23.01.2015 Aufrufe

EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

B. 14.1<br />

14. Staatshaftung<br />

14.1 Haftung des Staates für Schäden, welche Ärzte öffentlichrechtlicher<br />

Spitäler verursacht haben<br />

– Ärztliches Handeln in den Regionalspitälern des <strong>Kanton</strong>s <strong>Schwyz</strong> stellt<br />

keine hoheitliche Verrichtung dar.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

3.a) Das Gemeinwesen haftet für den Schaden, den ein Funktionär in<br />

Ausübung hoheitlicher Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zufügt<br />

(§ 3 StHG). Zur Leistung einer Genugtuung ist das Gemeinwesen<br />

nur verpflichtet, wenn die Voraussetzungen der Art. 47 und 49 OR gegeben<br />

sind (§ 4 StHG).<br />

b) Fraglich ist, ob die involvierten Ärzte des Regionalspitals ... in Ausübung<br />

hoheitlicher Verrichtungen gehandelt haben. Im Zusammenhang<br />

mit Dienstleistungen musste sich das Gericht noch nie einlässlich mit dem<br />

Begriff der hoheitlichen Verrichtung auseinander setzen. Über eine<br />

Staatshaftungsklage wegen gerügten mangelhaften Spitalleistungen hat<br />

das Gericht zudem erstmals zu befinden. Wegen des präjudiziellen Charakters<br />

ist deshalb eine Beurteilung durch das Gesamtgericht angezeigt.<br />

4.a) Unter der Marginalie «Verantwortlichkeit öffentlicher Beamter<br />

und Angestellter» bestimmt Art. 61 OR, über die Pflicht von öffentlichen<br />

Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen<br />

Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten,<br />

können der Bund und die <strong>Kanton</strong>e auf dem Weg der Gesetzgebung<br />

abweichende Bestimmungen aufstellen (Abs. 1). Für gewerbliche Verrichtungen<br />

von öffentlichen Beamten oder Angestellten können jedoch<br />

die Bestimmungen dieses Abschnittes (= Art. 41ff. OR) durch kantonale<br />

Gesetze nicht geändert werden.<br />

Soweit keine gewerbliche Verrichtung vorliegt und der <strong>Kanton</strong> für amtliche<br />

Verrichtungen keine abweichende Bestimmungen erlassen hat, haftet<br />

nur der Beamte oder Funktionär (Verschuldenshaftung), nicht aber<br />

das Gemeinwesen (Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Besonderer<br />

Teil, Band II/1 N 39, 49 zu § 20; Jost Gross, Schweizerisches<br />

Staatshaftungsrecht, 2. A., S. 125f.).<br />

b) Der <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong> hat am 20. Februar 1970 das Gesetz über die<br />

Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktionäre<br />

(kurz Staatshaftungsgesetz / StHG) erlassen. Anstoss zu diesem Gesetzeserlass<br />

gaben Vorstösse im kantonalen Parlament. Der regierungsrätlichen<br />

Botschaft vom 27. Mai 1969 (RRB Nr. 1137 vom 27.5.1969) ist<br />

zu entnehmen, dass die bisherige Haftungsordnung in den §§ 234f. alt<br />

142

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!