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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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B. 12.1<br />

Handbuch für den Kurs für wiederholt alkoholauffällige Fahrzeuglenker,<br />

S. 5).<br />

d) Wenn in der Beschwerde die Passage in der Expertise des IRM «aus<br />

wissenschaftlichen Studien geht hervor, dass bei einem chronischen Alkohlüberkonsum<br />

die MCV- sowie die CDT-Werte über der Norm erhöht<br />

sein können (S. 5 Expertise) die Folgerung gezogen wird, ein klarer Zusammenhang<br />

zwischen diesen erhöhten Werten und dem chronischen<br />

Überkonsum von Alkohol bestehe offenbar nicht, so ist diese Folgerung<br />

unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen klar falsch (vgl. auch<br />

Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts,<br />

Bd. III, N. 2113 mit Hinweisen). Im Gutachten wird einleuchtend und<br />

nachvollziehbar nachgewiesen, dass im Falle der Beschwerdeführerin die<br />

erwähnten Alkoholismusmarker sich bei Alkoholabstinenz zurückbilden,<br />

d.h., dass die konstant über Monate gemessene Erhöhung dieser Werte<br />

den Beweis erbringt, dass die Beschwerdeführerin mindestens seit August<br />

2000 über Monate einem regelmässigen Alkoholüberkonsum gefrönt hat.<br />

Davon, dass diese Blutwerte in der Expertise als beschränkt aussagekräftig<br />

zu qualifizieren seien, kann – entgegen den Behauptungen in der Beschwerde<br />

(S. 8/9) – keine Rede sein. Damit ist aber die Prognose der Verkehrspsychologin<br />

... vom 10.5.2000, wonach die Gefahr als gering erscheine,<br />

dass die Beschwerdeführerin die Kontrolle verliere und in der Folge<br />

trinken und fahren nicht trennen könne, nicht eingetroffen bzw. für den<br />

Zeitraum ab August 2000 widerlegt. Die Beschwerdeführerin hat über<br />

Monate einen regelmässigen Alkoholüberkonsum betrieben, wobei sie<br />

aufgrund der in der Beschwerde (S. 10f.) beschriebenen Lebenssituation<br />

während dieser Phase regelmässig Auto fuhr, um vom Wohnort... aus Termine<br />

bei der Hausärztin in ..., wöchentlich stattfindende Gespräche im ...<br />

und bei Dr. ..., sowie Physiotherapie in ... wahrzunehmen. Darüber hinaus<br />

besucht sie mit dem Auto regelmässig (...). Aufgrund dieser Sachlage besteht<br />

ein stark erhöhtes Risiko, dass sich die Beschwerdeführerin über<br />

längere Phasen alkoholisiert ans Steuer setzt, weshalb die Vorinstanz gestützt<br />

auf das Gutachten des IRM die Fahreignung zu Recht verneint und<br />

einen Sicherungsentzug ausgesprochen hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.<br />

(VGE 901/01 vom 21. Dezember <strong>2001</strong>; gegen diesen VGE wurde beim<br />

Bundesgericht eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben, welche noch<br />

hängig ist).<br />

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