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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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B. 14.1<br />

die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts: Art. 43, 43a VE;<br />

siehe auch erläuternder Bericht S. 23f.; 67ff.). De lege lata hält Stark fest,<br />

dass es den <strong>Kanton</strong>en anheimgestellt sei, Abweichungen vom Privatrecht<br />

für nicht-hoheitliche und nicht-gewerbliche Tätigkeiten festzulegen. Diese<br />

könnten «ihre strenge Kausalhaftung des Staates für die von den Beamten<br />

in Ausübung ihrer Funktionen verursachten widerrechtlichen Schädigungen<br />

auf die hoheitliche Tätigkeit beschränken». Die <strong>Kanton</strong>e Zürich<br />

und <strong>Schwyz</strong> hätten dies getan. Das habe aber nicht zum gewünschten Resultat<br />

geführt, weil das Bundesgericht den Begriff ‹hoheitlich› «extrem extensiv<br />

interpretiert» habe (S. 12).<br />

6.a) In der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum<br />

Staatshaftungsgesetz hat – wie bereits dargelegt (vgl. oben Erw. 3b) –<br />

noch keine grundlegende Auseinandersetzung mit dem Kriterium der hoheitlichen<br />

Verrichtung stattgefunden.<br />

b) Es ist Prof. Stark grundsätzlich zu folgen, dass der <strong>Schwyz</strong>er Gesetzgeber<br />

aufgrund des klaren Wortlautes die Kausalhaftung auf hoheitliche<br />

Tätigkeiten im Sinne der im Verwaltungsrecht üblichen Begriffsverwendung<br />

einschränkte, zumal in der Botschaft zuhanden des Stimmvolkes<br />

die Staatshaftung ausdrücklich in einen Konnex mit dem Schutz vor<br />

rechtswidrigen staatlichen Eingriffen gestellt wurde (vgl. oben Erw. 4b).<br />

An der klaren gesetzlichen Regelung vermag der Umstand nichts zu ändern,<br />

dass in der erwähnten Botschaft «hoheitlich» nur im Gegensatz zu<br />

«gewerblich» und gewerbliche Tätigkeiten vor allem bei auf Gewinn gerichteten<br />

kommunalen Elektrizitäts-, Gas- oder Wasserunternehmen gesehen<br />

wurden. Der Verfasser der Botschaft hat sich offenbar mangels aktuellen<br />

Beispielen keine Rechenschaft darüber ablegen müssen, dass auch<br />

eine defizitäre Leistungsverwaltung Schaden verursachen kann und zudem<br />

die Gewinnausrichtung einer Leistungsverwaltung allein für die Abgrenzung<br />

zwischen gewerblich – amtlich – hoheitlich kein besonders griffiges<br />

Kriterium ist (vgl. BGE 113 II 424ff. = Pra 77 1988, Nr. 109, S. 402ff.:<br />

der Betrieb eines kommunalen Schwimmbades wird als gewerbliche Verrichtung<br />

qualifiziert; solche Institutionen schreiben bekanntlich regelmässig<br />

rote Zahlen). Abgesehen davon nehmen die dem gewerblichen Tätigkeitsbereich<br />

zugeordneten Versorgungswerke ebenfalls eine wichtige öffentliche<br />

Aufgabe wahr und sind nicht per definitionem und zum<br />

vornherein frei von jeglichen eingriffsähnlichen Wirkungen. Die fraglichen<br />

Erläuterungen in der Abstimmungsbotschaft sind mithin wenig differenzierend<br />

und tiefschürfend ausgefallen. Sie lassen vermuten, dass<br />

beim Gesetzeserlass stillschweigend angenommen wurde, ausserhalb der<br />

Eingriffsverwaltung liegende Schadenspotentiale würden sich den gewerblichen<br />

Tätigkeiten zuordnen lassen. Die blosse Erwähnung von «hoheitlich»<br />

und «gewerblich» in der Abstimmungsbotschaft ist mit anderen<br />

Worten nicht als Hinweis zu deuten, dass «hoheitlich» als Synonym für<br />

«amtlich» zu verstehen ist.<br />

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