EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
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A. 2.1<br />
gensrecht. Nachdem der Kurs der Aktie der Z. Holding im Herbst 1997/<br />
Frühjahr 1998 stark anstieg (siehe Kursentwicklung der Inhaberaktien bis<br />
Ende 1998 in: Geschäftsbericht der Z.-Gruppe, BB 1, S. 66), konnte der<br />
Kläger von einer ausgesprochen hohen Gewinnerwartung bezüglich der<br />
drei besagten Optionsverträge ausgehen und damit auch aktuell einen<br />
höheren Marktpreis für die Optionen erzielen. Diese Optionsverträge<br />
hatten für den Kläger zweifellos einen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis<br />
– unabhängig letztlich von der Frage, ob es sich um eigentliche<br />
arbeitsrechtliche Ansprüche handelt oder nicht. Dem Kläger war durch<br />
die Anstellung bei der Beklagten Gelegenheit geboten worden, die Optionsverträge<br />
abzuschliessen und die Ausübung der Optionen stand und fiel<br />
(nach der umstrittenen Verwirkungsklausel) mit dem Bestand eines Arbeits-<br />
oder Auftragsverhältnisses in der Z.-Gruppe. Wenn der Kläger deshalb<br />
auf seinen Vermögensrechten beharrte, so machte er damit in guten<br />
Treuen einen – allenfalls vermeintlichen – Anpruch geltend, der für ihn<br />
im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stand. Art. 336 Abs. d OR<br />
aber bezieht sich auch auf Ansprüche, die wenigstens mit dem Arbeitsverhältnis<br />
in Zusammenhang stehen und auf die sich der Arbeitnehmer in<br />
guten Treuen beruft. Nach Staehelin/Vischer, a.a.O., N 24 zu Art. 336 OR,<br />
genügt nämlich, wenn der vermeintliche Gläubiger (hier der Kläger) über<br />
vernünftige Gründe verfügt, die ihn zur Annahme berechtigten, es stehe<br />
ihm ein Anspruch zu. Die Weigerung des Klägers, die Optionen aus drei<br />
Optionsverträgen zum Einstandspreis zu verkaufen, stellt damit die Geltendmachung<br />
eines ‹Anspruchs aus dem Arbeitsverhältnis› dar.<br />
dd) Aber selbst wenn man die Subsumtion unter Art. 336 lit. d OR verneinen<br />
sollte, stellt nach dem oben Gesagten das Vorgehen der Beklagten<br />
einen Missbrauch des freien Kündigungsrechts dar. Die Argumentation<br />
der Beklagten ist widersprüchlich, wenn sie einerseits geltend macht, vom<br />
Kläger sei der Verkauf von Optionen verlangt worden, um ‹die Disproportionen<br />
teilweise zu korrigieren› und anderseits jeglichen Zusammenhang<br />
der Optionsverträge mit dem Arbeitsverhältnis ausschliesst (u.a. mit<br />
dem Hinweis, dass die Optionsverträge nicht mit ihr als Arbeitgeberin abgeschlossen<br />
worden seien). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen,<br />
dass sich die Rückkaufsbedingung der Beklagten auf die drei mit<br />
der Z.-Holding abgeschlossenen Optionsverträge bezog. Die Z.-Holding<br />
aber hält gemäss Darstellung im Geschäftsbericht 1998 100% der Z. AG,<br />
was auf wirtschaftliche Identität zwischen der Beklagten und der Z.-Holding<br />
hinausläuft.<br />
ee) Am Missbrauchstatbestand ändert auch nichts, wenn die Beklagte<br />
in der Begründung zur Kündigung, welche erst vier Monate (!) nach erfolgter<br />
Aufforderung ausgestellt wurde, das fehlende Akzept des Klägers<br />
zum Verkauf der Optionen nicht erwähnt hat und nun auch im Prozess<br />
behauptet, das fehlende Akzept des Klägers sei für die Kündigung nicht<br />
ursächlich gewesen. Tatsache ist und unwidersprochen blieb, dass anläss-<br />
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