der Staat in gewissen Bereichen vor allem der leistenden Verwaltung teilweise<br />

ähnliche Funktionen ausübt wie Private, kann unter Umständen für ein übereinstimmendes<br />

Haftungsprinzip sprechen, speziell im Interesse der Wettbewerbsneutralität<br />

und der Lastengleichheit. Diese Austauschbarkeit privat- und öffentlichrechtlicher Wirkungsformen<br />

gilt aber insbesondere im Bereich der existenzsichernden Daseinsvorsorge<br />

nicht mehr vorbehaltlos. Soweit der Staat frei von wirtschaftlichen Interessen die<br />

Existenzgrundlagen des Einzelnen sichert (z.B. durch Sozialhilfe, stationäre Spitalpflege<br />

usw.), nimmt er eine spezifisch staatliche, wenn auch leistungsgewährende Aufgabe<br />

wahr. Die Verweigerung existenznotwendiger Leistungen der sozialstaatlichen Daseinsvorsorge<br />

hat bezüglich der in Frage stehenden Grundrechtsinteressen Privater unmittelbar<br />

Eingriffswirkung; Eingriffs- und Leistungsverwaltung sind in diesen Bereichen<br />

ineinander verschränkt. Die Abhängigkeit des Bezügers von existenznotwendigen<br />

Leistungen der sozialstaatlichen Daseinsvorsorge muss als besonderes Abhängigkeitsverhältnis<br />

verstanden werden, in dem der Bürger auch im Bereiche des Verantwortlichkeitsrechts<br />

eines ähnlichen Schutzes bedarf wie bei schädigendem Staatshandeln im<br />

Bereiche der Eingriffsverwaltung.»<br />

d) Es ist anzuerkennen, dass es in vielen Bereichen zu einer Verschränkung<br />

von Eingriffs- und Leistungsverwaltung kommt (z.B. Sozialhilfe<br />

und Vormundschaftswesen), dass die Dichte der öffentlichrechtlichen<br />

Normierung eines Lebenssachverhaltes ein Ausdruck von Subordination<br />

sein kann und dass eine generelle Zuordnung eines Benützungsverhältnisses<br />

zu einer öffentlichen Anstalt zum Privatvertragsrecht<br />

unstatthaft ist (Gross, a.a.O., S. 125). Es ist den Befürwortern der extensiven<br />

Auslegung des Hoheitlichkeitsbegriffes auch beizupflichten, dass<br />

Realakte oder gewisse verwaltungsvertragliche Verhältnisse als Ausdruck<br />

tatsächlicher Subordination hoheitlich sein können. Es geht aber bei der<br />

vorliegenden klaren kantonalen Gesetzesvorgabe (vgl. oben Erw. 4c) nach<br />

Ansicht des Gerichtes nicht an, diese Grenze derart extensiv zu Lasten<br />

der primären Staatshaftung auszuweiten, dass – bis auf unbestrittenermassen<br />

gewerbliche Verrichtungen – praktisch jegliches unmittelbare oder<br />

durch beauftragte Drittpersonen (§ 1 Abs. 2 lit. d StHG) vorgenommene<br />

mittelbare staatliche Handeln unter «hoheitliche Verrichtungen» subsumiert<br />

wird.<br />

e) Dies gilt insbesondere bei Dienstleistungen, die in gleicher oder ähnlicher<br />

Weise auch von Privaten verrichtet werden, wie dies im Gesund-<br />

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