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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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B. 14.1<br />

EGzZGB «völlig veraltet» war und dem «erhöhten Rechtsschutzbedürfnis<br />

nicht gerecht» wurde. Der Geschädigte konnte nur den Funktionär belangen,<br />

der zudem nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftete (ausser<br />

Urkundspersonen). Im neuen Staatshaftungsgesetz hat sich der <strong>Kanton</strong><br />

für die primäre Kausalhaftung des Staates entschieden. Als eine der<br />

Haftungsvoraussetzungen wird ausdrücklich die «Ausübung hoheitlicher<br />

Verrichtungen» verlangt (§ 3 StHG). In der Botschaft zuhanden des kantonalen<br />

Souveräns (ABl-<strong>SZ</strong> 1970, S. 382) führte der Regierungsrat wörtlich<br />

aus (Hervorhebung nicht im Original): «Mit dieser unmittelbaren<br />

Kausalhaftung des Gemeinwesens wird die Rechtsstellung des einzelnen<br />

Bürgers wesentlich verbessert, indem er vor rechtswidrigen staatlichen<br />

Eingriffen geschützt wird.» Im Weiteren erläuterte der Regierungsrat, ein<br />

Funktionär hafte nurmehr unmittelbar gegenüber Dritten, wenn er nicht<br />

in Ausübung einer hoheitlichen, sondern einer gewerblichen Tätigkeit den<br />

Schaden verursacht habe (Art. 61 Abs. 2 OR). Dies treffe beispielsweise<br />

für die Tätigkeit von Angestellten eines auf Gewinn gerichteten kommunalen<br />

Elektrizitäts-, Gas- oder Wasserunternehmens zu (ABl-<strong>SZ</strong> 1970,<br />

S. 383).<br />

c) Der im Gesetz verwendete Begriff «hoheitlich» besagt, dass der Staat<br />

gegenüber dem Bürger ein Handeln, Unterlassen oder Dulden vorschreiben<br />

oder verbieten kann. Er hat die Möglichkeit, eine solche Anordnung<br />

auch durchzusetzen (Blaise Knapp, Die Grundlagen des Verwaltungsrechts,<br />

Band I, Rz 113; vgl. auch Gross, a.a.O., S. 115; Richli, Zum verfahrens-<br />

und prozessrechtlichen Regelungsdefizit beim verfügungsfreien<br />

Staatshandeln, in AJP 1992, S. 198). Mit «hoheitlich» ist mithin die Eingriffsverwaltung<br />

(und die Leistungsverwaltung mit eingriffsähnlichen Wirkungen)<br />

angesprochen, auf welche der Regierungsrat in seinen Erläuterungen<br />

folgerichtig Bezug nahm (vgl. oben Erw. 4b).<br />

Aufgrund des klaren Wortlautes in § 3 StHG und der im Verwaltungsrecht<br />

üblichen Definition des Begriffes «hoheitlich» kann mithin nicht<br />

zweifelhaft sein, dass die in Frage stehende spitalärztliche Tätigkeit nicht<br />

in Ausübung einer hoheitlichen Verrichtung erfolgte (anders zu entscheiden<br />

wäre beispielsweise bei zwangsweise durchsetzbaren seuchenpolizeilichen<br />

Massnahmen, fürsorgerischen Freiheitsentzügen etc., vgl. auch Eugen<br />

Bucher in ZBJV <strong>2001</strong>, S. 772f.). Es bleibt dennoch zu prüfen, ob der<br />

Begriff «hoheitlich» im vorliegenden Fall umfassender auszulegen ist.<br />

5.a) Vorab ist zur Kenntnis zu nehmen, dass das Bundesgericht in Zusammenhang<br />

mit Art. 61 Abs. 1 OR den Begriff «amtlich» mit «hoheitlich»<br />

gleichsetzt, wobei es sich «in der jüngeren und jüngsten Rechtsprechung<br />

kaum mehr mit den relevanten Abgrenzungskriterien von Art. 61<br />

OR eingehend auseinander gesetzt» hat (Gross, a.a.O., S. 117). Es führte<br />

in BGE 102 II 47 aus, unter gewerblichen Verrichtungen im Sinne von<br />

Art. 61 Abs. 2 OR werde die Staatstätigkeit verstanden, die keinen hoheitlichen<br />

Charakter trägt (BGE 101 II 183; auch 89 II 271). Die Kran-<br />

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