EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
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B. 14.1<br />
die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts: Art. 43, 43a VE;<br />
siehe auch erläuternder Bericht S. 23f.; 67ff.). De lege lata hält Stark fest,<br />
dass es den <strong>Kanton</strong>en anheimgestellt sei, Abweichungen vom Privatrecht<br />
für nicht-hoheitliche und nicht-gewerbliche Tätigkeiten festzulegen. Diese<br />
könnten «ihre strenge Kausalhaftung des Staates für die von den Beamten<br />
in Ausübung ihrer Funktionen verursachten widerrechtlichen Schädigungen<br />
auf die hoheitliche Tätigkeit beschränken». Die <strong>Kanton</strong>e Zürich<br />
und <strong>Schwyz</strong> hätten dies getan. Das habe aber nicht zum gewünschten Resultat<br />
geführt, weil das Bundesgericht den Begriff ‹hoheitlich› «extrem extensiv<br />
interpretiert» habe (S. 12).<br />
6.a) In der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum<br />
Staatshaftungsgesetz hat – wie bereits dargelegt (vgl. oben Erw. 3b) –<br />
noch keine grundlegende Auseinandersetzung mit dem Kriterium der hoheitlichen<br />
Verrichtung stattgefunden.<br />
b) Es ist Prof. Stark grundsätzlich zu folgen, dass der <strong>Schwyz</strong>er Gesetzgeber<br />
aufgrund des klaren Wortlautes die Kausalhaftung auf hoheitliche<br />
Tätigkeiten im Sinne der im Verwaltungsrecht üblichen Begriffsverwendung<br />
einschränkte, zumal in der Botschaft zuhanden des Stimmvolkes<br />
die Staatshaftung ausdrücklich in einen Konnex mit dem Schutz vor<br />
rechtswidrigen staatlichen Eingriffen gestellt wurde (vgl. oben Erw. 4b).<br />
An der klaren gesetzlichen Regelung vermag der Umstand nichts zu ändern,<br />
dass in der erwähnten Botschaft «hoheitlich» nur im Gegensatz zu<br />
«gewerblich» und gewerbliche Tätigkeiten vor allem bei auf Gewinn gerichteten<br />
kommunalen Elektrizitäts-, Gas- oder Wasserunternehmen gesehen<br />
wurden. Der Verfasser der Botschaft hat sich offenbar mangels aktuellen<br />
Beispielen keine Rechenschaft darüber ablegen müssen, dass auch<br />
eine defizitäre Leistungsverwaltung Schaden verursachen kann und zudem<br />
die Gewinnausrichtung einer Leistungsverwaltung allein für die Abgrenzung<br />
zwischen gewerblich – amtlich – hoheitlich kein besonders griffiges<br />
Kriterium ist (vgl. BGE 113 II 424ff. = Pra 77 1988, Nr. 109, S. 402ff.:<br />
der Betrieb eines kommunalen Schwimmbades wird als gewerbliche Verrichtung<br />
qualifiziert; solche Institutionen schreiben bekanntlich regelmässig<br />
rote Zahlen). Abgesehen davon nehmen die dem gewerblichen Tätigkeitsbereich<br />
zugeordneten Versorgungswerke ebenfalls eine wichtige öffentliche<br />
Aufgabe wahr und sind nicht per definitionem und zum<br />
vornherein frei von jeglichen eingriffsähnlichen Wirkungen. Die fraglichen<br />
Erläuterungen in der Abstimmungsbotschaft sind mithin wenig differenzierend<br />
und tiefschürfend ausgefallen. Sie lassen vermuten, dass<br />
beim Gesetzeserlass stillschweigend angenommen wurde, ausserhalb der<br />
Eingriffsverwaltung liegende Schadenspotentiale würden sich den gewerblichen<br />
Tätigkeiten zuordnen lassen. Die blosse Erwähnung von «hoheitlich»<br />
und «gewerblich» in der Abstimmungsbotschaft ist mit anderen<br />
Worten nicht als Hinweis zu deuten, dass «hoheitlich» als Synonym für<br />
«amtlich» zu verstehen ist.<br />
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